Phaeton Spiegel
Hallo Leute,
meine Frau ist heite mit dem "Kleinen" gefahren und dabei ist der Spiegel vor einen anderen geknallt. Nun ist die Plastikabdeckung des Blinkers zersprungen.
Meine Frage: Gibt es die Plastikabdeckung einzeln? Wegen dem Stück Plastik gleich den ganzen Spiegel tauschen wäre sicherlich übertrieben. Was kostet denn der gesamte Spiegel?
Kroko
Beste Antwort im Thema
Das habe ich dazu gefunden:
Überblick: Das Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten
Vorschriften und Leitgedanken über den jeweils gebotenen Seitenabstand finden sich in der StVO in verschiedenen Vorschriften bezogen auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen, aber auch in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur:
Gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
Beim Links-, aber auch beim Rechtsüberholen muss jeweils ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand eingehalten werden, der sich nach der eigenen Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und der Eigenart des Eingeholten richtet (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 54 zu § 5 StVO; BGH VRS 10, 252; BayObLG MDR 1987, 784). Insbesondere Lkw-Fahrer werden darauf zu achten haben, eingeholten Verkehrsteilnehmern nicht bedrängend nahe zu kommen (OLG Hamm VRS 35, 430).
Ist eine Straße sehr schmal, muss von einem Überholvorgang entweder abgesehen oder die eigene Geschwindigkeit auf ein Maß herabgesetzt werden, durch das auch bei dichterem Vorbeifahren keine Gefährdung ausgeht (OLG Hamm VRS 21, 375).
In der Regel, das heißt, wenn
kein schlechtes Wetter herrscht,
die Fahrbahn nicht schlecht ist,
wenn die Überholgeschwindigkeit nicht hoch ist,
wenn der Eingeholte keine Anzeichen für unsichere Fahrweise zeigt,
wird zu eingeholten Kfz ein Seitenabstand von 1 m gefordert (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 1434).
Bei Radfahrern muss der Seitenabstand größer bemessen werden. In der Regel wird man hier 1,5 bis 2,0 m fordern müssen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 55 zu § 5 StVO m. w. N. aus der vielseitigen Rechtsprechung).
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81 Antworten
... laut Datenblatt 1903mm - ohne Spiegel. Mit Spiegel sind's IMHO 2129mm. Viel Spaß vor Gericht
Selbst ohne Spiegel sind 10cm "Spielraum" zu wenig. Wenn ein LKW durch einen kräftigen Windstoß zur Seite geschoben wird, hat man auch verloren. Ich tippe auf maximal 50:50 Schadensaufteilung, wenn's gut läuft
Phaeton und Touareg sind mit Spiegel über 2 Meter breit. Die werden aber in den Fahrzeugpapieren nicht mitgemessen und beide sind lt. Fahrzeugschein unter 2 Meter Breite. Somit freie Fahrt auf der linken Baustellenspur.
Momo
Bevor man sowas behauptet, sollte man sich doch mal erkundigen.
Siehe mal unter
http://www.olg.brandenburg.de/.../12%20U%20145-07.pdf
nach.
peso
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
... laut Datenblatt 1903mm - ohne Spiegel. Mit Spiegel sind's IMHO 2129mm. Viel Spaß vor Gericht![]()
Selbst ohne Spiegel sind 10cm "Spielraum" zu wenig. Wenn ein LKW durch einen kräftigen Windstoß zur Seite geschoben wird, hat man auch verloren. Ich tippe auf maximal 50:50 Schadensaufteilung, wenn's gut läuft
Da hast Recht. Phaeton haben bei einer Breitenbeschränkung von 2 m ein Nutzungsverbot.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
... laut Datenblatt 1903mm - ohne Spiegel. Mit Spiegel sind's IMHO 2129mm. Viel Spaß vor Gericht![]()
Selbst ohne Spiegel sind 10cm "Spielraum" zu wenig. Wenn ein LKW durch einen kräftigen Windstoß zur Seite geschoben wird, hat man auch verloren. Ich tippe auf maximal 50:50 Schadensaufteilung, wenn's gut läuft
Da hast Recht. Phaeton haben bei einer Breitenbeschränkung von 2 m ein Nutzungsverbot.
peso
Auch wenn der Wagen unter 2 m Breite hätte muss man sich eine Teilschuld gefallen lassen.
(aktuelles Urteil, kürzlich überlesen)
Gruss, ulmerle
Urteil ?
Es ist immer wieder interessant, wie überlesene Urteile zitiert werden. Fakt ist, dass die Breitenregelung für die tatsächliche Breite gilt.
Wenn mir ein LKW in die Karre fährt, ist erstmal der LKW-Fahrer dran.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Urteil ?Es ist immer wieder interessant, wie überlesene Urteile zitiert werden. Fakt ist, dass die Breitenregelung für die tatsächliche Breite gilt.
Wenn mir ein LKW in die Karre fährt, ist erstmal der LKW-Fahrer dran.
peso
...
