Probleme Motorelektronik Audi A4 06/09 2,0 TDi Quattro

Audi A4 B8/8K

Hallo zusammen !

Bin hier erst seit diesem Wochenende im Forum und seit 25.06.2009 habe ich den neuen 8k.

Letzten Mittwoch war ich auf der Autobahn und habe, nach div. Staus dann richtig aufgedreht. Motor 2,0 TDI 143 PS.

Der km-Stand war ca. 6500 km, also gerade aml eingefahren, bin im Bereich der Endgeschwindigkeit ( laut GPS des Navi sogar +3km mehr als im Kfz-Schein ) und plötzlich: Notlaufprogramm - Störung Motorelektronik ( Blinken der gelben "Dieselsvorglühwendel" im DZM ).

Nach Reset konnte ich dann weiter fahren.

Diagnose Werkstatt steht noch aus, weil ich ihn erst am 04.08. dorthin bringen kann, da bekomme ich wohl erst am Mittwoch Bescheid.

Hat schon jemand von Euch ähnliche Probleme gehabt ?

Grüße

CA550

Beste Antwort im Thema

Um das Thema "Wandelung" mal genau darzustellen:

Man hat nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer (!) das Recht
auf Rücktritt (Wandlung heisst das nicht mehr, und ein Umtausch (gegen ein neues baugleiches Gerät ) ist eine Nacherfüllung ).
Würde der Verkäufer eine Nacherfüllung ablehnen, könnte auch der Rücktritt erklärt werden.
Durch den Rücktritt vom Vertrag erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer die Ware.

Grundlagen:

Voraussetzungen von Wandelung und Minderung:

- wirksamer Kaufvertrag
- Mangel der Kaufsache (§ 459)
– Fehler (§ 459 I)
– Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 II)
– Vorliegen zur Zeit des Gefahrübergangs

- kein Ausschluß des Gewährleistungsrechts
– Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers bei Vertragsschluß (§ 460)
– vorbehaltlose Annahme bei Kenntnis des Mangels (§ 464)
– vertraglicher Ausschluß, z.B. durch AGB (beachte §§ 11 Nr. 10, 11 AGBG)
– bei Handelskauf: Verletzung der Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

- Ausübung des Gewährleistungsrechts (§§ 462, 465)

- keine Verjährung (§ 477)

Fehler (§ 459 I)

- Definition: jede nachteilige Abweichung der Istbeschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache aufhebt oder mindert

- Ermittlung der Sollbeschaffenheit
– 1. Schritt: Zusicherungen des Verkäufers (§ 459 II)
– 2. Schritt: Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
– 3. Schritt: Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch
- Ausgangspunkt ist also die vertragliche Vereinbarung (subjektiver Fehlerbegriff)

– Der objektive Fehlerbegriff fragt nach der Abweichung von der objektiv zu bestimmenden Normalbeschaffenheit.

– Beispiel: Ein gefälschter van Gogh ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff mangelhaft, nach dem objektiven Fehlerbegriff ein anderer Gegenstand.

Fehler - Beispiele:

- Kilometerleistung eines Autos höher als der Tachostand
- unzureichende Speicherkapazität eines PC
- Glykol im Wein
- angeblich “echter Jawlensky” stammt von unbedeutendem Maler
- häufige Abstürze bei Standardsoftware
- Altlasten bei Baugrundstück
- öffentlich-rechtliche Baubeschränkung bei Grundstücken
- Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks, wenn unverbaubarer Seeblick vereinbart

kein Fehler - Beispiele:

- hoher Geräuschpegel eines PC innerhalb der Toleranzwerte
- geringerer Umsatz eines Unternehmen

Abgrenzung Schlechtlieferung - Falschlieferung

- praktische Bedeutung: bei Schlechtlieferung gelten die §§ 459 ff. (darunter die kurze Verjährung des § 477), bei Falschlieferung (aliud-Lieferung) gelten die §§ 320 ff. (mit regelmäßiger Verjährung)
-Stückkauf: Lieferung des verkauften Stücks ist (nach dem subjektiven Fehlerbegriff) nie Falschlieferung
- Gattungskauf: Die Abgrenzung der geschuldeten Gattung ist schwierig

– Beispiel: Statt 32 cm breiten Eisenträgern werden 40 cm breite Träger geliefert - Schlecht- oder Falschlieferung?
– BGH: Es kommt auf die vertraglich vereinbarte Gattung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an.
– Medicus, Larenz, Brox, u.a.: Lösung entsprechend § 378 HGB - die genehmigungsfähige Falschlieferung ist als Schlechtlieferung zu behandeln.

