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Problem mit Werkstatt

Renault Twingo I ( C06)
Themenstarteram 28. Juli 2005 um 17:13

hallo,

meine Schwiemu hat Ihren Twingo heute bei einer Werkstatt (da hat sie den Wagen auch gekauft) wg. ASU abgegeben. Als sie den Wagen wieder abholte, wurde ihr mitgeteilt, dass es ein Problem gaebe. Der Mechaniker haette das Fenster runtergelassen (wieso auch immer) und nun waere der FH Motor defekt. man wuerde Ihr einen KV machen und weil "Sie es sind" berechnen wir nur 180 Eu statt 288.

Erstmal, was sind denn das bitte fuer Mondpreise und zudem, spinnt der Kerl, sollen wir nun dafuer zahlen, dass einer seiner Leute "den FH Motor geschrottet hat".

Das waere Zufall, da koenne man nichts dafuer.....da freut sich der ADAC Anwalt :)

:-O

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40 Antworten

@ask_me,

was für ein aufstand wegen einem motor der jeder zeit ausfallen kann.

wie würdest du reagieren wenn du bei einem kumpel im auto sitzt und dort der fh ausfällt weil du die scheibe runter lässt und nun sollst du den schaden tragen, da du auf den knopf gedrückt hast, wo man nichts falsch machen kann?!

Hallo allerseits,

also die Tatsachen können kaum eindeutiger sein:

WER`S KAPUTT MACHT, MUSS ES AUCH HEIL MACHEN!

Schadenersatz bei weitergehenden Schäden

"Bei Beschädigung des Fahrzeuges ist die Werkstatt zu einer für den Kunden kostenfreien Reparatur verpflichtet. Ist eine Reparatur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat sie dem Kunden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ersetzen."

Die Werkstatt muß beweisen, das sie den Schaden nicht "leicht fahrlässig" verursacht hat. Und genau das dürfte ihr äußerst schwerfallen.

Die einschlägige Rechtsprechung ist hier glücklicherweise auf meiner Seite. Einen ähnlichen Fall hatte ich auch mal, zum Glück (und zum Pech für Renault) bin ich in einer bekannten Rechtsschutzversicherung. Schließlich ist jede Werkstatt gegen solche Fälle versichert, ihr entsteht also kein Schaden!

Leider versuchen sich Werkstätten immer noch herauszureden. Und dann auch noch den Großmütigen spielen.. namens "Kostenbeteiligung". Einfach unglaublich.

Also lass Dich nicht für dumm verkaufen, "ask_me"

Andersrum hätte eine Werkstatt nicht die geringsten Skrupel, Dich haftbar zu machen, wenn Du in ihrer Werkstatt "aus Versehen" randalierst. Das ist auch der Grund, warum man den Mechanikern dort nicht im Wege stehen sollte....

-------------------------

EDIT

Übrigens ist mein Fall damals nicht vor Gericht gegangen, der Hinweis auf meine Rechtsschutzversicherung genügte. Der Meister war zwar auch nicht begeistert, hat aber die Sachlage dann doch richtig eingeschätzt. Naja solche Sachen passieren halt. Shit happens.

@ Oggy1

Dafür gibt`s private Haftpflichtversicherungen. Weil man Freunde ja ungern verklagt. Aber die Sachlage wäre trotzdem eindeutig

Zitat:

Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung jedoch ausgeschlossen.

darunter zählen auch elektromotoren

@ Oggy1

Guter Einwand.

Aber das kommt erst in zweiter "Instanz". Erst mal muß die Werkstatt die "leichte Fahrlässigkeit" beweisbar abschütteln. (Möglicherweise hat ja auch der Mechaniker sich auf das Fenster gelehnt und damit den Motor überlastet?)

 

Und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, das der Motor ausgerechnet in diesem Moment kaputt geht? Und irgendwo in diesem Thread habe ich doch gelesen, das die FH doch recht zuverlässig sein sollen..?

Für gewiefte Anwälte ließe sich da noch eine ganze Menge konstruieren. Aber ist das den Aufwand wert?

In den meisten Fällen entscheiden die Gerichte zugunsten des Verbrauchers. Und das wissen die Werkstätten.

am 30. Juli 2005 um 12:58

@Fireclosure

Zitat:

Die Werkstatt muß beweisen, das sie den Schaden nicht "leicht fahrlässig" verursacht hat. Und genau das dürfte ihr äußerst schwerfallen.

Was fällt daran schwer? Das Fhzg. war zur AU angemeldet, also wie sonst, ausser beim Betätigen des FH, sollte dieser kaputt gegangen sein? Und ist das Betätigen des FH "leicht fahrlässig"?

Bedeutet diese Rechtsprechung also, dass ich vor Annahme des zu reparierenden Fhzg., selbiges auf diverse Mängel zu untersuchen habe, weil sonst die Gefahr besteht, dass ich als Werkstatt für Schäden haftbar gemacht werden kann, die möglicherweise schon vorher vorhanden waren? Wenn dem so ist, bestätigt sich doch mein Lieblingspruch: "Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die deutsche Justiz!"

