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Parklicht Pflicht?

Themenstarteram 27. Januar 2012 um 11:34

Hallo Zusammen!

Ich hätte gerne gewußt, ob das sogenannte "Parklicht" Pflicht ist. Nicht zu verwechseln mit Standlicht. Das Parklicht wird bei ausgeschaltener Zündung und Lichtschalter auf aus aktiviert, indem man den Blinkerhebel entweder nach oben oder unten drückt. Dann leuchtet entweder die linke oder rechte Seite. Ich habe *das hier* gefunden. Demnach ist es theoretisch so, das es keine Pflicht ist und somit vom Tüv auch nicht beanstandet werden kann. Oder hab ich das falsch verstanden?

Weis jemand mehr?

Grüße

-dodo-

Beste Antwort im Thema

Also meine Auffassung war immer, dass alles was am Auto dran ist auch funktionieren muss. Bloß weil es Autos ohne Nebelscheinwerfer gibt darf ich nicht mit kaputten rumfahren.

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am 1. Februar 2012 um 10:17

Ford und Parklicht

Das mit dem Blinker ist ja nicht zwingend so...

Mercedes hat beispielsweise eine extra Schalterstellung am Lichschalter fürs Parklicht.

Aber es stimmt wohl, dass Ford überhaupt kein Parklicht hat.

am 1. Februar 2012 um 10:20

Nein, das sitmmt nicht. Ford hatte schon im Sierra Parklicht m.M.n. beid em Mondeo 1 gab es auch schon Parklicht. und sonst gab es bei allen Fordmodellen Parklicht bis auf damals beim Ka, Fiesta und Escort.

Bei den heutigen modernen Fordmodellen gibt es auch Paklicht.

Zitat:

Original geschrieben von nordlicht

Zitat:

Original geschrieben von diezge

 

Hallo,

das Einschalten des Standlichts ist beim Parken am Straßenrand außerhalb geschlossener Ortschaften sogar Pflicht. Da reicht das Parklicht nicht.

Gruß, diezge

Mal abgesehen davon, dass das Parken auf der Fahrbahn auf Vorfahrtsstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Kennt kaum einer und wird daher auch oft missachtet. Wo steht das mit dem Standlicht außerhalb genau?

Hallo,

das steht in der StVO, §17 Absatz 4:

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen...

Zerpflücken wir den Absatz 4 einmal:

"Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten."

Das bedeutet, dass ein Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften beleuchtet werden muss.

"Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen..."

Wenn es innerorts genügt, dann genügt es außerorts nicht. Also ist außerorts kein Parklicht zulässig. Wenn man jetzt noch logisch überlegt, kommt man zu dem Schluss, dass mit Abblendlicht der Akku recht schnell leer wäre, somit bleibt nur das Standlicht übrig. Und dann leuchten Kennzeichen und Tacho eben nun mal, stört ja niemand.

Mit dem Parkverbot auf Vorfahrtsstraßen hast Du vollkommen recht, aber deshalb befindet sich ja außerorts im Gegensatz zu innerorts das Vorfahrtsschild immer NACH der Kreuzung/Einmündung.

 

Grüße,

diezge

Danke, ich kann Deiner Erläuterung folgen und stimme Dir daher vollinhaltlich zu! :)

 

Zitat:

Original geschrieben von worldedit

Also meine Auffassung war immer, dass alles was am Auto dran ist auch funktionieren muss. Bloß weil es Autos ohne Nebelscheinwerfer gibt darf ich nicht mit kaputten rumfahren.

.

.

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Die Auffassung von worldedit ist richtig. Wenn es da ist, muß es funktionieren und wenn es nicht da ist, dann halt nicht. Pflicht war und ist es nicht.

Beide Aussagen entsprechen zwar dem allgemeinen (irrtümlichen) Wissensstand, jedoch inhaltlich durchweg falsch.

Leider wissen nichtmal alle Prüfer, dass es hierzu eine EG-Regelung gibt.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Das ist so nicht ganz Richtig. Ein Beispiel: Ein Bekannter hat aus optischen Gründen ( welche immer das auch sein mögen ) an seinem Golf die original VW-NSW eingebaut, allerdings ohne diese zu verkabeln und ohne den Schalter. Ergo ist es unmöglich, daß diese funktionieren.

