Polizei Vorladung als Beschuldigter - unerlaubter Umgang mit Abfällen - 2 Roller

Guten Abend,

mir flatterte vor einigen Tagen ein Brief von der örtlichen Polizei.

Im Schreiben werde ich als Beschuldigter eingeladen.

Tatvorwurf: unerlaubter Umgang mit Abfällen

Da mir absolut kein Verschulden bekannt war, informiere ich mich im Netz über diesen Tatvorwurf.

Dabei geht es aus um * Fahrzeuge*, die darunter zählen.

Ich hatte 2 Motorroller an eine Straßenseite abgestellt, dabei waren die Roller nicht versichert, da die aktuell nicht benutzt werden.

Mittlerweile habe ich beide Roller verlagert, nicht im öffentlichen Raum.

Was kann jetzt passieren? Der Termin ist ganz bald.
Wieso werde ich direkt als Beschuldigter eingeladen? Beide Motorroller sind nicht auf mich eingeladen, ich stand bei einem.aber mal als Fahrer drinnen. Den anderen Roller hatte ich von einem Kumpel abgekauft, aber nie angemeldet.

Wie kann ich mich aus der Affäre rausziehen?
Wie erwähnt, beide Roller sind nun ganz weg.

Würde ein * ich weiß nicht wer diese Roller dahin gestellt hat* helfen?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Nicht zugelassene Roller teildemontiert an der Straße.
Teile liegen drumherum, vom Wetter zerstörte Planen fliegen auch noch rum. Wochenlang. Im öffentlichen Raum.
Verursacher reagiert nicht, muss ermittelt werden, zeigt Desinteresse und Ignoranz.
Das ist Müll. Was soll das denn sonst sein?
Jetzt gibt es auf die Zwölf und das ist gut so!
Muss ich an der Straße schrauben, pack ich meinen Scheiß wieder weg, lass nicht alles ewig rumfliegen und fahr noch gemütlich in Urlaub.

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Vielen Dank für den Hinweis. Im Einspruch werde ich das Ganze ausführlich beschreiben.

@Erwachsener

Wie sieht es bezüglich meiner Frage aus, ob es zwangsläufig zu einer Verhandlung kommen wird, wenn man Einspruch erhebt ?

es kann sein, dass man auf Grund des Einspruchs den Strafbefehl zurücknimmt, das ist aber eher unwahrscheinlich. Vermutlich kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, vor der Du aber keine Angst haben musst.

Am besten würdest Du zur Gerichtsverhandlung auf einem der Roller erscheinen, das nimmt dann schon mal allen den Wind aus den Segeln.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2017 um 13:58:26 Uhr:


es kann sein, dass man auf Grund des Einspruchs den Strafbefehl zurücknimmt, das ist aber eher unwahrscheinlich. Vermutlich kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, vor der Du aber keine Angst haben musst.

Am besten würdest Du zur Gerichtsverhandlung auf einem der Roller erscheinen, das nimmt dann schon mal allen den Wind aus den Segeln.

Super. Das ist alles sehr zeitsparend für den TE. Einspruch, Gerichtsverhandlung, zwischendurch noch ein bisschen Schriftverkehr. Bürokratie selbst gemacht.

Grüße vom Ostelch

das ist ja nun sein Problem. Dass Aussitzen hier absehbar nicht zum Erfolg führen würde, wurde ihm schon früh mitgeteilt. Jetzt wird es halt etwas aufwändiger (in Zeit, gar nicht mal in Geld gerechnet).

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2017 um 14:31:12 Uhr:


das ist ja nun sein Problem. Dass Aussitzen hier absehbar nicht zum Erfolg führen würde, wurde ihm schon früh mitgeteilt. Jetzt wird es halt etwas aufwändiger (in Zeit, gar nicht mal in Geld gerechnet).

Wenn der Richter, weil er von der ganzen Geschichte angesäuert ist, das Verfahren nur gegen Geldauflage einstellt, dann hat es auch finanziell nicht gelohnt.

Grüße vom Ostelch

Das wird ja immer geiler, ich habe schon mal Bier und Chips geholt.

