Radfahrer auf Gehweg, entgegen der Fahrtrichtung - beinahe Unfall

Folgende Situation, ich fahre von einem Supermarktplatz und biege rechts ab auf die Hauptstraße, kreuze dabei einen Gehweg, ich konzentriere mich natürlich auf links und fahr langsam los, ich höre plötzlich jemanden rufen und im Augenwinkel etwas am Auto vorbeihuschen, offensichtlich kam von rechts ein Radfahrer angeschossen der im letzten Moment mir noch ausgewichen ist.

Muss ich als Autofahrer damit rechnen, das auf dem Gehweg ein Radler entgegen der Fahrtrichtung angeschossen kommt?

Erwachsene dürfen ja ohnehin nicht auf Gehwegen radeln, aber was wäre im Falle eines Kindes? Wenn es einen Gehweg nur auf einer Straßenseite gibt, dürfte ein Kind dann auf diesem Gehweg in beide Richtungen fahren?

Wer wäre Schuld gewesen in diesem Fall (erwachsener Radfahrer), wenn es einen Zustammenstoß gegeben hätte?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 6. Juni 2018 um 11:41:59 Uhr:


Komm, nicht schon wieder ne Sachverhaltsquetsche... Fußgänger kommen nicht "angebrettert", Radfahrer schon. Ganz anderer Sachverhalt.

Inline-Fahrer, Skateboarder, Tretrollerfahrer (= Fahrradfahrer die sich mit dem Fuß abstoßen), Jogger sind alles Fußgänger und dürfen jederzeit an Supermarkteinfahrten aus allen Richtungen auftauchen - und haben dann Vorrang. Als Jogger bin ich schon auf einem Zebrastreifen gegen ein Auto gestoßen. Der Fahrer meinte, wenn ich so renne, wäre ich selbst schuld. Die Polizei hat ihm was anderes erzählt.

72 weitere Antworten
72 Antworten

Zitat:

@Skodadriver0815 schrieb am 6. Juni 2018 um 15:19:31 Uhr:


Ist nun doch etwas komplizierter, der vermeintliche Gehweg ist ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg, allerdings nur etwa 100m lang.
...

...

Bleibt die Frage, welche rechtlichen Folgen so ein Zustammenstoß für mich gehabt hätte? ...

Ganz einfach: Irgend eine Haftung in der Quote von 1/2 bis 1/1... kann dir letztlich egal sein, sofern es den Schaden des Anderen angeht, denn sobald deine Haftpflichtversicherung zahlen muss (egal wie viel) wirst du hochgestuft. Relevant wird es nur für den Schaden, der bei dir selber entstanden ist (also auf wieviel des Eigenschadens du sitzen belibst).

Das hat auch nichts mit "Schuld" zu tun (zumindest zunächst nicht), sondern mit "Haftung" und mit Betriebsgefahr.

Radfahrer wurden bei solchen Zusammenstößen schon zu 100% schuldig gesprochen.

https://www.adfc.de/radwelt4-11/urteile-zu-radfahrern-auf-gehwegen

Gruß Metalhead

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 6. Juni 2018 um 15:30:15 Uhr:



Zitat:

@Skodadriver0815 schrieb am 6. Juni 2018 um 15:19:31 Uhr:


Ist nun doch etwas komplizierter, der vermeintliche Gehweg ist ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg, allerdings nur etwa 100m lang.
...

...

Bleibt die Frage, welche rechtlichen Folgen so ein Zustammenstoß für mich gehabt hätte? ...

Ganz einfach: Irgend eine Haftung in der Quote von 1/2 bis 1/1... kann dir letztlich egal sein, sofern es den Schaden des Anderen angeht, denn sobald deine Haftpflichtversicherung zahlen muss (egal wie viel) wirst du hochgestuft. Relevant wird es nur für den Schaden, der bei dir selber entstanden ist (also auf wieviel des Eigenschadens du sitzen belibst).

Das hat auch nichts mit "Schuld" zu tun (zumindest zunächst nicht), sondern mit "Haftung" und mit Betriebsgefahr.

Was ist mit Fahrverboten und strafrechtlicher Relevanz, je nachdem wie schwer der Radfahrer verletzt worden wäre?

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 6. Juni 2018 um 15:40:22 Uhr:


Radfahrer wurden bei solchen Zusammenstößen schon zu 100% schuldig gesprochen.

https://www.adfc.de/radwelt4-11/urteile-zu-radfahrern-auf-gehwegen

Gruß Metalhead

Ja, wenn sie den Zusammenstoß grob verschuldet haben. Sich also so bescheuert verhalten haben, dass die Betriebsgefahr des KFZ zurücktritt.

Ähnliche Themen

Die meisten Urteile in solchen Fällen gehen 75/25 aus - 75% Autofahrer, 25% Radfahrer. Dabei bleibt die Hauptschuld trotzdem immer beim Betreiber der größeren Betriebsgefahr - also beim Autofahrer, der noch dazu aus einem Parkplatz heraus ja eine untergeordnete Straße benutzt.
Der Radfahrer hingegen verhält sich regelwidrig und wird dafür mit 25% "Eigenbeteiligung" belohnt... Bei manchen Unfällen sind die 25% schon schmerzhaft genug für den Betroffenen...er zahlt nämlich auch 25% eines Vollkaskoschadens am Auto bzw. an der selbstbeteiligung (handhaben die Versicherer sehr unterschiedlich)...
Private Haftpflicht greift da selten mal, wenn es um Schäden an Autos geht.