zugesicherte Eigenschaft (§ 459 II)
- Eigenschaft = jeder wertbildende Faktor
- Zusicherung = Gewähr des Verkäufers für Vorhandensein der Eigenschaft und Erklärung, für alle Folgen des Fehlens haften zu wollen

- Abgrenzung: keine Zusicherungen sind
– allgemeine Anpreisungen “eines der besten Biere der Welt”
– Angaben in Werbeprospekten
– die Herstellergarantie (dazu näher unten)
- Grundsatz: Es gelten (wegen 463 I) strenge Anforderungen

– Beispiel: Bestätigung eines Kunsthändlers, daß Kunstwerk echt, verbunden mit Hinweis auf Expertengutachten ist keine Zusicherung
- Ausnahme: Gebrauchtwagenhandel

– Als zugesichert gelten etwa der Kilometerstand oder Äußerungn wie “TÜV-geprüft”, “fahrbereit”, “werkstattgeprüft

sonstige Voraussetzungen:
- Fehler muß zu erhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache führen

– anders bei der zugesicherten Eigenschaft !
- maßgeblicher Zeitpunkt: §§ 459, 480: Gefahrenübergang

– § 446: Gefahrenübergang mit Übergabe

– § 447: Gefahrenübergang beim Versendungskauf mit Übergabe an den Transporteur
- § 463: Ausnahme für den Schadensersatzanspruch beim Stückkauf: Mangel muß bereits bei Abschluß des Kaufvertrags vorliegen und bei Gefahrenübergang noch vorhanden sein.

Wandelung

- = Rückgängigmachung des Kaufs (§ 462)

– anwendbar sind die Vorschriften über den vertraglichen Rücktritt (§ 467 verweis auf §§ 346 ff.)

– Anspruchsgrundlage bei Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises also: §§ 346, 467, 465, 462, 459, 433

– Beachte außerdem §§ 350, 351, 347
- Verkauf mehrerer Sachen: Wandlung nur für die mangelhafte Sache, sofern Trennung ohne Nachteil möglich (§ 469)
- Das BGB gestaltet die Wandlung als Vertrag aus, d.h. der Verkäufer muß zustimmen (§ 465).

– Der Anspruch auf Wandlung verjährt in 6 Monaten (§ 477).

– Der Anspruch aus Wandlung verjährt in 30 Jahren (§ 195) - also der Anspruch auf Rückzahlung, wenn sich der Verkäufer mit der Wandlung einverstanden erklärt hat.
- Dennoch kann der Käufer direkt auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen.

Minderung

- Die Berechnung der Minderung ergibt sich aus einer Verhältnisrechnung: Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu Wert der Ware in mangelhaftem Zustand = vereinbarter Kaufpreis
zu herabgesetztem Kaufpreis (§ 472)
- Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des überzahlten Kaufpreises?

– § 812 BGB? Aber: der Kaufvertrag besteht ja fort, außerdem würde § 818 III zu ungerechten Ergebnissen führen.

– daher wohl §§ 462, 472
- Ausschluß der Minderung beim Viehkauf (§ 487 I): “Bei Pferden, Schweinen, Rindern - nur wandeln, nicht mindern.”

Anspruch auf Nachlieferung beim Gattungskauf (§ 480 I)

- zusätzliche Wahlmöglichkeit des Käufers beim Gattungskauf: statt der Wandelung oder Minderung kann er Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 480 I 1).

– Das ist sinnvoll: Beim Stückkauf kann ja nur mit einer Sache erfüllt werden, beim Gattungskauf gibt es aber noch andere erfüllungstaugliche Gegenstände.
- Der Nachlieferungsanspruch ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch - erfüllt wird nur mit Sachen mittlerer Art und Güte (§ 243 I).
- Aber: zahlreiche Vorschriften über die Wandlung sind anwendbar (§ 480 I 2), vor allem die kurze Verjährung.

– Abgrenzung zur Lieferung einer völlig anderen Sache: Hier bleiben §§ 320 ff. unverändert anwendbar und es gilt die regelmäßige Verjährung.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 463, 480 II)

- Voraussetzung: zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen der Sachmängelhaftung Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen eines Fehlers.

– Arglist = Ausnutzung der Unkenntnis des Käufers in Kenntnis des Mangels, grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.

