Passen 4power LED-Soffitten in Ausstiegsleuchten / siXtreme-Soffitten in Kofferraum?
4power LED Soffitte 38mm/Ausstiegsleuchten
siXtreme LED Soffitte 44mm/Kofferraum
Passen die rein, oder muss man die normalen Soffitten für Ausstiegsleuchten/Untertürbeleuchtung und für die Kofferraumbeleuchtung(2x im Kofferraum, 1x im Deckel) nehmen?
Checkwiderstände braucht man ja nicht.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von TAlFUN
Guten Abend,
das hatten wir aber schonmal oder?
Kennzeichenbeleuchtung ist nicht im Innenraum oder irre ich mich da?🙄
Zitat:
Gruss TAlFUN
MT Moderation
Hallo Talfun...
es geht hier um Innenbeleuchtung, nicht um das Kennzeichenlicht.
Die Leuchten die im Innenraum eingebaut werden heißen bei dem Anbieter Kennzeichenlicht, deshalb wurde hier das Wort ein-/zweimal genannt, was noch lange nicht heisst das die Lampen am Kennzeichen verbaut wurden.
Les mal genau nach, ich denke das klar sein sollte (wir haben ausgiebig diskutiert), das Innenraumlicht ausgetauscht werden darf, solange es den Fahrer nicht behindert, oder stark nach aussen leuchtet.
Hier mal ein bisschen Material zum lesen, relevante Sachen um Thema habe ich dick und ROT markiert:
In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.
Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.
Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.
Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
§ 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO
§ 52 a Rückfahrscheinwerfer
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
§ 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder
§ 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
§ 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:
§ 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist
§ 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
§ 53 c Tarnleuchten
Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.
Wichtiger Hinweis:
Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:
76/761/EWG für Scheinwerfer
76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten
77/540/EWG für Parkleuchten
77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer
Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).
Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.
Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.
Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.
Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.
Und hier mal ein bisschen was für sonstige Änderungen am Fahrzeug wie Standlicht oder Kennzeichenlicht, weil hier immer auf der Betriebserlaubnis rumgehackt wird:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Insofern befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen der reinen Formulierung des Verordnungstextes sowie dem vom Verordnungsgeber angedachten Regelungsgehalt und den sich daraus erwachsenden Interpretationsmöglichkeiten.
Ich für meinen Teil favorisiere natürlich, dass die BE nur erlöschen kann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, da nur das Sinn macht.
übrigens sehr interessante Quelle: www.verkehrsportal.de/
Man sieht deutlich das "alles" Auslegungssache ist und nicht klar im Gesetz/STVZO formuliert wird, alles muss individuell geprüft werden und nicht alles was keine EG-Genehmigung hat ist verboten.
126 Antworten
nee nicht alle.......nur die beiden vom Kofferraum an den Seiten........blinken immer synchron zusammen das licht ist immer nur ganz kurz an und dann wieder aus und dann wieder an usw.... aber wenns an ist ist der Kofferaum echt gut ausgeleuchtet........die checkwiederstände brauch man doch nur wenn das KI meckert oder vertue ich mich da jetzt? gehört ja nicht zur Hauptbeleuchtung
Vielleicht verbraucht die Lampe zu wenig Strom und deswegen blinkt es auch oder so 😕
Aber dann müssten die Ausstiegsleuchten auch blinken...
Die Ausstiegsleuchten, jetzt kommt das komische......ist nur wenn ich den Wagen abschließe fangen die nach kurzer Zeit an zu blinken vorne fahrer und beifahrertür. Man kann es von aussen sehen wenn man durch die scheibe guckt und richtung austiegsleiste guckt dann sieht man das licht vom led auf der leiste leuchten an und aus?!?!?!?!?
Da wäre ich aber auch für :-) DANKE
Zitat
"... mach mal BITTE diese Augenkrebsverursachende schrille Farbe weg 😰"
... und noch ein bisschen weniger Flimmern, dann gibt's dreifach grün!
Hab' Mitleid mit uns Usern über 40. 😎
Vielen Dank.
