Parken gegenüber Hofeinfahrt

Hallo liebe community ,

alle Jahre wieder grüßt das Murmeltier, wir wohnen in einem ruhigen Wohngebiet mit relativ schmalen Straßen.

Leider haben wir einen Nachbarn der jeden Sommer sein Wohnmobil auf der gegenüberliegenden Straßenseite leicht versetzt zu unserer Hofeinfahrt so parkt dass wir unser Grundstück mit einem Kombi Passatgröße nur noch in eine Rictung verlassen können.

Gehwege gibt es nicht.

Die Vorgeschriebene Durchfahrtsbreite der Straße von 305 cm ist gerade noch so eingehalten.

Sind diese Einschränkungen eurer Einschätzung nach zu dulden oder liegt hier falschparken vor.

PS: Ich habe mit dem Nachbarn geredet dieser hal leider keinerlei einsehen,

53 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 27. Mai 2025 um 12:43:43 Uhr:
Dafür gibt’s Stellplätze, die allerdings Geld kosten.

Die StVO verbietet das abstellen von Wohnmobilen am Straßenrand nicht ausdrücklich. Wenn dann muss das entsprechend ausgeschildert sein.

@Oetteken schrieb am 27. Mai 2025 um 13:01:03 Uhr:
Die Rechtsprechung ist eindeutig und logisch. Höchstzulässige Fahrzeugbreite 2,55 m zuzüglich 2 x 0,25 = 0,50 m Seitenabstand.

Berücksichtigt man, dass § 32 StVZO Breiten bis zu 3 m vorsieht ist die Rechnung, wie auch der Seitenabstand, eher willkürlich.

Zitat:
@Moewenmann schrieb am 27. Mai 2025 um 12:46:45 Uhr:
Diese "Gesetzeslage" mit den 3,05 m gibt es nicht. Die Zahl taucht in einigen Urteilen und auf vielen Webseiten auf, wird durch § 12 StVO jedoch nicht gestützt.

Die Rechtsprechung zu den 3,05 m gibt es, aber sie bezieht sich auf das Vorbeifahren in Längsrichtung, also wenn ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug eine Engstelle für andere vorbeifahrende Fahrzeuge darstellt. Dabei geht es um § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO: "Das Halten ist unzulässig: an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen".

Im Fall des TE geht es aber um § 12 Abs. 3 Nr. 3: "Das Parken ist unzulässig: vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber". Das sind nicht die aus den Urteilen bekannten 3,05 m.

Die enge Straßenstelle (Haltverbot) ist also etwas anderes als die schmale Fahrbahn (Parkverbot).

Ob das zumutbar ist, dürfte auch davon abhängen, wie groß der Umweg ist bzw. wann man eine legale Wendemöglichkeit findet. Die Einfahrt eines anderen Nachbarn, so wie es ja vom TE praktiziert wird, ist nämlich ohne dessen Zustimmung keine legale Wendemöglichkeit.

Urteil vom 24.01.2019 - BVerwG 3 C 7.17

Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m.
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Hab' ich doch schon zitiert.

In der Pressemitteilung dazu steht, dass eine Fahrbahn mit 5,50 m nicht schmal ist. Nicht jedoch, dass sie bei 4,49 m plötzlich schmal geworden ist.

Genau. Das ist die schmale Fahrbahn beim Parkverbot ggü. Grundstückseinfahrten. Und nicht die enge Straßenstelle beim Haltverbot.

Die 5,5 m dürften sich aber auf das Ein- und Ausfahren eines Pkw beziehen. Parke ich ggü. der Hofeinfahrt einer Spedition, wo Lkw ein- und ausfahren, müssten es deutlich mehr als 5,5 m sein.

Zitat:
@Moewenmann schrieb am 27. Mai 2025 um 15:14:58 Uhr:
Hab' ich doch schon zitiert.
In der Pressemitteilung dazu steht, dass eine Fahrbahn mit 5,50 m nicht schmal ist. Nicht jedoch dass sie bei 4,49 m plötzlich schmal geworden ist.

