Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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@pctelco
Vielleicht sollte man der Firma Bosch den Streit verkünden?
Und dann kann man auch gleich den damaligen und aktuellen VW-Vorstand vollzählig als Zeugen berufen. Die werden mit Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungen von ihrem Zeugenaussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, und das Gericht mag dies evtl. für den Kläger positiv auslegen.

@AlphaOmega

Ich befürchte einmal, dass es gegen Bosch auch schwierig sein dürfte dort einen Griff dran zu bekommen, denn wir als Privatpersonen haben kein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, somit zivilrechtlich null Chancen.
Einen Staatsanwalt von öffentlichem Interesse zu überzeugen und das ganze auf die Strafrechtliche Schiene zu bekommen, scheitert spätestens dann, wenn eine Person aus dem Vorstand als schuldhaft an der Geschichte ausfindig zu machen ist.

Hieran scheitert es ja aktuell eben leider auch gegen VW.

Beitrag von 18:09:01 Uhr eben ergänzt

Zitat:

@marcusr1 schrieb am 21. Februar 2018 um 18:09:01 Uhr:


...
EDIT: Ich würde mich auf Verfahren beziehen, in denen vom Gericht eine Neuauslieferung ohne Zahlung der Nutzungsentschädigung angeordnet wurde.
siehe zB LG München Az 12 O 4333/16; LG Aachen AzI-2 O 375/16; LG Bielefeld Az 6 O 71/17 u.ä)

Warum sollte das in meinem Fall nicht gelten, nur weil ich das Fahrzeug nicht von einem VW-Händler gekauft habe?

Ich bin juristischer Laie und Rechtsberatung ist mir nicht erlaubt.

Allgemein gilt (deutete ich bereits zuvor an):
Nicht jeder Richter sieht in einem Fahrzeugmodell aus aktueller Produktion einen möglichen/vergleichbaren Ersatz für das streitgegenständliche, mangelhafte Fahrzeug (Stichworte: Gattungsschuld, Stückschuld, Aliud - wenn ich das jetzt richtig erinnere/wiedergebe).

Vor allem scheint es beim Gebrauchtwagenkauf anders zu sein als beim Neuwagenkauf:
Bei ersterem hat sich der Käufer ein bestimmtes Fahrzeug beim Händler ausgesucht und genau dieses gekauft. Da es zu diesem Zeitpunkt bereits in Gebrauch war, weist es ggf. bereits Gebrauchsspuren auf. Eine Ersatzlieferung eines Neuwagens für ein Gebrauchtfahrzeug könnte dem m.E. nicht Rechnung tragen, denn das Ersatzfahrzeug wäre dann neu. Im Vergleich bestellt ein Kunde bei einem Neuwagenkauf nicht ein bestimmtes Fahrzeug, sondern im Vertrag steht (sinngemäß) drin, dass er das Fahrzeugmodell XY mit dieser und jener Farbe, Ausstattung etc. bestellt. Da scheint eine Ersatzlieferung schon eher möglich zu sein. Das ist (m.E.) aber eben etwas anderes als ein Gebrauchtwagenkauf.

Es gibt m.E. ein Urteil, wo ein Gericht eine Ersatzlieferung eines Tiguan IV für einen Tiguan III für ok hielt, obwohl der neue ein paar cm länger war (und ich glaube, sogar einen Motor mit leicht abweichender Leistung im Vgl. zum Vorgängermodell hatte). Aber ich las auch schon Urteile, wo es genau daran scheiterte: Nach Auffassung des Richters war das Fahrzeugmodell aus aktueller Produktion ein anderes Fahrzeug und konnte das streitgegenständliche, mangelhafte Fahrzeug nicht ersetzen. Diese Klagen wurden dann abgewiesen.

Nach meinem Kenntnisstand halten sich die Erfolge von Klagen mit Forderung auf Ersatzlieferung (statt auf Rückabwicklung) eher in Grenzen. Klar, dass einige Kläger versuchen, damit den Nutzungsersatz zu umgehen, aber das geht leider auch immer mal wieder in die Hose. Und man ist dann ja auch wieder auf VW festgelegt - und sogar auf einen Diesel-Motor, der womöglich nicht einmal die Euro 6d-temp Norm erfüllt. Man muss schon genau wissen, was man will. Diese Überlegungen kann einem keine Kanzlei abnehmen.

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Zitat:

@marcusr1 schrieb am 21. Februar 2018 um 18:09:01 Uhr:


Hallo euch allen. Ich verfolge schon einige Monate dieses Thema und bitte euch um eure Hilfe, denn ich habe folgendes Problem:

Am 30.1. wurde durch meinen Anwalt ein Schreiben per Email mit einer Beantwortungsfrist von 14 Tagen an VW versandt, um Schadensansprüche geltend zu machen.
Dieser lautete: "Ein Schadensersatz kommt daher insbesondere durch Zahlung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises von EUR 12750.00 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des
streitgegenständlichen PKWs VW Passat B6 2.0 TDI Variant nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, einem Notschlüssel, Kfz-Schein und Kfz-Brief in Betracht.
"

Da wie erwartet dieses unbeantwortet blieb, wurde ich erneut von meinem Anwalt angeschrieben. Zu meiner Verwunderung wurde mir nach erneuter Prüfung folgendes mitgeteilt:

1. Ein Anspruch auf einen Neuwagen besteht gegenüber der Volkswagen AG bereits aus rechtlichen Gründen nicht.

2. Von einer Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs zzgl. Zahlung eines Nutzungsersatzes) ist aus wirtschaftlichen Gründen abzuraten.