– Ergänzung: dasselbe gilt bei arglistiger Vorspiegelung einer Eigenschaft.
- Folge: Schadensersatz wegen Nichterfüllung

– Der Käufer kann zwischen kleinem und großem Schadensersatz wählen. " kleiner SchE: Käufer behält die Sache und verlangt die Differenz (”Minderung plus Schadensersatz”)

" großer SchE: Käufer gibt die Sache zurück und verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre (”Wandelung plus Schadensersatz”)

– Erstreckt sich der Anspruch auf Mangelfolgeschäden (= Schäden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache)?
" Bei Zusicherung auf alle von der Zusicherung erfaßten Schäden.
" Bei Arglist auf alle vom Mangel kausal und zurechenbar verursachten Schäden.

So, damit sollte ja alles gesagt sein... 😁

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Hast du das Teil Chippen lassen?
Hört sich bei mir ein bischen nach Luftmassenmesser an....der meldet ein Fehler und Motor schaltet in das Notlaufprogramm, nach Zündung aus-ein ist es so als wäre nix passiert.

Hatte schon das gleiche Problem mit meinem 2,0 TDI. Bei der Diagnose wurde nur festgestellt, dass es einen Fehler gab, der aber sich wieder selbst gelöscht hat.
Bei Audi ist laut meiner Werkstätte das Problem bekannt, es gibt aber derzeit (Stand Anfang Mai 2009) keine Lösung dafür.
Bis jetzt ist es noch genau 2 mal gekommen. Kurz nach einem Neustart aber gleich wieder verschwunden.
lg
Gerald

Hallo Gerald,
hallo c32amg,

erstmal herzlichen Dank für Euer schnelles Feedback.

Also, gechipt ist mein A4 nicht, weil ihn mein Cheffe bezahlt :-)

ansosnten war's wie von Gerald beschrieben, neu gestartet, alles wie gehabt. Läuft z.Zt. normal, nun ja, morgen erfahre ich hoffentlch mehr.

Weil meine Werkstadt ist in Mosbach, ich schaffe aber über die Hälfte des Monats in Norddeutschland, und ich will nicht unbedingt ins Audi-Zentrum Hannover :-(( oder zu "irgendeinem" Audi-Parnter. Die Mosbacher sind da schon sehr bemüht.

Mal sehen, ob der Fehlerspeciher noch was zu melden hat. Ich poste dann hier, was sich so ergeben hat.

Bis denne

CA550

Hallo zusammen !

Nun kann ich berichten, was in der Zwischenzeit so passiert ist:´

vom 04.08. bis 05.08.2009 war mein Audi bei dem Audi-Händler unseres Vertrauens in Mosbach.

Diagnose des Kundenberaters: Defektes Magnet-Ventil ( laut Fehler-Speicher ), habe man getauscht und ein Software-Update durchgeführt. Da es kurz vor 18:00 war, konnte ich ihm nur schwerlich weitergehende Infos abringen.

Na dann, den Wagen bestiegen und ab Richtung Hannover. Nun ergab es sich auf der A7, hinter Hildesheim, kein Tempo-Limit !!!, das die Bahn gegen 22:00 gut zu befahren war, also los, sehen, was geht. Beim ersten Mal, als die Fehlermeldung aufpoppte, lief der 2,0 TDI laut GPS 218 km/h ( +3 gegenüber der Werksangabe - und besser als mein alter 170PS-PD im Passat, der ja immer wieder wg. sich zusetzender Düsen an Leistungsverlust kränkelte ).
Am Abend des 05.08.2009 ging es auf dem GPS des Navi bis 222 km/h - wow dachte ich und dann: zapp - da war sie wieder: STÖRUNG MOTORELEKTRONIK.

Am 06.08.2009 den zust. Audi-Man angerufen und ihn in Kenntnis gesetzt. Nun will er erstmal mit einem Audi-Techniker Rücksprache halten. Er meldet sich...

Also: innerhalb 1 Woche und 1100 km Fahrstrecke, bei Ges.-KM-Stand 7.700 km / EZ 24.06.2009 2x diesem Fehler.

Wenn der Fehler bzw. diese Meldung, nach anstehender Behebung durch den Audi-Betrieb wieder Auftritt, werden wir das Fahrzeug wandeln. Ich habe einfach keine Lust, ein Fahrzeug für gut 40 TSD Euro permanet in die Werkstatt zu Fahren oder bis zur gefälligen Lösung durch die Audi AG mit einen "elektronischen Fehler-Phänomen" zu fahren.

