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Punto Zylinderkopfdichtung kaputt ??

Themenstarteram 29. Mai 2007 um 7:43

Ich habe mein Punto Cabrio am Samstag verkauft. Wir haben eine Probefahrt (ca.3-4km) gemacht. Bremstest und Vollgasbeschleunigung inklusive. Ich habe auf das Fahren bestanden. Der Käufer hatte einige Kleinigkeiten beanstandet wodurch ich ihm eine Preisreduzierung von 2950 € auf 2450 € gegeben habe. Die Begutachtung lief mit großer Sorgfalt und Fachwissen ab, er hatte wohl Ahnung. Das Auto lief Super und er ist dann ca 200 km mit (angeblichen) 100km/h nach Hause gefahren. Am Sonntag rief er Dann an und meinte das wohl die Zylinderkopfdichtung kaputt sei, er hätte kein Wasser mehr im Vorratsbehälter. Und Öl wäre auch alle. (Hinweis Öl war nicht voll, max. 1/3 befüllt) ich habe auch den Hinweis gegeben er solle vor Fahrtantritt alles Nachfüllen. (Ich habe das Auto auch nicht gefahren, sondern meine Freundin) Er sagt das im leer lauf hinter dem Auto eine 30! cm große Pfütze wäre aus Kühlwasser. Und seine Begleitung hätte schon Samstag gesehen das als er im Stand lief ein bisschen Kondensat rauskam, hat aber nix gesagt. Kondensat gibt es doch immer bei einen Benzinauto, und der Punto stand 3 Wochen in der Garage und wurde nur zum Zeigen rausgefahren.

Bei der Probefahrt hat er auch bemängelt das das Auto laut Temperaturanzeige nicht ganz Warm würde und das das an einem hängenden Termostaten liegen könnte??

So nun ruft er an und sagt das ich die Reparatur der Zylinderkopfdichtung bezahlen soll.

Wir war immer bekannt, das wenn die Kaputt ist, gibt es Anzeichen:

Wasser oder Schmiere im Öleinfüllstutzen (war aber nicht, sauber!)

Weißer Wasserdampf aus dem Auspuff

oder das Auto hat keine Kompression mehr?

Bei Übernahme des Autos war alles ok und lief einwandfrei!

Vielleicht möchte er dadurch nochmal einen Preisnachlass erreichen?

Wie könnte ich da jetzt reagieren?

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9 Antworten
am 29. Mai 2007 um 10:55

hallo.war das ein privat verkauf wen ja hat er ja keine garantie.

er ist mit dem auto probe gefahren also wen er so ein gutes wissen hat kann er dir sagen das du jetz die kosten übernemen solst.ich weis ja nicht was für ein kaufvetrag ihr gemacht habt.aber wen ich ein auto kaufen wil da schaue ich nach dem oil und dem kühlwasser

wer sagt dir das er das gemacht hat.was hat er geschaut als er den wagen eine probefahrt gemacht hat angeschaut.ich klaube der wil ein ganz billiges auto haben.der kann nach einer probefahrt danach sagen ob er das auto wolte.

ich rate dir gehe zum anwalt.das ist das beste.

LG kostas

am 29. Mai 2007 um 11:04

Re: Punto Zylinderkopfdichtung kaputt ??

 

Zitat:

Original geschrieben von Lakotasphynx

Ich habe mein Punto Cabrio am Samstag verkauft. [...]

So nun ruft er an und sagt das ich die Reparatur der Zylinderkopfdichtung bezahlen soll. [...]

Wie könnte ich da jetzt reagieren?

Kommt auf den Kaufvertrag an, der geschlossen wurde. Bei Privatverkäufen darf (und sollte) die Floskel "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verwendet werden. Das gilt dann selbst für schwerste Mängel, mit Ausnahme von arglistiger Täuschung oder verschwiegenen Unfallschäden. Die üblichen Vordrucke sollten diese Formulierung haben, aber besser mal prüfen. In dem Fall kann man sich ganz entspannt zurücklehnen.

Wenn diese Formulierung jedoch fehlen sollte (oops), gilt seit 2002 das Gewährleistungsgesetz auch für den Verkauf von privat an privat. Der Verkäufer gibt dann die gleiche Gewährleistung wie gewerbliche Gebrauchtwagenhändler. Dann also zahlen oder ggf. einen Rechtsanwalt bemühen.

Hast du im Kaufvertrag " jegliche Gewährleistung " ausgeschlossen?

Wenn ja, hast du kein Problem.

Zitat: Kauf von Privat

Privatpersonen können und sollten beim Verkauf ihres Fahrzeugs weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen ("gekauft wie besichtigt und Probe gefahren"). Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde.