3. Für die Geltendmachung des sog. „merkantilen Minderwerts“ sind die Erfolgsaussichten als gering anzusehen.

Eine Fortführung des Verfahrens gegen die Volkwagen AG ist daher – insbesondere unter
Berücksichtigung des Kostenrisikos vor Gericht – genau abzuwägen. In Ihrem Fall gelangen
wir daher zu der Einschätzung, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Vorgehen
gegen den Hersteller, die Volkswagen AG, nicht zu empfehlen ist.

Was würdet ihr mir raten? In einer Woche muss ich mein ggf weiteres Vorgehen mitgeteilt haben.
Gerne auch per PN.

Fahrzeugdaten siehe Signatur; derzeitiger km-Stand 270.000km + tägliche Bewegung.

EDIT: Ich würde mich auf Verfahren beziehen, in denen vom Gericht eine Neuauslieferung ohne Zahlung der Nutzungsentschädigung angeordnet wurde.
siehe zB LG München Az 12 O 4333/16; LG Aachen AzI-2 O 375/16; LG Bielefeld Az 6 O 71/17 u.ä)

Warum sollte das in meinem Fall nicht gelten, nur weil ich das Fahrzeug nicht von einem VW-Händler gekauft habe?

Weil bei einem Gebrauchtwagenkauf VW mit der Lieferung dessen, was du bestellt hast, nicht im Verzug ist. Leider!

So einfach kann man es auch beantworten. Danke, Flaherty. 🙂

Zu Gebrauchtwagen gibt es (leider nicht viele) Infos bei test.de:
Habe ich als Käufer eines Gebraucht­wagens mit Manipulations­software die gleichen Rechte wie der Erst­besitzer?

https://www.wallstreet-online.de/.../...rohende-klagewelle-oesterreich

Volkswagen wehrt sich gegen drohende Klagewelle in Österreich Nachrichtenagentur: 21.02.2018, 17:24´

Wien (dts Nachrichtenagentur) - Volkswagen wehrt sich im Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen gegen eine drohende Klagewelle in Österreich. "Es gibt in Österreich kein rechtskräftiges Urteil, in dem Ansprüche betroffener Fahrzeugeigentümer gegen die Volkswagen AG als bestehend erkannt wurden. Für ein Einschreiten des VKI oder für die Einbringung einer Sammelklage besteht daher kein Anlass", sagte ein Sprecher des Wolfbsurger Autokonzerns dem "Handelsblatt".

In wieweit hat es denn überhaupt Sinn gemacht, den oben angegebenen Schadensersatzanspruch zu formulieren und dann auch noch per Email an VW zu senden?

Zitat:

@marcusr1 schrieb am 21. Februar 2018 um 19:34:03 Uhr:


In wieweit hat es denn überhaupt Sinn gemacht, den oben angegebenen Schadensersatzanspruch zu formulieren und dann auch noch per Email an VW zu senden?

Frage deinen Anwalt! Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt. Alles andere bzgl. Anwalt ... denke dir deinen Teil ...

Wo ist eigentlich Tiguan_MS abgeblieben? Urlaub oder Vergleich?

Und ich habs kommen sehen, dass der "Rund um den Abgasskandal"-Thread geschlossen wird ... zumindest vorübergehend ...
https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?...
Den Provokateuren gelingt es immer wieder ...

🙂 🙂 🙂

Hier gibt es ja nix zu lesen. Und das, was ich täglich erlebe, ergibt auch nix Neues.
Da, wo ich die ganze letzte Woche war, saufen die Menschen gerade ab.

Wieso gibt's für Dich hier nix zu lesen? 😕

Z.B. (aus meinem eigenen Interesse):
https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Oder LG Aachen und BGH:
https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 21. Februar 2018 um 19:19:20 Uhr:



Es gibt m.E. ein Urteil, wo ein Gericht eine Ersatzlieferung eines Tiguan IV für einen Tiguan III für ok hielt, obwohl der neue ein paar cm länger war (und ich glaube, sogar einen Motor mit leicht abweichender Leistung im Vgl. zum Vorgängermodell hatte).

--> z.B. LG Arnsberg (wenn der Kläger bereit ist, eine Zuzahlung i.H. der Nutzungsentschädigung zu zahlen)

Aber ich las auch schon Urteile, wo es genau daran scheiterte: Nach Auffassung des Richters war das Fahrzeugmodell aus aktueller Produktion ein anderes Fahrzeug und konnte das streitgegenständliche, mangelhafte Fahrzeug nicht ersetzen. Diese Klagen wurden dann abgewiesen.

--> überwiegend z.B. LG Bochum (abgestellt wird auf den konkreten Fahrzeugtyp, d.h. auf die Unterschiede zwischen der Alt- und der Neuserie. Sind es zu viele: Unmöglichkeit der Nach- / Neulieferung)

Nach meinem Kenntnisstand halten sich die Erfolge von Klagen mit Forderung auf Ersatzlieferung (statt auf Rückabwicklung) eher in Grenzen.

--> das ist - vor den Landgerichten - auch mein Eindruck

Interessant die ersten OLG-Äußerungen:

http://www.kostenlose-urteile.de/...n-Prozesskostenhilfe.news22992.htm

demgegenüber OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 27.11.17, Az. 8 U 47/17: wegen zahlreicher technischer Unterschiede keine "Identität" zwischen Fahrzeugen der Vorserie und der aktuellen Serie, Klage deshalb unbegründet

Ach, ich rede, höre, schreibe und lese - tagaus, tagein - immer wieder dasselbe, da fange ich langsam an zu gähnen. 😉

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