Da stellt jemand zwei nicht zugelassene Roller auf die Straße, legt noch ein paar Verkleidungsteile dazu und postet sogar noch öffentlich (wie doof muss man eigentlich sein?), dass das Zeug schon länger dort stand. Dann macht er sich nach einer Anzeige nicht einmal die Mühe, bei der Polizei zu erscheinen, um die Sache vielleicht noch etwas abzumildern. Jetzt regt er sich über die Strafe auf, versucht über das Forum, Hilfe zu bekommen und will gegen den Strafbefehl vorgehen.

Lieber TE, da hast Du Dir selbst ein mega Ei gelegt. Ob die Roller zum Zeitpunkt des Strafbestandes in Deinen Augen noch fahrtüchtig waren oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Sie waren es schon insofern nicht, weil sie nicht zugelassen waren und deren Verkleidungsteile gefehlt bzw. einfach daneben gelegen haben, was allein schon wieder ein Verstoß gegen die Betriebserlaubnis wäre. Da Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge und Lagern von Fahrzeugteilen im öffentlichen Verkehrsraum ist halt nicht erlaubt. Insofern ist die Beurteilung dieser Hinterlassenschaften als Schrott bzw. Abfall recht einfach nachzuvollziehen.

Nach meiner Meinung bist Du noch recht glimpflich davon gekommen. Von einer Gefährdung durch herumliegende Teile hat schon mal keiner gesprochen. Es hat auch keiner nach einem Ölfleck gesucht und um das kostenpflichtige Entfernen wegen evtl. Gefahr durch auslaufende Betriebsmittel im Auftrag der Behörde bist auch herumgekommen. Da brauchst Du mit der Nummer "es waren ja gar keine Betriebsstoffe mehr drin" gar nicht kommen, denn damit bestätigst Du sogar, dass die Fahrzeuge gar nicht betriebsbereit waren. Und die hätten sogar ausgelaufen sein können.

Ein Anwalt wird keine Wunder bewirken, der kostet nur Dich richtig Geld. Eine Aufhebung der Strafe ist völlig illusorisch, eine Minderung bei diesem Sachverhalt höchst unwahrscheinlich. Somit hast Du nicht nur die Strafe, sondern zusätzlich Anwalts- und Gerichtskosten an der Backe. An Deiner Stelle wäre ich froh, dass die Behörde es dabei belässt, die könnte noch richtig was draufpacken. Und wenn Du vor Gericht genauso argumentierst wie hier, wird das auch ganz bestimmt so kommen.

Zitat:

@Harig58 schrieb am 13. Juli 2017 um 15:06:05 Uhr:


Ob die Roller zum Zeitpunkt des Strafbestandes in Deinen Augen noch fahrtüchtig waren oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Sie waren es schon insofern nicht, weil sie nicht zugelassen waren und deren Verkleidungsteile gefehlt bzw. einfach daneben gelegen haben, was allein schon wieder ein Verstoß gegen die Betriebserlaubnis wäre. Da Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge und Lagern von Fahrzeugteilen im öffentlichen Verkehrsraum ist halt nicht erlaubt. Insofern ist die Beurteilung dieser Hinterlassenschaften als Schrott bzw. Abfall recht einfach nachzuvollziehen.

dieser Beitrag zeigt nur, dass Du die Materie in keiner Weise verstanden hast. Da sind mehr Fehler drin als ein Hund Flöhe hat.

Ob der Roller fahrtüchtig war, spielt die zentrale Rolle. Ob sie zugelassen waren, spielt überhaupt keine Rolle, das ist eine kleine Ordnungswidrigkeit. Einen "Verstoß gegen die Betriebserlaubnis" gibt es nicht. Nicht alle nicht zugelassenen Fahrzeuge im Straßenverkehr sind Abfall. Andersrum gibt es auch zugelassene Fahrzeuge auf Privatgrund, die Abfall sind, daraus kann man gar nichts schließen.

Selbstverständlich sollte man gegen den Strafbefehl vorgehen, weil er nicht berechtigt ist. Manche Ratschläge braucht kein Mensch.

Usw usf usw.

Ich stelle fest, das Du ja richtig vom Fach bist😁 .

Danke Kai!

Ich werde Einspruch erheben und weiteres dann hier Posten!

