Polizei Vorladung als Beschuldigter - unerlaubter Umgang mit Abfällen - 2 Roller
Guten Abend,
mir flatterte vor einigen Tagen ein Brief von der örtlichen Polizei.
Im Schreiben werde ich als Beschuldigter eingeladen.
Tatvorwurf: unerlaubter Umgang mit Abfällen
Da mir absolut kein Verschulden bekannt war, informiere ich mich im Netz über diesen Tatvorwurf.
Dabei geht es aus um * Fahrzeuge*, die darunter zählen.
Ich hatte 2 Motorroller an eine Straßenseite abgestellt, dabei waren die Roller nicht versichert, da die aktuell nicht benutzt werden.
Mittlerweile habe ich beide Roller verlagert, nicht im öffentlichen Raum.
Was kann jetzt passieren? Der Termin ist ganz bald.
Wieso werde ich direkt als Beschuldigter eingeladen? Beide Motorroller sind nicht auf mich eingeladen, ich stand bei einem.aber mal als Fahrer drinnen. Den anderen Roller hatte ich von einem Kumpel abgekauft, aber nie angemeldet.
Wie kann ich mich aus der Affäre rausziehen?
Wie erwähnt, beide Roller sind nun ganz weg.
Würde ein * ich weiß nicht wer diese Roller dahin gestellt hat* helfen?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Nicht zugelassene Roller teildemontiert an der Straße.
Teile liegen drumherum, vom Wetter zerstörte Planen fliegen auch noch rum. Wochenlang. Im öffentlichen Raum.
Verursacher reagiert nicht, muss ermittelt werden, zeigt Desinteresse und Ignoranz.
Das ist Müll. Was soll das denn sonst sein?
Jetzt gibt es auf die Zwölf und das ist gut so!
Muss ich an der Straße schrauben, pack ich meinen Scheiß wieder weg, lass nicht alles ewig rumfliegen und fahr noch gemütlich in Urlaub.
164 Antworten
Zitat:
@AS60 schrieb am 15. Juli 2017 um 21:17:47 Uhr:
Zitat:"Eine Lagerung von Abfall liegt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug noch benutzt wird, zugelassen und fahrbereit ist, selbst wenn Mängel bestehen, die dessen Verkehrsunsicherheit bedingen und nicht mehr behoben werden können (BayObLG, GewArch. 1984,243).
Vielleicht sollte man sich vorher doch erst schlau machen,
Du zeigst ja selbst mit dem Zitat, dass der Fall hier etwas anders liegt. Die Roller wurden eben nicht mehr benutzt, waren nicht zugelassen und auch nicht fahrbereit, weil eben ein paar Teile demontiert und die Betriebsstoffe abgelassen wurden.
@BerlinPaul: Sicherlich musste sich der TE zu dem Vorwurf nicht äussern, er hätte es aber mal besser getan.
Auch für Dich noch einmal, dann wiederhole ich es nicht mehr. Relevant ist nicht der Zustand sondern die geplante und mögliche Verwendung. Selbst als Teileträger wären die Roller kein Abfall. Kannst Du alles in dem Link von AS60 nachlesen.
Der Link trifft hier aber nicht zu.
Hoffen wir mal, dass der TE sich nochmal zum Abschluss des Verfahrens äussert. Ob er den Strafbefehl annimmt oder sich durch sämtliche Instanzen klagt.
Du solltest den Link lesen, nicht das kurze Zitat.
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Ich sag ja, warten wir ab, ob sich der TE nochmal meldet.
Und ich konnte auch Folgendes noch im Link lesen🙁Zitatanfang):
Besonderheit des § 15 Abs.4 KrW-/AbfG
Eine Besonderheit stellt § 15 Abs.4 KrW-/AbfG dar. Die Vorschrift ergänzt § 3 KrW-/AbfG. Danach können Kraftfahrzeuge oder Anhänger die Abfall sind
die ohne gültiges amtliches Kennzeichen
auf öffentlichen Flächen (i.S.v. § 1 StVO)
oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§§ 34,35 BauGB)
abgestellt sind und
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung (StGB)
oder
bestimmungsgemäße Nutzung bestehen (betriebsbereit, Instandsetzung sinnvoll? - Eindruck genügt)
durch die Entsorgungsträger verwertet oder beseitigt werden.
Voraussetzung hierbei ist:
daß der Verfügungsberechtigte nicht bekannt ist,
daß durch die zuständige Behörde am Fahrzeug eine deutlich sichtbare Aufforderung angebracht wird, daß dieses innerhalb eines Monats zu entfernen ist,
daß das Fahrzeug innerhalb dieser Frist nicht entfernt wird.(Zitatende)
Es treffen die meisten Punkte haargenau zu.
@ Kai R.
Warum unterstützt Du eigentlich mit aller Gewalt solche Umweltsünder? Hobby, Sturheit oder bekommst Du´s bezahlt?
Die Faktenlage -soweit hier bekannt- ist doch eindeutig. Da hilft Deine Neuauslegung des Zitats des BayObLG nach sicher nicht.
Entgegen des Zitates wurden die Fahrzeuge des TE weder benutzt noch waren sie "zugelassen" oder und fahrbereit. Allein dies widerspricht bereits dem angeführten Zitat. Eine "geplante Verwendung" war wohl auch für die Behörden eindeutig nicht zu erkennen, daher wurden sie entsprechend klassifiziert. Was ist denn das so schwer dran zu verstehen? Da spielt es überhaupt keine Rolle, ob und mit welchem Aufwand die Dinger wieder flott gemacht werden konnten.