Ich helfe euch nicht mehr
ihr 2 macht doch sowieso was ihr wollt. wenn ich sage man braucht checkwiederstand auf jeder lampe ihr sagt ok danke aber bestellt trotzdem die dinger die ihr nicht kennt und wisst auch nicht ob die passen oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von eskiyabaran
Ich helfe euch nicht mehr
ihr 2 macht doch sowieso was ihr wollt. wenn ich sage man braucht checkwiederstand auf jeder lampe ihr sagt ok danke aber bestellt trotzdem die dinger die ihr nicht kennt und wisst auch nicht ob die passen oder nicht.
Man bekommt
dieseLampenaber nicht mit Checkwiderständen.
Man kann die 38mm durch NS-Beleuchtung ersetzen und die Glassockel durch Standlicher. Letzteres strahlt aber geradeaus und nicht nach unten.
Wenn ihr so bestellt wie euch zeige, dann habt ihr auch keine probleme!
Kurzgfasst;
2 x W5W T10 Glassockel Aussenspiegel (Umfeldbeleuchtung)
1 x W5W T10 Glassockel Kofferraumdeckel
4 x 38mm Kennzeichenbeleuchtung unter die Türen
4 x 38mm Kennzeichenbeleuchtung für Fußraum
Ich hoffe das ist jetzt verständlich genug.
Zitat:
Original geschrieben von eskiyabaran
Wenn ihr so bestellt wie euch zeige, dann habt ihr auch keine probleme!Kurzgfasst;
2 x W5W T10 Glassockel Aussenspiegel (Umfeldbeleuchtung)
1 x W5W T10 Glassockel Kofferraumdeckel4 x 38mm Kennzeichenbeleuchtung unter die Türen
4 x 38mm Kennzeichenbeleuchtung für FußraumIch hoffe das ist jetzt verständlich genug.
Die Standlichter haben aber nur eine LED drin und die leuchtet nach vorne und nicht zur Seite.
Die anderen bekommt man mit 2 oder 4 LEDs.
Die Kennzeichenbeleuchtung. Naja... Sind die genau so hell wie die anderen 38mm-Soffitten?
Die sehen ja anders aus und vllt sind sie dunkler, da sie für die Kennzeichen sind und nicht für den Innenraum.
ok dann werd ich die leds eintauschen gegen die anderen.
@ eskiyabaran
So krieg die LEDS umgetauscht und werde nun Deinen Rat befolgen und hab nun die LEDS in Deiner Variante bestellt. Hoffe das es damit nun ein Ende hat :-) du bist auch zufrieden und ich auch ;-)
Gruss aus Essen
Hallo,
wollte auch nicht hören. Habe mir die oberen bestellt, für die Türen.
http://www.hypercolor.de/index.php?cat=c23_38-mm-LED-Soffitten.html
Leuchten immer, also braucht man welche mit Checkwiderstände
Zitat:
Original geschrieben von StyleMasta320
@ eskiyabaranSo krieg die LEDS umgetauscht und werde nun Deinen Rat befolgen und hab nun die LEDS in Deiner Variante bestellt. Hoffe das es damit nun ein Ende hat :-) du bist auch zufrieden und ich auch ;-)
Gruss aus Essen
Aber wie ist es dann mit den Standlichtern im Deckel?
Die Lampe wird dann nicht nach unten leuchten wie die anderen, sondern nach vorne. Wird dann wenig Licht sein oder?
Zitat:
Original geschrieben von winsfalke
Hallo,wollte auch nicht hören. Habe mir die oberen bestellt, für die Türen.
http://www.hypercolor.de/index.php?cat=c23_38-mm-LED-Soffitten.htmlLeuchten immer, also braucht man welche mit Checkwiderstände
Aber die Chckwiderstände muss man selber einbauen oder?
Hallo,
welchen Deckel meinst du ? Kofferraum ? Ich habe einen Kombi.
Es gibt ja welche mit Checkwiderstand, ansonsten muss du dir selber was basteln, wenn du normal nimmst