Vielen Dank für die überwiegend hilfreichen Tipps.

Zum relevanten Zeitpunkt waren die Roller nicht betriebsbereit, und nur das zählt. Wenn Du betrunken Auto fährst und wirst erwischt, wirst Du mit dem Argument, normalerweise fahrtüchtig zu sein -und bestimmt auch schon am nächsten Tag- , auch nicht weit kommen.

Wenn Teile, -insbesonders Teile zum Schutz des Nutzers und anderer Verkehrsteilnehmer-des eines Fahrzeugs, dass sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet, fehlen, führt das zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Die Beurteilung, als was die auf der Straße gelagerten Gegenstände bezeichnet wurde, stammt von der Behörde und nicht von mir. Ich gehe davon aus, dass auch DU nicht vor Ort warst und schon gar nicht die Gegenstände kennst. Insofern kann ich Deine Einlassung dazu auch hier nicht nachvollziehen.

Schade finde ich, dass Du Dich mit einem in meinen Augen unqualifizierten Beitrag beim TE möglicherweise Erwartungen weckst, die sich nicht erfüllen können.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2017 um 15:08:12 Uhr:


Ob der Roller fahrtüchtig war, spielt die zentrale Rolle. Ob sie zugelassen waren, spielt überhaupt keine Rolle, das ist eine kleine Ordnungswidrigkeit. Einen "Verstoß gegen die Betriebserlaubnis" gibt es nicht. Nicht alle nicht zugelassenen Fahrzeuge im Straßenverkehr sind Abfall. Andersrum gibt es auch zugelassene Fahrzeuge auf Privatgrund, die Abfall sind, daraus kann man gar nichts schließen.

Nicht ganz. Zentrale Rolle spielt eigentlich die Tatsache, dass die Roller nicht zugelassen auf öffentlichem Verkehrsraum geparkt/abgestellt waren. Und wie wir jetzt auch wissen, lagen wohl auch ein paar Verkleidungsteile dabei. Und das alles über einen längeren Zeitraum, welcher mit Sicherheit dokumentiert wurde.
Man könnte also durchaus annehmen, dass hier wer versucht haben könnte, seinen Schrott zu entsorgen. Mit rein spielt dabei der TE selbst, welcher sich auf den hervorragenden Rat in diesem Forum verlassen hat, dass man der polizeilichen Vorladung gar nicht folgen braucht. Aussitzen sozusagen die Devise ist.
Man hätte hier spätestens mit Erhalt des ersten Schreibens zur Behörde gehen sollen, um wirklich klare Verhältnisse zu schaffen. Da dies unterlassen wurde, braucht man sich über den Strafbefehl nicht wundern.

Immer das gleiche Theater. Nur weil man sich ja während des Ermittlungsverfahrens nicht äußern muss, tut man es auch nicht und lässt alles laufen bis zum bitteren Ende.Ganz großes Kino.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 13. Juli 2017 um 16:02:10 Uhr:


Zentrale Rolle spielt eigentlich die Tatsache, dass die Roller nicht zugelassen auf öffentlichem Verkehrsraum geparkt/abgestellt waren. Und wie wir jetzt auch wissen, lagen wohl auch ein paar Verkleidungsteile dabei. Und das alles über einen längeren Zeitraum, welcher mit Sicherheit dokumentiert wurde.

nein, das ist falsch. Es geht um eine einzige Frage: waren die Roller Abfall? Was Abfall ist, ist gesetzlich klar geregelt: Abfall sind Gegenstände, die für ihre ursprüngliche Verwendung nicht mehr nutzbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Roller im Verkehrsraum abgestellt waren, das ist bestenfalls ein Indiz. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Roller zugelassen waren. Auch der Zeitraum ist nicht relevant. Ein Flügeltüren Mercedes SL wird auch nicht Abfall, nur weil er längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung steht.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 13. Juli 2017 um 16:02:10 Uhr:


Man könnte also durchaus annehmen, dass hier wer versucht haben könnte, seinen Schrott zu entsorgen.

die Annahme ist ja kein Beweis

Zitat:

Man hätte hier spätestens mit Erhalt des ersten Schreibens zur Behörde gehen sollen, um wirklich klare Verhältnisse zu schaffen. Da dies unterlassen wurde, braucht man sich über den Strafbefehl nicht wundern.

natürlich.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2017 um 16:19:12 Uhr:



Ein Flügeltüren Mercedes SL wird auch nicht Abfall, nur weil er längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung steht.