Weietres folgt, sobald es was neues gibt.

Grüsse

CA550

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von CA550


Hallo zusammen !

Nun kann ich berichten, was in der Zwischenzeit so passiert ist:´

vom 04.08. bis 05.08.2009 war mein Audi bei dem Audi-Händler unseres Vertrauens in Mosbach.

Diagnose des Kundenberaters: Defektes Magnet-Ventil ( laut Fehler-Speicher ), habe man getauscht und ein Software-Update durchgeführt. Da es kurz vor 18:00 war, konnte ich ihm nur schwerlich weitergehende Infos abringen.

Na dann, den Wagen bestiegen und ab Richtung Hannover. Nun ergab es sich auf der A7, hinter Hildesheim, kein Tempo-Limit !!!, das die Bahn gegen 22:00 gut zu befahren war, also los, sehen, was geht. Beim ersten Mal, als die Fehlermeldung aufpoppte, lief der 2,0 TDI laut GPS 218 km/h ( +3 gegenüber der Werksangabe - und besser als mein alter 170PS-PD im Passat, der ja immer wieder wg. sich zusetzender Düsen an Leistungsverlust kränkelte ).
Am Abend des 05.08.2009 ging es auf dem GPS des Navi bis 222 km/h - wow dachte ich und dann: zapp - da war sie wieder: STÖRUNG MOTORELEKTRONIK.

Am 06.08.2009 den zust. Audi-Man angerufen und ihn in Kenntnis gesetzt. Nun will er erstmal mit einem Audi-Techniker Rücksprache halten. Er meldet sich...

Also: innerhalb 1 Woche und 1100 km Fahrstrecke, bei Ges.-KM-Stand 7.700 km / EZ 24.06.2009 2x diesem Fehler.

Wenn der Fehler bzw. diese Meldung, nach anstehender Behebung durch den Audi-Betrieb wieder Auftritt, werden wir das Fahrzeug wandeln. Ich habe einfach keine Lust, ein Fahrzeug für gut 40 TSD Euro permanet in die Werkstatt zu Fahren oder bis zur gefälligen Lösung durch die Audi AG mit einen "elektronischen Fehler-Phänomen" zu fahren.

Weietres folgt, sobald es was neues gibt.

Grüsse

CA550

na immerhin warst du bei der werkstatt deines vertrauens 😉

Mit wandeln sind hier immer alle schnell bei der Sache, aber wenn es soweit ist, gehts dann doch nicht. Leute, der Fehler muß erst dreimal auftreten und die Werkstatt muß 3 Chancen haben nach zu bessern. Erst dann beginnt der aufwendige Weg zum wandeln.
Jedes Auto hat Fehler .
Also Themenstarter, nun mal man nicht gleich den Teufel an die Wand und warte mal ab. Alles wird gut

Zitat:

Original geschrieben von chater526


Mit wandeln sind hier immer alle schnell bei der Sache, aber wenn es soweit ist, gehts dann doch nicht. Leute, der Fehler muß erst dreimal auftreten und die Werkstatt muß 3 Chancen haben nach zu bessern. Erst dann beginnt der aufwendige Weg zum wandeln.
Jedes Auto hat Fehler .
Also Themenstarter, nun mal man nicht gleich den Teufel an die Wand und warte mal ab. Alles wird gut

Ich dachte immer 2 NAchbesserungsversuche sind die Norm?

Alex.

Zitat:

Original geschrieben von ap11



Zitat:

Original geschrieben von chater526


Mit wandeln sind hier immer alle schnell bei der Sache, aber wenn es soweit ist, gehts dann doch nicht. Leute, der Fehler muß erst dreimal auftreten und die Werkstatt muß 3 Chancen haben nach zu bessern. Erst dann beginnt der aufwendige Weg zum wandeln.
Jedes Auto hat Fehler .
Also Themenstarter, nun mal man nicht gleich den Teufel an die Wand und warte mal ab. Alles wird gut
Ich dachte immer 2 NAchbesserungsversuche sind die Norm?

Alex.

😁😛 genau!!!!!!!!

Um das Thema "Wandelung" mal genau darzustellen:

Man hat nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer (!) das Recht
auf Rücktritt (Wandlung heisst das nicht mehr, und ein Umtausch (gegen ein neues baugleiches Gerät ) ist eine Nacherfüllung ).
Würde der Verkäufer eine Nacherfüllung ablehnen, könnte auch der Rücktritt erklärt werden.
Durch den Rücktritt vom Vertrag erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer die Ware.