Deiner Ansicht folgend könnte demnach jeder seinen Müll direkt auf die Straße werfen, denn jeder Müll kann einer weiteren Verwertung zugeführt werden. Deshalb bleibt er dennoch Abfall, weil er mit einem im Verhältnis stehenden und vernünftigen Aufwand nicht wieder in seinen Ursprungszustand zu versetzen ist. Ein liebgewonnenes Fahrzeug hat für den Besitzer in vielen Jahren sicher einen hohen ideellen Wert erhalten, der reele Wert beträgt dann aber nur einen Bruchteil. Ist für den Besitzer der ideelle Wert aber sehr hoch, behandelt er das Fahrzeug entsprechend- und stellt es nicht, zum Teil sogar demontiert, monatelang einfach auf der Straße ab. Dann ist es nämlich einfach nur noch Müll oder Abfall.
Natürlich hast Du Recht, dass die Umwelt hier schwer geschädigt wurde, weil zwei nicht versicherte Roller einige Monate an einer Laterne standen. Dennoch bleibt, dass weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff hier erfüllt sind. Wurde ja hinreichend erläutert, begründet und mit Links unterlegt.
Aber lass gut sein, wer es nicht verstanden hat, will oder kann es vielleicht nicht verstehen. Warten wir einfach ab, wie es ausgeht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Juli 2017 um 10:26:45 Uhr:
. Dennoch bleibt, dass weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff hier erfüllt sind. Wurde ja hinreichend erläutert, begründet und mit Links unterlegt.
Und wie entkräftest du nun § 15 Abs.4 KrW-/AbfG ?
Bei völlig unvoreingenommener Betrachtung ziehe ich folgenden Schluß.
Da stehen zwei nicht Versicherte Roller in erbärmlichem Zustand, teilweise mit zerfetzter Plane bedeckt und Verkleidungstrümmer daneben herum.
Das Ordnungsamt hat auch schon die Aufkleber angebracht.
Mein erster Gedanke wenn ich an sowas vorbei komme......da hat mal wieder jemand seinen Müll entsorgt.
Zitat:
@Lancelot59 schrieb am 16. Juli 2017 um 11:20:34 Uhr:
Das Ordnungsamt hat auch schon die Aufkleber angebracht.
Mein erster Gedanke wenn ich an sowas vorbei komme......da hat mal wieder jemand seinen Müll entsorgt.
Nicht so Kai. Er glaubt tatsächlich, dass sich die Roller gerade im Wiederaufbau befinden und alles andere als Schrott darstellen.
Zumindest versucht er, es den Behörden so glaubhaft zu machen. Wohlgemerkt erst, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist.
@Gleiterfahrer
Der definiert eine Verwertungsbefugnis des Entsorgungsbetriebes unabhängig von der rechtlichen Eigentumszuweisung. Dort wird nicht der Abfallbegriff selbst definiert. Er wird vorausgesetzt.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Juli 2017 um 10:30:10 Uhr:
Und wie entkräftest du nun § 15 Abs.4 KrW-/AbfG ?
Nicht nötig.
KRW-/AbfG wurde 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abgelöst.
s.hier § 3 Begriffsbestimmungen
(1)
1 Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
2 Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2)
Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
Wenn Gegenstände längere Zeit auf der Strasse herumliegen, ist wohl die Sachherrschaft (Besitz) aufgegeben worden.
O.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 16. Juli 2017 um 11:30:27 Uhr:
@Gleiterfahrer
Der definiert eine Verwertungsbefugnis des Entsorgungsbetriebes unabhängig von der rechtlichen Eigentumszuweisung. Dort wird nicht der Abfallbegriff selbst definiert. Er wird vorausgesetzt.
Nun bräuchten wir nur noch die Einschätzung oder Verordnung, wie man erkennt, dass aus einem wiederverwendbaren Teil Schrott/Müll wird ?
Man darf gewöhnlich davon ausgehen, dass der ehemalige Besitzer sein Eigentumsrecht schon längst aufgegeben hat, wenn der Mist schon Wochen am Strassenrand steht und die Behörde sogar schon die Entfernungsorder geklebt hat. Deswegen steht auch in dem Link ...dem Eindruck nach..
Und wem dieser Eindruck bei Beschreibung der Umstände nicht kommt, muss wohl sehr idealistisch sein.
Das ist eben eine Frage, die der Tatrichter bewerten muss. Roller haben für gewöhnlich ein Lenkrad- und ein Zündschloss. Eine tatsächliche spätere Verwendung spricht dann gegen die Annahme, dass es als Abfall zu werten war.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 16. Juli 2017 um 12:01:18 Uhr:
Das ist eben eine Frage, die der Tatrichter bewerten muss. Roller haben für gewöhnlich ein Lenkrad- und ein Zündschloss.
Offenbar hat hier der Richter gegen die Interessen des Täters entschieden. Und nach Durchsicht der Umstände auch noch vollkommen zu Recht.
Ich kann allerdings nichts damit anfangen, warum hier Zünd- oder Lenkradschloss erwähnt werden. Meinst, dass sich derjenige, welcher seinen Müll illegal entsorgen möchte, Gedanken darum macht, ob die Schlösser eingerastet sind ? Oder soll sich die Behörde auf die Suche begeben, dass man einen findet, welcher einen passenden Schlüssel hat ?