Ups😯

@Rockville Da wird es vermutlich gegenüber eine Sperrfläche geben.

Zitat:
@moritz1810 schrieb am 27. Mai 2025 um 13:35:18 Uhr:
Was ich als kernpunkt ansehe ist ob ich das Recht habe meinen Hof in beide Richtungen zu verlassen oder ob die möglichkeit der Ausfahrt in eine Richtung reichen muss. Hierauf finde ich leider keine Antwort.

Darauf wirst du auch keine direkte Antwort und schon gar nicht in deinem Sinne finden.

Die "übliche" Durchfahrtbreite scheint ja mit 3,05m gewährleistet zu sein.

Eine Zu- und Ausfahrt aus deinem Grundstück scheint ja auch möglichm, wenn je nach Fahrtkunst & FZG nur in einer Richtung. Mit etwas Kurbelei und/oder anderem FZG wären vielleicht auch beide Richtungen möglich, wer weiß?

Gerade in Groß- und manchen Altstädten geht es sowieso nicht anders. Da muss noch icht mal ein WOMO stehen. Sogar bei mir auf'm Dorf wir es manchmal eng, wenn gegenüber alles zugeparkt ist. Dann wird halt etwas gezirkelt, zur Not auch 2-3 mal vor-und zurück.

Mit irgendwelchen Vorschriften um sich werfen bringt doch eh nix. Warum wird dort nicht das Gespräch und ein gemeinsame, für beide Seiten akzeptable Lösung gesucht?

Zitat:@harzmazda schrieb am 27. Mai 2025 um 14:18:47 Uhr:

Wer so denkt wird schneller selbst Opfer. Vielleicht mal von einem Lkw. Ich wünsche es dir und keinem anderen. Dein Denken ist einfach nur Banane.

Kannst du diesen Gedanken weiter ausführen? Ich kann dem nicht folgen. Wenn der mir die Hofeinfahrt zuparkt und uneinsichtig ist, muss es halt über psychologische Kriegsführung funktionieren. Ich würde mir das jedenfalls so nicht gefallen lassen, der soll sein Wohnmobil in einer Halle oder auf einem Mietparkplatz abstellen, so wie es andere auch tun, anstatt die Nachbarn die Kosten seines Hobbys tragen zu lassen.

Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 27. Mai 2025 um 16:11:34 Uhr:
Ich würde mir das jedenfalls so nicht gefallen lassen, der soll sein Wohnmobil in einer Halle oder auf einem Mietparkplatz abstellen, so wie es andere auch tun, anstatt die Nachbarn die Kosten seines Hobbys tragen zu lassen.

Das musst Du Dir wohl gefallen lassen, da er sein angemeldetes Wohnmobil sehr wohl an der Straße parken darf. Sowohl gegenüber Einfahrten (wenn die Straße nicht zu schmal ist) als auch direkt vor Deinem Fenster (war hier auch schon ein paarmal Thema). Wenn demjenigen an gutnachbarlichen Beziehungen nicht viel liegt, hast Du da keinerlei (legale) Möglichkeiten.

Ich kann mich an keine Zahlen mehr erinnern, in der DDR habe ich gelernt, das das Parken gegenüber von Ein/Ausfahrten verboten ist. So habe ich es auch immer gehalten.

Im Falle des TE wäre mir auch eine gute Nachbarschaft wichtiger.

In Zukunft werde ich immer einen Zollstock mitführen müssen um der Falle der schmalen Straße zu entgehen.

@TE

  1. selbst dort parken
  2. vergleichbar vor Nachbars Einfahrt parken
  3. eigene Einfahrt um 1-2n verbreitern

Punkt 3 dürfte ein teures, langwieriges Unterfangen sein, wenn es überhaupt durchsetzbar ist.

Schon, aber letztlich wohl der sicherste Weg.

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