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Probleme mit dem parkplatz vor der tür

Themenstarteram 6. Juli 2009 um 12:12

Hallo,

alle zusammen.....Mein bruder und ich sind selbständig(umzugsunternehmen).Nun haben wir einen mercedes benz atego 815(7,49Tonner).Dieser steht regelmässig bei mir vor der tür,hierbei handelt es sich um eine seiten strasse wo 30kmh erlaubt sind.Ich habe den lkw immer gegenüber von mein wohnhaus stehen,damit ich keine anwohner störe(wenn ich den lkw vorm fenster stellen würde).Nun befindet sich dort ein parkstreifen,diesen benutze ich natürlich auch,da sonst kein grösseres fahrzeug mehr durch die strassen kommen würde.Laut internet recherche dürfte ich da parken,habe auch schon unseren dorfcherrif hier gehabt,er sieht da auch kein problem.

 

Nun bekomme ich seid den 15.06.09 fast täglich knölchen ins haus,das der lkw verbotswidrig auf dem gehweg stehen würde( §12Abs.4,§49STVO;§24STVG;52BKat ).

Nirgends auf dieser strasse ist dieses blaue schild(wo ein weißes fahrzeugt auf den parkstreifen steht)zu sehn.Demnach dürfen PKWs/LKWs bis 7,49t auf einen befestigten parkstreifen parken.

Aber leider ist das ordnungsamt anderer meinung und will das geld haben,pro knölchen 15euro.

Hier mal drei bilder vom geparkten lkw,mit knölchen:(im anhang)

Ich hoffe das ihr mir mit irgendwelchen paragraphen oder so helfen könnt.

P.S. beide spiegel sind immer eingeklappt(nur manchmal ,und beide parkschilder sind draussen und gut sichtbar.

 

m.f.g.

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40 Antworten
am 9. Juli 2009 um 9:37

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom

Hallo,

hab da mal Kurz Google gefragt:

 

§ 12 StVO

Halten und Parken

I. (Allgemeine Verkehrsregeln)

 

 

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 

 

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

 

Oder auch:

 

 

Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen

 

1.

 

Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

2.

 

Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

 

 

Wie gesagt, ist rechtlich korrekt die Knöllchenschreiberrei. Auch das, was der ScaniaChris sagt, hab ich mal Fett markiert.

 

MFG Thomas

Hallo zusammen!

 

EINSPRUCH!

 

Der TE hatte gesagt das Zeichen 315 NICHT aufgestellt ist. Folglich könnte ich mit dem 40 Tonner dort parken mit eingeklappte Spiegeln.

 

D.h. er Darf, lt. diesem Paragraph, dort parken! Da die Stadt dieses Schild nicht aufgestellt hat darf ich dort parken, da der Gehweg ausreichend befestigt ist.

 

Gruß

schrolf97

Das sehe ich kritisch, da die Stadt auch argumentieren kann, dass der Parkstreifen für ein solch schweres Fahrzeug nicht hinreichend befestigt ist. Das wird wohl so auch jeder Richter unterschreiben.

am 9. Juli 2009 um 9:46

Zitat:

Original geschrieben von schrolf97

[

Hallo zusammen!

EINSPRUCH!

Der TE hatte gesagt das Zeichen 315 NICHT aufgestellt ist. Folglich könnte ich mit dem 40 Tonner dort parken mit eingeklappte Spiegeln.

D.h. er Darf, lt. diesem Paragraph, dort parken! Da die Stadt dieses Schild nicht aufgestellt hat darf ich dort parken, da der Gehweg ausreichend befestigt ist.

Gruß

schrolf97

Sofort Zurückziehen, den Einspruch!!!!

Auf den Bildern ist eine durchgehende, Weiße Markierung mittig des Gehweges zu sehen und die Art der Befestigung ist auch Unterschiedlich. Diese Vorgehensweise ersetzt das Zeichen 315. Steht m.W. auch so in der Begründung zu dem Widerspruch des TE, was er als Bild eingestellt hat.

MFG Thomas

am 9. Juli 2009 um 9:47

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Das sehe ich kritisch, da die Stadt auch argumentieren kann, dass der Parkstreifen für ein solch schweres Fahrzeug nicht hinreichend befestigt ist. Das wird wohl so auch jeder Richter unterschreiben.

Hallo zusammen!

 

Möglich, aber interessant ist es was Nicht in diesem § steht. Da steht nicht drin das Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8t dort parken darf. Das schließt dann das Zeichen 315 aus was die Stadt nicht aufgestellt hat.

