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Parkschaden als Geschädigter, keine Versicherung

Themenstarteram 23. März 2019 um 14:17

Hallo,

mein Auto wurde im parkendem Zustand hinten angefahren. Deutliche Kratzer und Beulen. Der Verursacher hat es seiner Versicherung gemeldet. Nun ist die Frage, wie es sich bezüglich meiner Versicherung verhält - als Geschädigter. Diese besteht nämlich nicht mehr. Das Auto wurde noch nicht abgemeldet.

Kennt sich hier jemand damit aus?

Beste Antwort im Thema

die Versicherung wird auch im öffentlichen Raum regulieren (natürlich beim VN danach wieder in Regress gehen)

Die Polizei kann das Fahrzeug sofort stilllegen und ein Strafverfahren einleiten, wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

 

Aber bei einem Parkschaden gibt es keine Mithaftung nur weil es nicht versichert war. Steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall.

 

Diese Fahrzeuge sieht man schon immer mal im öffentlichen Raum stehen.

Hübsch mit runden Aufklebern auf der Windschutzscheibe, oder einer schicken Parkkralle an dem Reifen dekoriert.

Aber trotzdem wenn dort einer gegen fährt gibt es nicht gleich eine Teilschuld.

Fremdes Eigentum wurde dann beschädigt und der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat nichts mit einer Mitschuld zu tun.

 

Da der TE ordnungsgemäß parkte, ist eine Teilschuld unwahrscheinlich.

Sollte ein eifriger Mitarbeiter hier eine Teilschuld erkennen, würde ich unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten und die Schadensregulierung diesem übergeben. Die Kosten hierfür trägt ja auch die Haftpflicht des Verursachers.

 

Als Tipp noch mal für den TE, alles immer wahrheitsgemäß ausfüllen.

Wenn dort nach Versicherung gefragt wird, dann die Gesellschaft reinschreiben die zur Zeit für das Fahrzeug noch haften muss. Es wird dort sicher nicht gefragt „besteht Versicherungsschutz“, immer das ausfüllen was gefragt wird.

 

Natürlich finde ich es persönlich unverantwortlich wenn Fahrzeuge nicht versichert sind, deswegen die Bitte an dem TE.

Kümmere dich um den Versicherungsschutz!!!

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Ich würde die Versicherung nennen. So lange das Kennzeichen nicht entstempelt ist, besteht m.W. Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz ist futsch, sobald der Vertrag wirksam gekündigt ist.

Es gilt aber ggf. die Nachhaftung:

Die Nachhaftung beginnt, sobald der Versicherungsvertrag endet, und dauert meist einen Monat (§ 117 VVG). Für diesen Zeitraum der Nachhaftung kann der Versicherer eine Beitragszahlung verlangen, sofern die Versicherung tatsächlich beansprucht wird. Die Nachhaftung gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Kaskoversicherungen ist sie gesetzlich nicht vorgesehen.

Sobald die Nachhaftung abgelaufen ist, können Schäden nur noch gegenüber folgenden Personen oder Institutionen geltend gemacht werden:

Versicherungsnehmer,

Fahrzeughalter.

Ich weiß aber nicht, ob diese Nachhaftung auch bei Kündigung durch den Versicherer greift, da die Gründe beim Versicherten liegen.

Die Nachhaftung käme ja im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da es sich um das Fahrzeug des Geschädigten handelt und nicht um jenes des Schädigers.

Deswegen ja auch die Einschränkung durch "ggf.", vorrangig gedacht für die hier genannten Aspekte der Haftpflicht.

Selbst wenn das Auto dort nicht hätte stehen dürfen (egal ob Halteverbot, Parkschein nicht bezahlt, Versicherung gekündigt) ist das ja kein "Freibrief" dein Eigentum zu beschädigen. Und ein parkendes Auto kann nur schwer einen Zusammenstoß verursachen. Dafür müsste es sich ja bewegen ;)

Kurz: die Haftpflicht des Schädigers muss also zahlen.

 

Gib in dem Fragebogen deine letzte Versicherung an und sieh zu, dass das Fahrzeug aus dem Verkehr verschwindet oder ordentlich versichert wird.

Der Polizei wird das bei der Halterabfrage evtl. auch schon aufgefallen sein.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 23. März 2019 um 18:11:49 Uhr:

Korrekt. Aber vielleicht war bis zu diesem Zeitpunkt noch niemand vom Amt vor Ort, um den Zulassungstempel abzukratzen.

Die Versicherung teilt der Zulassungsbehörde mit, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Ab da dürfte die Zulassung erloschen sein, ob das Siegel nun abgekratzt ist oder nicht.

Die Frage ist wo das Fahrzeug versichert ist, dort kannst du die Gesellschaft und die Versicherungsnummer eintragen. Es wird nicht gefragt ob Versicherungsschutz besteht.

Ist eh ein Standartformular, in deinem Fall ist diese Frage völlig unrelevant.

Hier kannst du eigentlich nur eins tun.