Autofahrer, die in einer Baustelle einen Lastwagen überholen, sollten besonders vorsichtig sein, warnt die deutsche Anwaltshotline. Stoßen Autofahrer und Lkw-Fahrer zusammen, muss der Überholende immer einen Teil des Schadens tragen. Das geht aus einem Urteil des Landgericht Osnabrück (Az.: 5 O 1098/06) hervor. Wie die Anwaltshotline mitteilt, versuchte ein Pkw-Fahrer in einer Baustelle einen langsam fahrenden Lastwagen zu überholen. Beide Fahrzeuge streiften sich. Dabei wurde der Pkw leicht beschädigt. Unerheblich war nach Angaben des Suchdienstes, ob der Lkw nach links ausscherte oder nicht. Die Versicherung des Lkw-Halters zahlte dem Autofahrer nicht den geforderten Gesamtschaden von 4.100 Euro. Sie übernahm nur zwei Drittel der Summe. Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Vorgehensweise der Versicherung. Die Versicherung müsse einen Teil des Schadens tragen, da der Halter des Lastwagens auf Grund der so genannten Betriebsgefahr hafte. Den Unfall verschuldete allerdings der Pkw-Fahrer, da er sich in einer besonders engen Stelle am Lkw vorbeizwängte. Auch wenn der Lkw-Fahrer fehlerhaft gefahren wäre, hätte der Pkw-Fahrer nicht die volle Schadensumme erhalten.
Quelle: DEKRA-NET
Gruss, ulmerle
Das ist ein nicht zitierfähiges Einzelfallurteil, dass ohne genaue Urteilsbegründung nicht verwertbar ist.
Das OLG-Urteil ist aber ein Grundsatzurteil.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Das ist ein nicht zitierfähiges Einzelfallurteil, dass ohne genaue Urteilsbegründung nicht verwertbar ist.Das OLG-Urteil ist aber ein Grundsatzurteil.
peso
@peso
Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil!
Das von Dir zitierte Urteil vom OLG kam zum Ergebnis, dass der Kläger, nämlich der Überholende, 25% des Schaden zu bezahlen hat. Der LKW (sein Halter) muß sich die restlichen 75% gefallen lassen, da er etwas über die Line gefahren ist. Interessant ist im Urteil auch die Sichtweise zur Fahrzeugbreite, die wurde beim Urteil gar nicht berücksichtigt.
Gruss, ulmerle
Kann es sein, dass Du Dich irrst ?
Für mich ist das Urteil zitierfähig, da es auf die tatsächliche Breite bei einer Breitenbeschränkung zielt.
Du musst Dir nicht das rauspicken, was Dir gefällt, sondern was der Rechtsfindung dient.
peso
Auszug:
Dem Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des Zeugen St… gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen
264 StVO anzulasten. Der von dem Zeugen St… befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle
lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Nach
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A… im Gutachten vom
28.12.2006, gegen das auch der Kläger Einwendungen nicht erhebt, betrug die Gesamtbreite
des Fahrzeugs des Klägers einschließlich der Außenspiegel 2,204 m, auch wenn die im Fahrzeugschein
eingetragene Breite über alles mit 1.904 mm angegeben ist.
Zutreffend ist
das Landgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich nicht die im Fahrzeugschein vermerkte
Breite, sondern die tatsächliche Breite des Fahrzeuges ist (König, a. a. O., § 41 StVO,
Rn. 248, Z 264 und 265), was sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift ergibt, nach
der bei der Bestimmung der Breite auch die Ladung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.
Der Verkehrsverstoß des Zeugen St… ist für den Unfall auch kausal geworden. Die Auffassung
des Klägers, die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 diene nur dazu, das Abkommen
eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern,
berücksichtigt nicht hinreichend, dass Fahrbahnverengungen häufig - gerade auch in Baustellenbereichen
- nicht auf eine Fahrspur beschränkt sind, vielmehr eine Neuaufteilung des
verbleibenden Raumes für die verschiedenen Fahrspuren erforderlich ist, die auch zur Einengung
der unbeschränkt freigegebenen Fahrspuren führt. Dementsprechend sind solche Auswirkungen
auch bei der Festlegung des Schutzzwecks des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264
StVO zu berücksichtigen. So sieht auch die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 264 und
265 (abgedruckt bei Hentschel, a. a. O., Rn. 103) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden
Maße für Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen
ist. Eines Sicherheitsabstandes bedarf es aber deswegen, weil ansonsten immer die Gefahr
besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus
seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät. Dies zu verhindern ist
insgesamt Zweck des Zeichens 264. Schon die Verkürzung des vorgesehenen Sicherheitsabstandes
zwischen den auf beiden Fahrspuren sich befindenden Fahrzeugen durch Befahren der
linken Spur mit einem unzulässig breiten Fahrzeug stellt mithin einen auch im Hinblick auf
eine Kollision kausalen Verstoß dar. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
eine Kollision wäre auch bei Befahren der Spur mit einem lediglich zwei Meter breiten
Fahrzeug eingetreten. Der für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens darlegungs-
und beweisbelastete Kläger (vgl. hierzu BGH NJW 2005, S. 1718; NJW 1993, S. 520),
hat schon nicht vorgetragen, dass bei der vorliegenden Konstellation einer streifenden seitlichen
Berührung - also des typischen Falles, der durch das Zeichen 264 verhindert werden
soll - Schäden des gleichen Schweregrades aufgetreten wären, wenn das vom Zeugen St…
geführte Fahrzeug weniger Raum beansprucht hätte.