Achten Sie darauf, dass der Verkäufer auch der Fahrzeugeigentümer ist. Wenn nicht: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Verkaufsvollmacht (plus Personalausweis des Eigentümers) des Bevollmächtigten.

Klick mal da

grt. Fred

am 29. Mai 2007 um 11:41

Zitat:

Original geschrieben von ntino

war das ein privat verkauf wen ja hat er ja keine garantie.

Garantie nicht, aber möglicherweise Gewährleistung, wenn der private Verkäufer vergisst, sie auszuschließen. Garantien gibt der Verkäufer immer freiwillig, die Gewährleistung ist hingegen gesetzlich geregelt, so dass man aus der Nummer nicht rauskommt.

Wenn man keinen Gewährleistungsausschluss im Vertrag vereinbart hat, muss man als privater Verkäufer beweisen, dass der Schaden noch nicht bei der Übergabe vorlag, was normalerweise schwierig bis unmöglich ist. Außer man hat ein Gutachten vom Tag der Übergabe, aber wer macht so was schon.

Zitat:

ich rate dir gehe zum anwalt.das ist das beste.

Das ist ganz sicher das Beste für den Anwalt. :-) Mit Haftungsausschluss kann sich Lakotasphynx das Geld für den Anwalt sparen (es sei denn, er ist Freiberufler und vertickte sein beruflich genutztes Fahrzeug; die sind nämlich genauso wie Händler immer gewerbliche Verkäufer, die die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen).

Themenstarteram 29. Mai 2007 um 18:14

Zylinderkopf

 

Ich habe einen Vertrag von Autoscout24 benutzt, worin steht Haftungsausschluss nur nicht bei arglistigem verschweigen. Mir ist ja nichts bekannt.

am 29. Mai 2007 um 20:01

Re: Zylinderkopf

 

Zitat:

Original geschrieben von Lakotasphynx

Ich habe einen Vertrag von Autoscout24 benutzt, worin steht Haftungsausschluss nur nicht bei arglistigem verschweigen. Mir ist ja nichts bekannt.

In dem Fall sehe ich das vielleicht doch anders. Zuerst ein Disclaimer: Ich bin kein Anwalt und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Du Dir unsicher bist, solltest Du einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Grund für meine Meinungsänderung: Es gibt ein Urteil des OLG Hamm, wonach Haftungsausschlussklauseln aus vorgedruckten Vertragsformularen unwirksam sind. Wirksam wäre es hingegen, wenn die Klausel handschriftlich als Individualvereinbarung verfasst wäre (Einzelheiten hier).

Das sieht also erstmal nicht so gut aus. Auf der anderen Seite sind die Randbedingungen vielleicht andere, so dass dieser Fall nicht 1:1 übertragbar ist und ein anderer Richter zu einem anderen Urteil kommen könnte.

Ich in der Situation würde den Ball flach halten, auf den Haftungsausschluss hinweisen und die Gegenseite kommen lassen. Aber Achtung: Schau noch mal auf meinen Disclaimer oben.

Moin,

In ALLEN vorgefertigten Kaufverträgen muss man den Gewährleistungsausschluss explizit ankreuzen (Eben um die freie Willenserklärung kenntlich zu machen). Gemacht ?! Dann gibt es in der Regel keine Probleme. Bist du dir unsicher konsultiere mit deinem Vertrag einen Anwalt deines Vertrauens oder eine Verbraucherzentrale.

MFG Kester

am 30. Mai 2007 um 13:19

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

In ALLEN vorgefertigten Kaufverträgen muss man den Gewährleistungsausschluss explizit ankreuzen (Eben um die freie Willenserklärung kenntlich zu machen). Gemacht ?! Dann gibt es in der Regel keine Probleme.

Doch, es gibt Probleme. Weil ich oben eine falschen Tipp gab, habe ich das jetzt noch mal sehr genau recherchiert.

Vorformulierte Vertragsbedingungen wie diese bilden eine AGB (Quelle: Wikipedia). Rotherbach, das Ankreuzen ändert nichts an der Formularmässigkeit, es gelten weiterhin die AGB-Paragrafen §307-309 BGB (Quelle: Richter Gilbert Häfner). Nach §309 (7) BGB darf die Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden formularmäßig aber nicht ausgeschlossen werden.

In dem von mir zitierten Urteil 28 U 147/04 des OLG Hamm vom 10.02.2005 hat das Gericht bei einem Privatverkauf einen Haftungsausschluss komplett kassiert, weil der so vorformuliert war: "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Hier nachzulesen (Quelle: Burkard Lensing, Rechtsanwalt).

Also, mein Vorschlag von gestern, die Formulierung "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" zu verwenden, ist grundfalsch. Kinder, bitte nicht nachmachen! :-) Folgende Formulierung könnte besser sein, aber ich bin wie gesagt kein Anwalt: "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt".

