P-Schein beantragen, problem mit Führerscheinstelle

Hey Leute,

1.habe am 09/2023 mein P-Schein beantragt nach 3 monatigem warten bekam ich die absage mit dem grund das ich zuviele punkte haben soll und ich ein MPU test durchführen soll damit ich den nachträglich bekommen kann.

2.Das problem ist ich hatte im Jahr 2022 ein verfahren das ich zu schnell gewesen bin was auch der fall ist, ich wurde mit 30-40 zuviel von der Kriminallpolizei aufgenommen und das 3x naja letztendlich wurde es bis zum gericht getragen und kam zum entschluss das ich 2 punkte in flensburg habe.

Kommen wir wieder zum 1. punkt, die Führerscheinstelle stellt mir vor ich soll 4 Punkte in Flensburg haben, und deswegen ich den P-Schein nicht bekomme aber habe ein schreiben vom KBA (Kraftfahrtbundesamt) das ich schriftlich nur 2 punkte habe.
Ich habe es meinem Anwalt gegeben aber seit monaten bekomme ich nicht mal die kleinste information.

Hatte das problem schon mal jemand oder kennt sich damit villeicht aus?

Gruß

49 Antworten

@Scimitar83 Typisches vergleichen von Äpfeln mit Birnen und bestes Beispiel von: Wie präsentiere ich meine völlige Ahnungslosigkeit.

Äh, bei uns an der Schule werden morgens etliche Kinder mit dem Taxi gebracht, also diesen gelben ;-) Das sind inklusiv beschulte Kinder sowie Flüchtlingskinder aus den Sprach-Intensivklassen. Brauchen die Fahrer also dafür keinen P-Schein? Interessant.

Wenn die Kinder bzw. deren Eltern kein Entgelt dafür bezahlen müssen, weil beispielsweise der Schulträger an das Taxiunternehmen bezahlt, dann brauchen die Fahrer keinen P-Schein.

Und wieder was gelernt, danke.

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Kannst du auch hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/frstllgv/BJNR006010962.html

Zitat:

@Moers75 schrieb am 3. April 2024 um 22:07:24 Uhr:


Am Ende bleibt IMHO auch die Frage ob man aus Zeit- und Kostengründen nicht besser eine MPU macht statt Kosten für Rechtsanwalt und ggf. Rechtsstreit zu erzeugen. Meines Wissens sieht die Behörde bei der Abfrage auch die Vorgeschichte, d.h. bereits gelöschte Punkte. Vielleicht war in der Vergangenheit noch mehr was die Zweifel erhärtet. Das weiß aber nur der TE selber und das würde ich hier auch nicht im kleinsten öffentlich machen.

Man muss sich auch bewusst machen, dass die Behörde an dieser Stelle ja null den Daumen zum P-Schein rauf oder runter gesenkt hat. Sie hat lediglich aufgrund der Vorgeschichte Zweifel und daher eine vertiefte Prüfung (=MPU) für die Erteilung eines P-Scheins verfügt.

Solche Zweifel anzugehen, vor allem wenn denn objektiv auch was vorliegt, ist kaum möglich. Da bringt auch eine Diskussion über 2 oder 4 Punkte nicht weiter. Und ein Gericht wird sich an einer solchen Stelle normalerweise auch nicht in die, durchaus zu einem gewissen Teil subjektive Entscheidung des Zweifels der zuständigen Behörde einmischen. Vor allem weil es ja keine Entscheidung pro oder contra P-Schein ist, sondern lediglich darum geht, genauer hinzusehen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 4. April 2024 um 18:30:33 Uhr:


Wenn die Kinder bzw. deren Eltern kein Entgelt dafür bezahlen müssen, weil beispielsweise der Schulträger an das Taxiunternehmen bezahlt, dann brauchen die Fahrer keinen P-Schein.

Aber nur mit max. 8 Fahrgästen, oder?

Beim Schülertransport gibt es keine Einschränkung der Anzahl an Fahrgästen oder Sitzen, s. oben verlinkte Freistellungs-VO.

@Rockville
Bitte zitiere doch mal den Passus aus verlinkter Freistellungs-VO aus dem hervorgehen soll, der Schülerverkehr unterläge keiner Einschränkung hinsichtlich der Zahl an Fahrgästen.

Ihr kommt stark vom Thema ab.

Zitat:

@Rigero schrieb am 5. April 2024 um 02:58:01 Uhr:


@Rockville
Bitte zitiere doch mal den Passus aus verlinkter Freistellungs-VO aus dem hervorgehen soll, der Schülerverkehr unterläge keiner Einschränkung hinsichtlich der Zahl an Fahrgästen.

Braucht es auch nicht. Der P-Schein ist ja nur ein Zusatz zu den üblichen Qualifikationen zum führen diverser Kraftfahrzeuge und die Verordnung bezieht sich eindeutig auf das PBefG.

Zitat:

@ktown schrieb am 5. April 2024 um 08:13:49 Uhr:


Braucht es auch nicht. Der P-Schein ist ja nur ein Zusatz zu den üblichen Qualifikationen [...]

Meine Reaktion auf Rockvilles Beitrag läuft auf die Gegenrede hinaus, dass ohne den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse D1 oder D bei genau 8 Fahrgästen Schluss mit legalem Personentransport ist. Auch im Schülerverkehr.

Ich kann aber nichts dafür, dass du die Klasse D mit einem Personenbeförderungsschein verwechselst. Ich habe nie behauptet, dass man in einem KOM beliebig viele Fahrgäste mit der Klasse B befördern dürfte. Dass man immer die passende Fahrerlaubnis für das jeweilige Kraftfahrzeug benötigt, ist doch völlig logisch und war hier überhaupt nicht das Thema. Wer aber unter den Bedingungen der Freistellungs-VO Schüler transportiert, der braucht eben auch beim Transport von 20 Schülern keinen P-Schein. Dass er dann die Klasse D trotzdem braucht, hat doch damit nichts zu tun.

@Rigero Wenn du mal schauen würdest worauf Rockville ursprünglich geantwortet hat, dann könntest du feststellen, daß du vollkommen falsch abgebogen bist. Der P-Schein ist völlig unabhängig von der qualifizierten Fahrerlaubnis. Er regelt nur die gewerbliche Personenbeförderung und da ist es unerheblich ob es ein Smart, ein Mercedes, ein Van, ein Midibus oder ein Reisebus ist.

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. April 2024 um 15:53:52 Uhr:


[...] Wer aber unter den Bedingungen der Freistellungs-VO Schüler transportiert, der braucht eben auch beim Transport von 20 Schülern keinen P-Schein. Dass er dann die Klasse D trotzdem braucht, hat doch damit nichts zu tun.

Vielleicht fehlinterpretiere ich Deine bisherigen Zeilen, vielleicht

reden

schreiben wir lediglich aneinander vorbei 🙂

Doch halten wir bitte fest: Ein Klasse D1/D Inhaber benötigt generell keinen P-Schein für die gewerbliche Ausübung seines Berufs als Omnibusfahrer. Nicht im Fernreiseverkehr, nicht im Linienverkehr - und natürlich auch nicht im Schülerverkehr. Es genügt die seit Mai 2021 ausgegebene Karte über den Fahrerqualifizierungsnachweis oder eben die bis dato im FS eingetragene Schlüsselzahl 95.

Gleichwohl ist ein P-Schein für die gewerbl. Ausübung anderer Fahrdienste - bsp. per Taxi oder als Dienstwagenfahrer (Chaffeur) - auch für Busfahrer erforderlich, richtig.

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