Passen 4power LED-Soffitten in Ausstiegsleuchten / siXtreme-Soffitten in Kofferraum?
4power LED Soffitte 38mm/Ausstiegsleuchten
siXtreme LED Soffitte 44mm/Kofferraum
Passen die rein, oder muss man die normalen Soffitten für Ausstiegsleuchten/Untertürbeleuchtung und für die Kofferraumbeleuchtung(2x im Kofferraum, 1x im Deckel) nehmen?
Checkwiderstände braucht man ja nicht.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Guten Abend,
das hatten wir aber schonmal oder?
Kennzeichenbeleuchtung ist nicht im Innenraum oder irre ich mich da?🙄
Zitat:
Gruss TAlFUN
MT Moderation
Hallo Talfun...
es geht hier um Innenbeleuchtung, nicht um das Kennzeichenlicht.
Die Leuchten die im Innenraum eingebaut werden heißen bei dem Anbieter Kennzeichenlicht, deshalb wurde hier das Wort ein-/zweimal genannt, was noch lange nicht heisst das die Lampen am Kennzeichen verbaut wurden.
Les mal genau nach, ich denke das klar sein sollte (wir haben ausgiebig diskutiert), das Innenraumlicht ausgetauscht werden darf, solange es den Fahrer nicht behindert, oder stark nach aussen leuchtet.
Hier mal ein bisschen Material zum lesen, relevante Sachen um Thema habe ich dick und ROT markiert:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.
Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.
Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.
Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
§ 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO
§ 52 a Rückfahrscheinwerfer
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
§ 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder
§ 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
§ 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
§ 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist
§ 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.
Wichtiger Hinweis:
Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:
76/761/EWG für Scheinwerfer
76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
77/540/EWG für Parkleuchten
77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).
Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.
Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.
Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.
Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.
Und hier mal ein bisschen was für sonstige Änderungen am Fahrzeug wie Standlicht oder Kennzeichenlicht, weil hier immer auf der Betriebserlaubnis rumgehackt wird:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Insofern befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen der reinen Formulierung des Verordnungstextes sowie dem vom Verordnungsgeber angedachten Regelungsgehalt und den sich daraus erwachsenden Interpretationsmöglichkeiten.
Ich für meinen Teil favorisiere natürlich, dass die BE nur erlöschen kann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, da nur das Sinn macht.
übrigens sehr interessante Quelle: www.verkehrsportal.de/
Man sieht deutlich das "alles" Auslegungssache ist und nicht klar im Gesetz/STVZO formuliert wird, alles muss individuell geprüft werden und nicht alles was keine EG-Genehmigung hat ist verboten.
126 Antworten
@ Benz Driver
Also im Deckel hab ich die drin, die zu Seite strahlen und die funktionieren problemlos kein blinken etc.
diese hier: http://www.hypercolor.de/product_info.php?...
die kann man benutzen......klappt ja bei mir zumindest auch alle anderen hab ich jetzt so wie eskiyabaran gesagt hat bestellt..... Wiederstände brauch man nicht selbst einbauen werden fertig geliefert
@ Schalker
du hast die Innenraum LEDS bestellt gehabt erst ohne Wiederstand oder? Da sind Probleme aufgetreten oder? Hast Du danach die Kennzeichenlichter bestellt wie eskiyabaran oder wieder die für Innenraum aber mit Wiederstände?
Zitat:
Original geschrieben von winsfalke
Hallo,welchen Deckel meinst du ? Kofferraum ? Ich habe einen Kombi.
Es gibt ja welche mit Checkwiderstand, ansonsten muss du dir selber was basteln, wenn du normal nimmst
Ja, ich meine den Kofferraumdeckel.
Ich hab Limo.
Diekann man nicht mit Checkwiderständen nehmen. Und wie man die einbaut, weiß ich nicht.
Zitat:
Original geschrieben von StyleMasta320
@ Benz Driver
Also im Deckel hab ich die drin, die zu Seite strahlen und die funktionieren problemlos kein blinken etc.diese hier: http://www.hypercolor.de/product_info.php?...
die kann man benutzen......klappt ja bei mir zumindest auch alle anderen hab ich jetzt so wie eskiyabaran gesagt hat bestellt..... Wiederstände brauch man nicht selbst einbauen werden fertig geliefert
Heißt das du hattest davor die anderen drin, die haben geblinkt und du hast die jetzt ausgetauscht und dir die gekauft, die eskiyabaran empfohlen hat?
Ja genau für Kofferraum die beiden links und rechts. Hab direkt dann für Türen und Fussraum direkt mit getauscht und mit Wiederstand genommen damit nicht wieder Probleme auftreten und ich meine ruhe hab hoffentlich dank eksybaran
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Fazit:
Zitat:
Original geschrieben von Benz_Driver
Wie bekommt man diese Halter im Kofferraum an den Seiten weg?Ich habs nicht geschafft.
total easy 🙂
Der Halter ist bloß eingeklipst, einfach mit einem Schraubenzieher raushebeln
Zitat:
Original geschrieben von BB1984
einfach mit einem Schraubenzieher
Okay, mach ich wenn ich ran muss. Ich habs mit der Hand versucht. Im Deckel und unter den Türen ging es einfacher.
Zitat:
Original geschrieben von StyleMasta320
@ Benz Driver
Also im Deckel hab ich die drin, die zu Seite strahlen und die funktionieren problemlos kein blinken etc.diese hier: http://www.hypercolor.de/product_info.php?...
die kann man benutzen......klappt ja bei mir zumindest auch alle anderen hab ich jetzt so wie eskiyabaran gesagt hat bestellt..... Wiederstände brauch man nicht selbst einbauen werden fertig geliefert
@ Schalker
du hast die Innenraum LEDS bestellt gehabt erst ohne Wiederstand oder? Da sind Probleme aufgetreten oder? Hast Du danach die Kennzeichenlichter bestellt wie eskiyabaran oder wieder die für Innenraum aber mit Wiederstände?
Hallo,
genau so ist es. Ich wollte nicht hören. Jetzt habe ich alle mit Widerstände bestellt. W5W und 38 mm
@eskiyabaran
du armer, träumst du nicht schon von LED fragen ??!!!!😁😎
So langsam frag ich mich wann dieser Fred endlich geschlossen wird.....es ist
schon eine endlose Geschichte mit diesen unerlaubten Lämpchen 😁
Zitat:
Original geschrieben von Rainer561
es ist schon eine endlose Geschichte mit diesen unerlaubten Lämpchen 😁
Die Innenbeleuchtung kann jeder so gestalten, wie er möchte. 😉
Unerlaubte Lämpchen
Guten Abend,
das hatten wir aber schonmal oder?
Kennzeichenbeleuchtung ist nicht im Innenraum oder irre ich mich da?🙄
Hier nochmal ein Beitrag dazu, ist allerdings von einem anderen User😉
Zitat:
(1) 1Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. 2Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
1.in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. 3Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. 4Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. 5Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
3Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. 4Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. 5Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) 1Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. 2Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. 3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) 1Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1.des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. 3Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. 2Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(6) 1Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. 2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
Gruss TAlFUN
MT Moderation