1. Fragebogen wahrheitsgemäß beantworten

2. Hoffen das die gegnerische Versicherung es darauf beruhen lässt.

Wenn das Fahrzeug nicht versichert war und dadurch rechtlich die Zulassung erloschen ist wird geprüft werden ob das Fahrzeug dort hätte stehen dürfen.

Es ist zwar richtig das das an sich kein Freibrief für den Schädiger ist wenn es aber öffentlicher Raum war wird die gegnerische Versicherung wenn du Pech hast die eine Teilschuld geben.

Wenn dein Auto z.B. in der Einfahrt stand (Privatgrund) wäre das klar.

Bei einem "normalen" Parkplatz kommt es sicher wieder auf viele Faktoren an die nur ein versierter Anwalt beurteilen kann.

Wenn du z.B. einen Stellplatz ist einem Parkhaus gemietet hast ist das, obwohl es "öffentlich" ist Privatgrund.

Wenn es ein städtischer, kostenloser Parkplatz ist könnte das schon anders aussehen.

Auch wenn das Fahrzeug in einer Privateinfahrt steht gibt es nicht das Recht dagegen zu fahren.

Da gebe ich dir Recht.

Allerdings ist es nach wie vor ein Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen. Wie gesagt in einer Privaten Einfahrt ist es eigentlich klar. Wenn es aber öffentlicher Raum war wird die Versicherung ggf. Die Frage stellen was ein unversicherten KFZ da zu suchen hatte.

die Versicherung wird auch im öffentlichen Raum regulieren (natürlich beim VN danach wieder in Regress gehen)

Die Polizei kann das Fahrzeug sofort stilllegen und ein Strafverfahren einleiten, wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

 

Aber bei einem Parkschaden gibt es keine Mithaftung nur weil es nicht versichert war. Steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall.

 

Diese Fahrzeuge sieht man schon immer mal im öffentlichen Raum stehen.

Hübsch mit runden Aufklebern auf der Windschutzscheibe, oder einer schicken Parkkralle an dem Reifen dekoriert.

Aber trotzdem wenn dort einer gegen fährt gibt es nicht gleich eine Teilschuld.

Fremdes Eigentum wurde dann beschädigt und der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat nichts mit einer Mitschuld zu tun.

 

Da der TE ordnungsgemäß parkte, ist eine Teilschuld unwahrscheinlich.

Sollte ein eifriger Mitarbeiter hier eine Teilschuld erkennen, würde ich unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten und die Schadensregulierung diesem übergeben. Die Kosten hierfür trägt ja auch die Haftpflicht des Verursachers.

 

Als Tipp noch mal für den TE, alles immer wahrheitsgemäß ausfüllen.

Wenn dort nach Versicherung gefragt wird, dann die Gesellschaft reinschreiben die zur Zeit für das Fahrzeug noch haften muss. Es wird dort sicher nicht gefragt „besteht Versicherungsschutz“, immer das ausfüllen was gefragt wird.

 

Natürlich finde ich es persönlich unverantwortlich wenn Fahrzeuge nicht versichert sind, deswegen die Bitte an dem TE.

Kümmere dich um den Versicherungsschutz!!!

Da bin ich gespannt wie das ausgeht.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen das es nicht immer so eindeutig ist.

Beispiel aus aktueller privater Sache:

Bei Abbiegen haben wir ein stehendes Fahrzeug beschädigt.

Ablauf wie gehabt: Daten ausgetauscht, Bilder gemacht, Schaden der Versicherung gemeldet.

Anhand der Bilder ist die Versicherung der Meinung das der Geschädigte nicht weit genug rechts stand und reguliert nur 50 %.

Das ganze ist seit 3 Jahren vor Gericht. LG hat in erster Instanz dem Geschädigten 30 % Mitschuld gegeben weil das Auto falsch stand.

Begründung des LG (nach einschalten eines gerichtliche bestellten Sachverständigen): Hätte der Geschädigte korrekt gestanden hätte der Zusammenstoß vermieden werden können.

Ohne mich rechtlich da auszukennen kann man das aber sicher auch auf den Fall hier übertragen. Der Geschädigte hatte da eigentlich garnix zu suchen gehabt.

Aber wie du schon sagst, Fragen korrekt beantworten und im Zweifel das ganze von einem Anwalt beurteilen lassen.

Zitat:

@wadriller schrieb am 26. März 2019 um 08:26:00 Uhr:

....dem Geschädigten 30 % Mitschuld gegeben weil das Auto falsch stand.

.....

Wäre der Einschlag beim TE denn vermieden worden, wenn Versicherungsschutz bestanden hätte?

Das nicht.

Wenn das Fahrzeug aber nicht versichert war hätte es da ja garnicht stehen dürfen.

Wie gesagt. Man muss es nicht immer durchblicken was in unserer Rechtsprechung passiert

Der Versicherungsschutz aus der eVB hat fortbestanden. Aber auch das wäre egal. Für den Schaden des TE interessiert es nicht, ob seine Karre bei der Beschädigung versichert war. Es hätte auch sein Fahrrad oder sein Bollerwagen getroffen werden können und das wäre immer noch ein zu regulierender Schaden.

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