T.S.

am 30. Juli 2005 um 14:03

Zitat:

Original geschrieben von Haedy

Dass das Ding ausgerechnet in der WS kaputt gegangen ist muss ich als dummen Zufall bezeichnen. Sicherlich hat es keine Rolle gespielt welcher Mensch den Fensterheberschalter betätigt.

Die elektrischen Fensterheber sind eine Schwachstelle beim Twingo. Mit Sicherheit ist nicht der Fensterhebermotor defekt. Beim Öffnen oder Schliessen des Fensters ist eine Plastikhalterung an der Fensterheberführung abgebrochen. Diese gibt es allerdings bei Renault nicht einzeln zu kaufen. Da bekommt man für ca. 230,--€ nur den kompletten Mechanismus inkl. Motor.

Dass das Teil bereits bei der Abgabe in der WS nicht kaputt war kann ich in dem Fall glauben. Die Seitenscheibe wäre sonst schief gewesen und nicht geschlossen.

Meiner Meinung nach ist das für beide Seiten dumm gelaufen. Den Sonderpreis der WS finde ich in Ordnung. Wenn der neue Fensterheber eingebaut ist kann man sich ja mal den alten zeigen lassen.

Gruss

Haedy :D

Liest das keiner?

Wenn meine Vermutung stimmt (Bruch der Plastikhalterung), dann kann der Mechaniker nix dafür.

am 30. Juli 2005 um 14:19

@Heady

Zitat:

Desweiteren ist mir unbekannt, dass der FH beim Twingo oft kaputt geht. Habe noch nie einen wechseln müssen.

Hast du das nicht gelesen? Dass die Plastikhalterung bricht, ist mir bisher nur beim ScenicII untergekommen.

T.S.

am 30. Juli 2005 um 14:35

Hast Du keine Twingos in der Kundschaft?

am 30. Juli 2005 um 14:48

Doch reichlich....mehr als alles andere.

T.S.

am 30. Juli 2005 um 15:30

Und noch nie einen el. Fensterheber gebraucht? Ist beim Twingo ja schon fast ein Verschleissteil. :D

am 30. Juli 2005 um 15:55

Nee, echt nicht...kann mich defintiv nicht dran erinnern, dass ich bzw. mein Kollege ein hätte tauschen müssen. Wie gesagt ScenicII, aber Twingo???

T.S.

Guten Abend allerseits,

Habe heute mal meinem Kumpel (Rechtsanwalt) die Sache erzählt. Er zuckt die Schulter und meint, die Sache ist doch klar. Natürlicher Verschleiß ist bei Fensterheber schon arg an den Haaren herbeigezogen, da muß die Werkstatt den Schaden auf jeden Fall ersetzen.

Nur wenn sich ein Defekt offensichtlich ankündigt , kann die Werkstatt evl. eine Haftungsausschluß oder -minderung geltend machen. Allerdings wird jeder gute Meister dies schon bei Fahrzeug-Übernahme ankündigen und darauf hinweisen, dass bei Defekt dann kein Schadenersatz geleistet wird. (Bsp. bereits blau rauchender Motor, der bei einem Test evl. festgehen könnte)

am 30. Juli 2005 um 19:34

Und jeder gute Meister überprüft den FH, wenn er eine AU annimmt, schon klar.

T.S.

Zitat:

Natürlicher Verschleiß ist bei Fensterheber schon arg an den Haaren herbeigezogen, da muß die Werkstatt den Schaden auf jeden Fall ersetzen.

alle beweglichen teile haben einen natürlichen verschleiß, dies ist auch bei nicht beweglichen teilen so, nur dass da der verschleiß nicht so hoch ist. man kann auch sagen, jedes teil altert, dein kollege ist schon recht lustig. wenn nichts altern oder verschleißen würde dann bräuchten wir ja wohl kaum zum tüv.

am 30. Juli 2005 um 20:48

Zitat:

Original geschrieben von Fireclosure

Guten Abend allerseits,

Habe heute mal meinem Kumpel (Rechtsanwalt) die Sache erzählt. Er zuckt die Schulter und meint, die Sache ist doch klar. Natürlicher Verschleiß ist bei Fensterheber schon arg an den Haaren herbeigezogen, da muß die Werkstatt den Schaden auf jeden Fall ersetzen.

Nur wenn sich ein Defekt offensichtlich ankündigt , kann die Werkstatt evl. eine Haftungsausschluß oder -minderung geltend machen. Allerdings wird jeder gute Meister dies schon bei Fahrzeug-Übernahme ankündigen und darauf hinweisen, dass bei Defekt dann kein Schadenersatz geleistet wird. (Bsp. bereits blau rauchender Motor, der bei einem Test evl. festgehen könnte)

Im Falle des Fensterhebers kann diese Aussage nach Ausbau des selben als nicht haltbar bezeichnet werden.

Jeder unabhängige Sachverständige wird nach der Überprüfung die WS für "nicht schuldig" erklären.

Soll in Zukunft jeder Mechaniker die Türverkleidung abbauen, den Zustand des Fensterhebers überprüfen um ihn dann erst zu betätigen?

Schwachsinnig für jeden, der ein wenig von der Materie versteht.

Selbstverständlich in den Augen der Rechtsverdreher.

Gruss

Haedy, dem es langsam zu blöd wird :D

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