Parkschaden als Geschädigter, keine Versicherung
Hallo,
mein Auto wurde im parkendem Zustand hinten angefahren. Deutliche Kratzer und Beulen. Der Verursacher hat es seiner Versicherung gemeldet. Nun ist die Frage, wie es sich bezüglich meiner Versicherung verhält - als Geschädigter. Diese besteht nämlich nicht mehr. Das Auto wurde noch nicht abgemeldet.
Kennt sich hier jemand damit aus?
Beste Antwort im Thema
die Versicherung wird auch im öffentlichen Raum regulieren (natürlich beim VN danach wieder in Regress gehen)
Die Polizei kann das Fahrzeug sofort stilllegen und ein Strafverfahren einleiten, wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Aber bei einem Parkschaden gibt es keine Mithaftung nur weil es nicht versichert war. Steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall.
Diese Fahrzeuge sieht man schon immer mal im öffentlichen Raum stehen.
Hübsch mit runden Aufklebern auf der Windschutzscheibe, oder einer schicken Parkkralle an dem Reifen dekoriert.
Aber trotzdem wenn dort einer gegen fährt gibt es nicht gleich eine Teilschuld.
Fremdes Eigentum wurde dann beschädigt und der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat nichts mit einer Mitschuld zu tun.
Da der TE ordnungsgemäß parkte, ist eine Teilschuld unwahrscheinlich.
Sollte ein eifriger Mitarbeiter hier eine Teilschuld erkennen, würde ich unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten und die Schadensregulierung diesem übergeben. Die Kosten hierfür trägt ja auch die Haftpflicht des Verursachers.
Als Tipp noch mal für den TE, alles immer wahrheitsgemäß ausfüllen.
Wenn dort nach Versicherung gefragt wird, dann die Gesellschaft reinschreiben die zur Zeit für das Fahrzeug noch haften muss. Es wird dort sicher nicht gefragt „besteht Versicherungsschutz“, immer das ausfüllen was gefragt wird.
Natürlich finde ich es persönlich unverantwortlich wenn Fahrzeuge nicht versichert sind, deswegen die Bitte an dem TE.
Kümmere dich um den Versicherungsschutz!!!
34 Antworten
Ich kann mir vorstellen, dass ggf. die Kausalität zur Beurteilung herangezogen werden kann:
Im öffentlichen Verkehrsraum ist es nicht erlaubt, ein nicht angemeldetes Auto zu bewegen oder auch nur abzustellen. Zwar war es noch angemeldet, durfte aber nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Eine Kausalität in Bezug auf den durch den Verursacher induzierten Schaden erwächst aus dem nicht vorhandenen Versicherungsschutz der beschädigten Sache ja gerade nicht.
Mit der Kausalität meine ich die unerlaubte Teilnahme des Geschädigten am öffentlichen Verkehr.
Schon klar.
Die hat aber keinen Einfluß auf die Begleichung des Schadens durch die Versicherung des Schädigers.
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Das ist auch klar.
Mich würde mal ein Rückgriffsrecht der regulierenden Versicherung interessieren.