Grundlagen:

Voraussetzungen von Wandelung und Minderung:

- wirksamer Kaufvertrag
- Mangel der Kaufsache (§ 459)
– Fehler (§ 459 I)
– Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 II)
– Vorliegen zur Zeit des Gefahrübergangs

- kein Ausschluß des Gewährleistungsrechts
– Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers bei Vertragsschluß (§ 460)
– vorbehaltlose Annahme bei Kenntnis des Mangels (§ 464)
– vertraglicher Ausschluß, z.B. durch AGB (beachte §§ 11 Nr. 10, 11 AGBG)
– bei Handelskauf: Verletzung der Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

- Ausübung des Gewährleistungsrechts (§§ 462, 465)

- keine Verjährung (§ 477)

Fehler (§ 459 I)

- Definition: jede nachteilige Abweichung der Istbeschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache aufhebt oder mindert

- Ermittlung der Sollbeschaffenheit
– 1. Schritt: Zusicherungen des Verkäufers (§ 459 II)
– 2. Schritt: Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
– 3. Schritt: Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch
- Ausgangspunkt ist also die vertragliche Vereinbarung (subjektiver Fehlerbegriff)

– Der objektive Fehlerbegriff fragt nach der Abweichung von der objektiv zu bestimmenden Normalbeschaffenheit.

– Beispiel: Ein gefälschter van Gogh ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff mangelhaft, nach dem objektiven Fehlerbegriff ein anderer Gegenstand.

Fehler - Beispiele:

- Kilometerleistung eines Autos höher als der Tachostand
- unzureichende Speicherkapazität eines PC
- Glykol im Wein
- angeblich “echter Jawlensky” stammt von unbedeutendem Maler
- häufige Abstürze bei Standardsoftware
- Altlasten bei Baugrundstück
- öffentlich-rechtliche Baubeschränkung bei Grundstücken
- Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks, wenn unverbaubarer Seeblick vereinbart

kein Fehler - Beispiele:

- hoher Geräuschpegel eines PC innerhalb der Toleranzwerte
- geringerer Umsatz eines Unternehmen

Abgrenzung Schlechtlieferung - Falschlieferung

- praktische Bedeutung: bei Schlechtlieferung gelten die §§ 459 ff. (darunter die kurze Verjährung des § 477), bei Falschlieferung (aliud-Lieferung) gelten die §§ 320 ff. (mit regelmäßiger Verjährung)
-Stückkauf: Lieferung des verkauften Stücks ist (nach dem subjektiven Fehlerbegriff) nie Falschlieferung
- Gattungskauf: Die Abgrenzung der geschuldeten Gattung ist schwierig

– Beispiel: Statt 32 cm breiten Eisenträgern werden 40 cm breite Träger geliefert - Schlecht- oder Falschlieferung?
– BGH: Es kommt auf die vertraglich vereinbarte Gattung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an.
– Medicus, Larenz, Brox, u.a.: Lösung entsprechend § 378 HGB - die genehmigungsfähige Falschlieferung ist als Schlechtlieferung zu behandeln.

zugesicherte Eigenschaft (§ 459 II)
- Eigenschaft = jeder wertbildende Faktor
- Zusicherung = Gewähr des Verkäufers für Vorhandensein der Eigenschaft und Erklärung, für alle Folgen des Fehlens haften zu wollen

- Abgrenzung: keine Zusicherungen sind
– allgemeine Anpreisungen “eines der besten Biere der Welt”
– Angaben in Werbeprospekten
– die Herstellergarantie (dazu näher unten)
- Grundsatz: Es gelten (wegen 463 I) strenge Anforderungen

– Beispiel: Bestätigung eines Kunsthändlers, daß Kunstwerk echt, verbunden mit Hinweis auf Expertengutachten ist keine Zusicherung
- Ausnahme: Gebrauchtwagenhandel

– Als zugesichert gelten etwa der Kilometerstand oder Äußerungn wie “TÜV-geprüft”, “fahrbereit”, “werkstattgeprüft

sonstige Voraussetzungen:
- Fehler muß zu erhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache führen

– anders bei der zugesicherten Eigenschaft !
- maßgeblicher Zeitpunkt: §§ 459, 480: Gefahrenübergang

– § 446: Gefahrenübergang mit Übergabe

– § 447: Gefahrenübergang beim Versendungskauf mit Übergabe an den Transporteur
- § 463: Ausnahme für den Schadensersatzanspruch beim Stückkauf: Mangel muß bereits bei Abschluß des Kaufvertrags vorliegen und bei Gefahrenübergang noch vorhanden sein.