Lakotasphynx, vermutlich hast Du www.faircar.autoscout24.de/content/kaufvertrag.pdf verwendet. Da steht leider drin "Das Fahrzeug wird - unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an den Käufer veräußert - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind". Es sieht für mich sehr danach aus, als ob Du damit jetzt im Regen stehst. Ein Haufen anderer Musterverträge für Fahrzeugverkäufe, die ich mir angesehen habe, machen den gleichen Fehler. Aber ok, so schlau war ich gestern auch noch. Positive Ausnahme ist in diesem Punkt - man höre und staune - der Mustervertrag der Autobild.

Moin,

Wenn Ich das ganze richtig verstehe (Ich bin zwar kein Jurist, aber 3 davon nerven mich permanent) ... geht es in dem Urteil NICHT um Fahrzeugmängel, sondern um einen PERSONENSCHADEN. Der Verkäufer wurde in Regress genommen, weil durch einen Mangel am Fahrzeug ein Unfall eintrat und eine Person verletzt wurde. Das das Urteil nicht ALLGEMEIN ist, sondern ziemlich speziell ist in der Urteilsbegründung durch das Wörtchen "kann" indiziert. Soll heißen, der Ausschluss kann unter speziellen Bedingungen hinfällig werden. z.B. wenn durch einen Mangel ein Personenschaden eintritt, also der Käufer des Fahrzeuges über Gebühr benachteiligt wird durch einen Mangel. (Hier müßte also idealerweise der Gefahrenübergang vertraglich geregelt werden)

Zitat : "Der Kaufvertrag enthielt hier die Formulierung "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Der Haftungsausschluss ist insgesamt für unwirksam zu erklären, da unzulässig zugleich die Haftung für Personenschäden und die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen wurde."

Ergänzung : "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." (BGH VIII ZR 3/06)

Der Gesetzgeber ist in D nur so konsequent, eine Formulierung komplett zu streichen, wenn auch nur ein TEIL nicht rechtsgültig ist. Deshalb in den meisten AGBs auch der Satz, ist ein Teil der AGB ungültig (geworden), so werden die weiteren Teile davon nicht betroffen (sinngemäß widergegeben).

Muss das angekreuzt oder anderweitig speziell festgestellt werden (z.B. durch abzeichnen per Unterschrift)... dann ist die Willenserklärung AUCH DES Käufers vorhanden. Ein gutes Indiz dafür wäre jetzt, wie das beim Musterkaufvertrag des ADAC geregelt ist. Denn dieser Vertrag wäre nach 2 Jahren sicherlich einer entsprechend geänderten Rechtsnorm angepasst worden, (bin leider kein ADAC Mitglied) ansonsten hätten sicherlich schon einige den ADAC verklagt. (Autoscout24.de wird auch diverse juristen angestellt haben, die das schon geändert hätten, wenn notwendig ;) )

Ich denke der Knackpunkt in dem Urteil ist in der Tat die Willenserklärung, die muss schon sehr KLAR gemacht werden. Am besten geht dies sicherlich indem man das HANDSCHRIFTLICH macht. Im Gegenzug dürfte Ich ja ansonsten auch keinen PC mehr nutzen um nen Vertrag zu erstellen ;) Wird also eher einen speziellen Fall betreffen, denn allgemein anzuwenden sein. Und eben Gefahrenübergang und die Regelung das gewisse HAftungen halt nicht ausgeschlossen werden können.

Ich sehe hier im großen und ganzen keine Probleme, da es sich nicht um einen speziellen Fall handelt.

Ansonsten ist das OLG Hamm schon sehr oft durch ziemlich kuriose Urteile aufgefallen (vorsichtig ausgedrückt, Ich komm aus der Stadt :D ), die von anderen Gerichten dann aufgehoben, relativiert oder verändert wurden. Und Ich denke schon, das diese Urteil auch nur in speziellen Fällen anwendbar ist, da von Privatpersonen gar nicht verlangt werden kann, das sie solche juristischen Haarspaltereien kennen und sich bewußt sind hier eine AGB zu verwenden und das es Haftungen gibt, die man eben nicht ausschließen kann.

Bleibt einzig und alleine übrig ... Auto verkaufen nur ohne Nummernschild. Dann muss der Käufer das Fahrzeug auch auf seine eigene Haftung in Betrieb nehmen und der Gewährleistungsanspruch bezieht sich dann auch nur auf das Fahrzeug als technischen Gegenstand. Denn dieser Fakt ist unbestritten durch die Gerichte ;) Merke auch :; Gewährleistung und Sachmängelhaftung sind rechtlich 2 Paar Schuhe, so wie Garantie und Gewährleistung.

MFG Kester

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