Ein Verstoß des Zeugen St… gegen § 5 Abs. 4 StVO ist hingegen
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Kann es sein, dass Du Dich irrst ?Für mich ist das Urteil zitierfähig, da es auf die tatsächliche Breite bei einer Breitenbeschränkung zielt.
Du musst Dir nicht das rauspicken, was Dir gefällt, sondern was der Rechtsfindung dient.
peso
Auszug:
...
@peso
Ich denke wir sind uns einig, dass die Teilschuld des Überholenden, trotz Ausscheren des Überholten, aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs herrührt.
Weiterhin finde ich es nicht unerheblich, dass der eigentlich vorgeschriebene Seitenabstand in einer Baustellensituation nicht eingehalten werden kann und man sich aus diesem Grunde besonderst vorsichtig zu verhalten hat. Kommt es dann trotzdem zum Unfall wird eben diese Betriebsgefahr herangezogen.
Mich verwundert allerdings an Deiner Argumentation, warum der Überholte durch sein Ausscheren die ganze Schuld tragen soll, obwohl der Überholende ja seinen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat / nicht einhalten kann / einhalten muss .?.!
Gruss, ulmerle
Hallo Ulmerle,
ich argumentiere überhaupt nicht. Ich zitiere nur.
Was ich an sich nur als wichtig erachte, ist das totale Verkehrsverbot für Phaeton in Autobahnbaustellen mit einer Breitenbeschränkung von 2 m.
Das mit der Teilschuld, spielt in diesem Zusammenhang an sich gar keine Rolle. Wer also die Breitenbeschränkung nicht beachtet, macht sich alleine schon deswegen einer Ordnungswidrigkeit schuldig und dürfte (m.E.) gar keinen Schadensersatzanspruch haben.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Hallo Ulmerle,ich argumentiere überhaupt nicht. Ich zitiere nur.
Was ich an sich nur als wichtig erachte, ist das totale Verkehrsverbot für Phaeton in Autobahnbaustellen mit einer Breitenbeschränkung von 2 m.
Das mit der Teilschuld, spielt in diesem Zusammenhang an sich gar keine Rolle. Wer also die Breitenbeschränkung nicht beachtet, macht sich alleine schon deswegen einer Ordnungswidrigkeit schuldig und dürfte (m.E.) gar keinen Schadensersatzanspruch haben.
peso
@peso
Du hast Recht peso, so habe ich das noch nicht gesehen. Wie kann denn so etwas beim OLG Bestand haben?
Gruss, ulmerle
Hallo Ulmerle,
das hängt an sich mit der Betriebsgefahr zusammen. Wenn heute nicht ein Unfall für Dich unvermeidbar ist, bekommst Du immer eine Teilschuld.
Im konkreten Fall hätte ich als LKW-Fahrer auch darauf hingewiesen, dass der Unfall für mich unvermeidbar gewesen sei. Ich muss nicht damit rechnen, dass jemand "widerrechtlich" den zweiten Fahrstreifen nutzt und ich hätte mich immer innerhalb meines Fahrstreifens befunden.
An sich sieht man daran, dass die "Vorarbeit" der Anwälte nicht besonders gut war.
Was für mich auch überraschend ist, dass ich mit dem Dicken auch fortlaufend gegen diese Breitenbeschränkung verstoßen habe. Ich habe noch nie an die (tatsächliche) Breite des Dicken gedacht.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Hallo Ulmerle,das hängt an sich mit der Betriebsgefahr zusammen. Wenn heute nicht ein Unfall für Dich unvermeidbar ist, bekommst Du immer eine Teilschuld.
Im konkreten Fall hätte ich als LKW-Fahrer auch darauf hingewiesen, dass der Unfall für mich unvermeidbar gewesen sei. Ich muss nicht damit rechnen, dass jemand "widerrechtlich" den zweiten Fahrstreifen nutzt und ich hätte mich immer innerhalb meines Fahrstreifens befunden.
An sich sieht man daran, dass die "Vorarbeit" der Anwälte nicht besonders gut war.
Was für mich auch überraschend ist, dass ich mit dem Dicken auch fortlaufend gegen diese Breitenbeschränkung verstoßen habe. Ich habe noch nie an die (tatsächliche) Breite des Dicken gedacht.
peso
@peso
Das ist halt "die Macht der Gewohnheit" und sind wir mal ehrlich, vor einigen Jahren hat auch noch keiner damit gerechnet, dass wir mal Pkw´s mit den Ausmaßen eines Kleintransporters fahren.
Gruss, ulmerle