Genau so ist es korrekt.

Ein angebrachtes Bauteil gilt als nicht vorhanden, wenn es nicht über einfache Mittel in Betrieb genommen werden kann.

Da das "verkabeln werden der Fahrt" äußerst schwierig zu gestalten wäre, gelten die NSW als nicht vorhanden und müssen demnach auch nicht funktionsfähig sein.

Zitat:

Original geschrieben von Ghia02

Nein, das sitmmt nicht. Ford hatte schon im Sierra Parklicht...

Nein! Hatte 2 Stück in Ghia Ausstattung (89er/ 92er) und keiner von beiden hatte Parklicht

Moin,

 

ob das Pflicht ist oder nicht, spielt für mich keine Rolle, denn wenn ich mit dem KFZ an einer dunkelen Straße stehe, dann schalte ich es ein, zu meiner eigenen Sicherheit (außer wenn ich möchte, dass mein KFZ zu Schrott gefahren wird).

 

Ich weiß doch, wieviele nachtblinde Autofahrer unterwegs sind.

 

am 2. Februar 2012 um 15:08

Zitat:

Original geschrieben von Malfe

 

@DVE

du machst das Parklicht auf einer Seite an damit nachfolgende Fahrzeuge sehen das du da stehst. Wenn beide Rückleuchten an sind stellt sich zum Schluß noch einer hinten an und wundert sich warum es nicht weitergeht.

Hab das am Tag schon mal live gesehen. Da hat sich einer hinten an einem Parkstreifen angestellt wo man parallel zur Straße parkt. Irgendwann hat er es dann gemerkt und ist den anderen gefolgt die immer vorbeigefahren sind.

 

Gruß

Malfe

Parklicht kann man aber nur einschalten, wenn man auch eines hat. Ich müsste unter der Laterne mit dem roten Kringel das Standlicht einschalten, da sich Peugeot das Parklicht gespart hat. (sowohl bei menem 1., 12/97'er 106 als auch dem 11/04'er 307)

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Zitat:

Original geschrieben von worldedit

Also meine Auffassung war immer, dass alles was am Auto dran ist auch funktionieren muss.

Das ist so nicht ganz Richtig. Ein Beispiel: Ein Bekannter hat aus optischen Gründen ( welche immer das auch sein mögen ) an seinem Golf die original VW-NSW eingebaut, allerdings ohne diese zu verkabeln und ohne den Schalter. Ergo ist es unmöglich, daß diese funktionieren. Beim TÜV ging das anstandlos durch. Etwas anderes wäre es jedoch, wenn sein Auto serienmässig NSW hätte, dann müssen die auch funktionieren.

;)

 

 

So long

Ghost

Mist, dass ich im Dezember erst HU hatte. Ich wette, wenn ich die H1 aus den NSW ziehe, merkt das kein Prüfer. Die sind bei mir nämlich im Hauptscheinwerfer.

Zitat:

Original geschrieben von nordlicht

Zitat:

Original geschrieben von diezge

 

Hallo,

das Einschalten des Standlichts ist beim Parken am Straßenrand außerhalb geschlossener Ortschaften sogar Pflicht. Da reicht das Parklicht nicht.

Gruß, diezge

Mal abgesehen davon, dass das Parken auf der Fahrbahn auf Vorfahrtsstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Kennt kaum einer und wird daher auch oft missachtet. Wo steht das mit dem Standlicht außerhalb genau?

:confused:

Zitat:

§12 StVO, Abs.: 3

- Das Parken ist unzulässig

1.

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5.

vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2.

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3.

in Kurgebieten und

4.

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html

StVO Anlage 3:

Zitat:

2 Zeichen 306

Vorfahrtstraße Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

am 2. Februar 2012 um 20:41

Schön. Ich hörte da mal etwas von 3m bis zum Fahrbahnrand müssen frei bleiben...

 

Ich würde mich auf § 12 berufen. Da steht nichts vom Parkverbot a.g.O. :D

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