Strafrechtlich ist also der Autofahrer gekniffen, zivilrechtlich eher der Radler. Also alles in allem dann am Ende doch noch ein wenig gerecht gelöst. Ändert natürlich nix an Punkten und Fahrverboten. Die gibt's immer zu 100% und nur für den Autofahrer :-(

Gruß
Roman

Zitat:

@Skodadriver0815 schrieb am 6. Juni 2018 um 15:19:31 Uhr:


Ist nun doch etwas komplizierter, der vermeintliche Gehweg ist ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg, allerdings nur etwa 100m lang.

Das macht die Sache nicht komplizierter sondern viel einfacher.
Du bist Schuld.
Es gibt damit ja absolut keinen Grund mehr dem Fahrradfahrer an der Haftung zu beteiligen.

Und wenn du dir in der Situation keiner Schuld bewusst bist sollte die das zu denken geben.

Wer vom Parkplatz kommt kann aber nicht erkennen, dass es ein kombinierter Rad- und Fußweg ist, wäre da nicht die Gemeinde in der Pflicht, das entsprechend zu kennzeichnen und wer als Radfahrer dort so schnell fährt hat sie nicht mehr alle, er gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch Fußgänger.

Langsam wird es niedlich ...

Es sollten Schilder stehen, wenn auf der Straße, auf die man einfahren möchte, Autos fahren könnten.

Du bist in der Pflicht auszuschließen das du beim verlassen des Parkplatzes andere gefährdest, kannst du das nicht musst du dich einweisen lassen.
20 KM/h ist für einen Radfahrer auch kein rasen sondern eine ganz normale Geschwindigkeit, damit muss man immer rechnen. Das kann auch ein rennender Fußgänger erreichen (18 Sekunden auf 100m).

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Juni 2018 um 17:53:32 Uhr:


Langsam wird es niedlich ...

Findest Du ?!... Ich kann das nicht "niedlich" finden.

Warum soll der Autofahrer, nur weil von Ihm eine höhere Betriebsgefahr ausgeht für die Fehler anderer Verkehrsteilnehmer haften.
Ich als Führer eines KFZ werde für alles haftbar gemacht.
Der Radfahrer kann sich noch so regelkonform benehmen wie Er will... Ihm passiert nichts, was jedenfalls die Haftung betrift.
Es wird Zeit, daß sich hier mal das Blatt wendet, und auch der Radfahrer für sein Fehlverhalten herangenommen wird.
Es kann nicht sein, daß vorsätzlich über rote Ampeln gefahren wird, bei Nacht keine Beleuchtung am Rad ist und auf Fußgängerwegen gegen die Fahrtrichtung gefahren wird und der Autofahrer dafür haftet.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 6. Juni 2018 um 19:49:34 Uhr:


Es wird Zeit, daß sich hier mal das Blatt wendet, und auch der Radfahrer für sein Fehlverhalten herangenommen wird.

Das geschieht bereits. Um das zu erkennen, müsstest du dich nur ein wenig informieren und deine Scheuklappen abnehmen. Probier es mal aus, tut gar nicht weh.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 6. Juni 2018 um 19:49:34 Uhr:



Es wird Zeit, daß sich hier mal das Blatt wendet, und auch der Radfahrer für sein Fehlverhalten herangenommen wird.

Wer außer der TE soll hier einen Fehler gemacht haben.
TE kreuzt einen gemeinsamen Fuß- und Radweg und achtet nicht auf Fahrradfahrer die dort fahren.
Was hätte der Radfahrer den machen sollen?

Die Sache ist eindeutig.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 6. Juni 2018 um 20:26:48 Uhr:



Was hätte der Radfahrer den machen sollen?

Auf der richtigen Seite fahren ?!

Zitat:

@Tand0r schrieb am 6. Juni 2018 um 20:26:48 Uhr:


Die Sache ist nicht eindeutig.

Ich war so frei und hab das mal für Dich korrigiert.

Ich zitiere mal aus dem ersten Beitrag des TE:
"kreuze dabei einen Gehweg, ich konzentriere mich natürlich auf links und fahr langsam los, ich höre plötzlich jemanden rufen und im Augenwinkel etwas am Auto vorbeihuschen, offensichtlich kam von rechts ein Radfahrer angeschossen der im letzten Moment mir noch ausgewichen ist."

Und nun schauen wir mal auf die besondere Sorgfaltspflicht, festgehalten in § 10 StVO, die beim Verlassen eines Grundstücks zu beachten ist. Ob der TE dabei weiß, dass er einen kombinierten Geh- und Radweg quert, ist ziemlich egal.
So wie der erste Beitrag geschrieben wurde, hat er beim Anfahren schlicht und ergreifend n u r nach links geschaut. Und viel Glück gehabt, dass der Radfahrer trotz seiner extrem hohen Geschwindigkeit (merkwürdig, aus dem Augenwinkel etwas vorbeihuschen sehen, weiß aber dass der "offensichtlich" angeschossen kam) noch ausweichen konnte.

Diese erste Aussage im Unfallprotokoll ergäbe hier wohl eine 100% Haftung und Schuld des TE. Bußgeldverfahren, ggfls. Strafverfahren wegen Körperverletzung wären die weitere Folge.

Kleine Anmerkung zum Wort "offensichtlich" - ist ein gern genutztes Wort von Rechtsanwälten, wenn ihnen die richtigen Argumente und Beweise fehlen und beschreibt einen Sachverhalt, der fast immer nicht offensichtlich ist.

Deine Antwort
Ähnliche Themen