Daher gehe ich davon aus, das man dort einen 40 Tonner parken kann und darf.

Das selbe spiel ist mit Brücken: Wenn ich mit meinen 3,95m in einer unbeschilderten Brücke stecken bleibe, ist es nicht mein Problem, da ich davon ausgehe das 4m durchgehen. Ansonsten muß ein Schild 3,90m dastehen.

Hier ist es das gleiche!

 

Gruß

schrolf97

am 9. Juli 2009 um 9:49

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom

Zitat:

Original geschrieben von schrolf97

[

Hallo zusammen!

 

EINSPRUCH!

 

Der TE hatte gesagt das Zeichen 315 NICHT aufgestellt ist. Folglich könnte ich mit dem 40 Tonner dort parken mit eingeklappte Spiegeln.

 

D.h. er Darf, lt. diesem Paragraph, dort parken! Da die Stadt dieses Schild nicht aufgestellt hat darf ich dort parken, da der Gehweg ausreichend befestigt ist.

 

Gruß

schrolf97

Sofort Zurückziehen, den Einspruch!!!!

 

Auf den Bildern ist eine durchgehende, Weiße Markierung mittig des Gehweges zu sehen und die Art der Befestigung ist auch Unterschiedlich. Diese Vorgehensweise ersetzt das Zeichen 315. Steht m.W. auch so in der Begründung zu dem Widerspruch des TE, was er als Bild eingestellt hat.

 

MFG Thomas

Hallo zusammen!

 

Abgelehnt! ;)

 

Durch diese Liene sehe ich ja Gehweg (wenig befestig), und Parkstreifen (stark befestigt). (Wieso geht die Fettschrift nicht aus?:confused:)

 

Gruß

schrolf97

Das sieht man aber in der Rechtsprechung anders. Dort ist der Kraftfahrer - bzw. professionelle Fahrer - allwissend. Er hat zu wissen, dass er auf das Pflaster nicht drauffahren kann, da dieses ja nicht so belastbar ist und sei es und sei es, dass er das aus anderen Vorschriften, wie dem allgemeinen Benutzungsverbot des Bürgersteigs durch Kraftfahrzeuge und der gegebenen Ausnahmeregelungen, die aber nie sein schweres Gefährt umfassen würde, ableitet.

Der Kraftfahrer ist von rechtlicher Seite betrachtet ein perfektes Wesen, sogar ohne Fehler!

am 9. Juli 2009 um 10:11

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

 

Der Kraftfahrer ist von rechtlicher Seite betrachtet ein perfektes Wesen, sogar ohne Fehler!

Hallo zusammen!

 

Wenn mir ein Richter so einen Satz an den Kopf werfen würde: "Als Berufkraftfahrer müssen Sie soetwas wissen!" müsste ich meinen ganz großen Spiegel herausnehmen und an die Nase fassen.

 

Ich habe mal nach dem §41 Abs 3 Nr.7 gegoogelt:

 

Wenn ich das richtig verstehe muß Linie und Schild da stehen. Dieses Schild ist doch eindeutig, oder?

 

7.Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

 

Das Problem liegt darin, dass bei Markierungen die Schilder weggelassen werden können. Nicht durch die Schilder, sondern durch die Markierung entsteht die Anordnung.

Der § 41 StVO beginnt damit: "(1) Auch Schilder ODER weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebot und Verbote."

Außerdem ist das befahren von Gehwegen Grundsätzlich nur für Fahrzeuge bis 2,8T gestattet.Egal welches VZ aufgestellt ist.Grundsatz bleibt Grundsatz.

Mfg

Themenstarteram 9. Juli 2009 um 11:27

Ohgott....ihr wirft hier mit paragraphen und links um euch.....da blickt ein normaler autofahrer nicht durch.

Nu,denn....ich war der meinung da dort ein parkstreifen ist,und nirgends das blaue schild mit den weißen parkenden auto...das ich dort auf den bordstein fahren darf(meiner meinung nach ist der bordstein sehr gut befestigt,abe rich bin kein bauingeniuer).

 

Nun frage ich mich,ob ich nicht doch ein anwalt nehmen soll,da die sache ja eigendlich zweideutig ist.

 

m.f.g.

am 9. Juli 2009 um 13:10

Hallo zusammen! 

 

Der gang zum Anwalt steht dir natürlich frei, eine Beratung vom Anwalt ist auf jeden Fall zu empfehlen. Diese wirst du hier nicht im Forum erhalten. Die beiden § sind auslegungssache. Viel erfolg, wenn du zum Anwalt gehst.

 

Gruß

schrolf97

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