Da kennst du aber die Vorgehensweisen überhaupt nicht. Auch ein Flügeltüren Mercedes SL wird genau so behandelt.

Zum normalen Ablauf:
Der Ordnungsbeamte oder Polizist erkennt dass die Fahrzeuge da ohne Zulassung stehen. Dann gibt es meistens den allgemein bekannten roten Zettel, auf dem ein Datum (im Regelfall zwei Wochen)steht bis wann die Fahrzeuge entfernt werden müssen.
Erkennt er auf eine unmittelbare Gefahr durch das Fahrzeug, veranlasst er umgehend die Abholung
Wird das Fahrzeug nach einem roten Zettel nicht vom Eigentümer entfernt, wird die Abholung beauftragt. Danach wird benachrichtigt und wenn das erledigt ist, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 1 Woche. Danach kann verwertet werden.
Dieser Ablauf ist durch Amtsblatt bundeseinheitlich geregelt.

Und es ist für die Behörde nicht wichtig was es für ein Fahrzeug ist, sondern es wird nur das Fahrzeug unabhängig vom Wert als solches betrachtet.

Hier ist der TE der Abholung zuvorgekommen indem er die Fahrzeuge entfernt hat.

Jetzt noch einmal etwas zur Feststellung des Zustandes und des zeitlichen Ablaufes.

Wie die Roller dort standen wurde dokumentiert. Die Ordnungsbehörden machen Bilder und diese sind Bestandteil der Akte, insofern hat der Richter der den Strafbefehl freigegeben hat die Bilder gesehen und die dort zu sehenden Roller als Abfall beurteilt. Das ist der Ist-Zeitpunkt.
Das man auch Abfall reparieren kann ist dem Richter auch bewusst. Nur ändert das nichts am Ist-Zeitpunkt, da die Reparatur danach liegt. Hier fehlt die Erklärung des TE vor dem Ist-Zeitpunkt bei der Polizei, dass die Roller repariert werden sollen und er sie schon aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt hat.

Der TE reagiert bei der Behörde erst jetzt, über 8 Wochen nachdem der Vorfall schriftlich bei Ihm vorstellig wurde., Wie stellt sich das wohl vor Gericht dar. Sein Telefonat mit der Polizei ist in der Ermittlungsakte mit Sicherheit nicht eingetragen, da es erst im Nachhinein erfolgte. Insofern würde ich als Richter das ganze als Schadensbegrenzung sehen und den Strafbefehl aufrecht erhalten oder aber was durch den Widerspruch gegen einen Strafbefehl auch möglich wird noch erhöhen.

Und das gemeinste daran ist, das man einen solchen Widerspruch sinnvoller weise nicht ohne Anwalt macht. Der kostet aber laut Gebührenordnung in einem solchen Fall ca. 700,- Euro die man selbst trägt sofern man keine Rechtsschutz hat. Und auch die Kostenfalle Gericht sollte man erwähnen. Die Gerichtskosten kann man noch verschmerzen.Die 40,- bis 50,-Euro beim Amtsgericht kann man bezahlen. Kommt aber der Richter zu dem Schluss, dass er anhand der Bilder ein Gutachten möchte, muss man im Falle der Niederlage durchaus mit bis zu 2000,- Euro zusätzlicher Kosten rechnen.

Schade, dass auch Du die simple Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Abstellens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs verwechselst mit der illegalen Abfallentsorgung- das ist eine Straftat und die wird dem TE vorgeworfen. Für die Erfüllung des Straftatbestands ist nur relevant, ob die Roller Abfall waren. Nix roter Zettel und so.

Deine Ausführungen zum Ist-Zeitpunkt sind Quatsch. Beim Abfall wird auf die mögliche Verwendung abgestellt.

Wie der TE da rauskommt wurde beschrieben. Nix Anwalt nix Gutachter.

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