Wandelung

- = Rückgängigmachung des Kaufs (§ 462)

– anwendbar sind die Vorschriften über den vertraglichen Rücktritt (§ 467 verweis auf §§ 346 ff.)

– Anspruchsgrundlage bei Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises also: §§ 346, 467, 465, 462, 459, 433

– Beachte außerdem §§ 350, 351, 347
- Verkauf mehrerer Sachen: Wandlung nur für die mangelhafte Sache, sofern Trennung ohne Nachteil möglich (§ 469)
- Das BGB gestaltet die Wandlung als Vertrag aus, d.h. der Verkäufer muß zustimmen (§ 465).

– Der Anspruch auf Wandlung verjährt in 6 Monaten (§ 477).

– Der Anspruch aus Wandlung verjährt in 30 Jahren (§ 195) - also der Anspruch auf Rückzahlung, wenn sich der Verkäufer mit der Wandlung einverstanden erklärt hat.
- Dennoch kann der Käufer direkt auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen.

Minderung

- Die Berechnung der Minderung ergibt sich aus einer Verhältnisrechnung: Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu Wert der Ware in mangelhaftem Zustand = vereinbarter Kaufpreis
zu herabgesetztem Kaufpreis (§ 472)
- Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des überzahlten Kaufpreises?

– § 812 BGB? Aber: der Kaufvertrag besteht ja fort, außerdem würde § 818 III zu ungerechten Ergebnissen führen.

– daher wohl §§ 462, 472
- Ausschluß der Minderung beim Viehkauf (§ 487 I): “Bei Pferden, Schweinen, Rindern - nur wandeln, nicht mindern.”

Anspruch auf Nachlieferung beim Gattungskauf (§ 480 I)

- zusätzliche Wahlmöglichkeit des Käufers beim Gattungskauf: statt der Wandelung oder Minderung kann er Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 480 I 1).

– Das ist sinnvoll: Beim Stückkauf kann ja nur mit einer Sache erfüllt werden, beim Gattungskauf gibt es aber noch andere erfüllungstaugliche Gegenstände.
- Der Nachlieferungsanspruch ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch - erfüllt wird nur mit Sachen mittlerer Art und Güte (§ 243 I).
- Aber: zahlreiche Vorschriften über die Wandlung sind anwendbar (§ 480 I 2), vor allem die kurze Verjährung.

– Abgrenzung zur Lieferung einer völlig anderen Sache: Hier bleiben §§ 320 ff. unverändert anwendbar und es gilt die regelmäßige Verjährung.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 463, 480 II)

- Voraussetzung: zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen der Sachmängelhaftung Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen eines Fehlers.

– Arglist = Ausnutzung der Unkenntnis des Käufers in Kenntnis des Mangels, grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.

– Ergänzung: dasselbe gilt bei arglistiger Vorspiegelung einer Eigenschaft.
- Folge: Schadensersatz wegen Nichterfüllung

– Der Käufer kann zwischen kleinem und großem Schadensersatz wählen. " kleiner SchE: Käufer behält die Sache und verlangt die Differenz (”Minderung plus Schadensersatz”)

" großer SchE: Käufer gibt die Sache zurück und verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre (”Wandelung plus Schadensersatz”)

– Erstreckt sich der Anspruch auf Mangelfolgeschäden (= Schäden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache)?
" Bei Zusicherung auf alle von der Zusicherung erfaßten Schäden.
" Bei Arglist auf alle vom Mangel kausal und zurechenbar verursachten Schäden.

So, damit sollte ja alles gesagt sein... 😁

Hallo zusammen !

Vielen Dank spezielle an Drifter1606 für die ausführlichen "Rechtsgrundlagen" - Wandeln wäre hier dann wirklich falsch - denn ich will den Wagen ja nicht loswerden, nur den Fehler.

Aber das es ein Firmenwagen ist, muss sich da sowieso unser Fuhrpark-Leiter drum kümmern.

Jetzt kommt ja erstmal der 2. Nachbesserungsversuch...und dann sehe ich weiter.

Da wäre dann doch eher ein Umtausch angesagt, weil ich unterm Strich meinen A4 wirklich sehr gut finde.

Gruß

Rainer

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