NSL als Bremslicht mit Codieren

Audi A3 8P

Hi,

ich hab ja inzwischen meine NSL als Rücklicht codieren lassen, nun wurde mir gesagt, dass man da auch Bremslicht mit Codieren kann. Sprich das sie beim Bremsen auch mit Aufleuchten. Stimmt das bzw weiß jemand wie?

Beste Antwort im Thema

Kannst du mir verraten was deine Asoziale Aussage hier soll. Ich fahr nicht mit NSL, die fungieren als Rücklicht! Sprich genauso hell wie mein Rücklicht. Also lass deine bescheuerten Sprüche!

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Klar gibts nen USB Adapter.
Ich könnte mal meinen KKL gegen ein KKL+CAN umtauschen...

OpenSource, womit du das alles umstellen kannst, kenn ich keine.
Ich nutze VAG Com, aber das kostet halt ca. 300 Euro (inkl. USB Adapter mit Donglefunktion)

Die alte freie Version von VAG Com kann soweit ich weiß nicht alles, die wäre aber kostenlos.

Wäre es bei "NICHT alles" möglich diese NSL/Rücklicht und Bremslicht Sache zu codieren?

Das kann ich dir leider nicht beantworten, da ich diese Version selber nie hatte und nur von Freunden gehört habe, dass sie sehr eingeschränkt ist.

Hallo,
 
könnte mal jemand ein Photo einstellen, wie das aktiviert ausschaut?
Und warum eigentlich auf 22% gedimmt?
 
 -Valynor

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Zitat:

Original geschrieben von valynor


Hallo,

könnte mal jemand ein Photo einstellen, wie das aktiviert ausschaut?
Und warum eigentlich auf 22% gedimmt?

-Valynor

weil die Dimmung auf 22% bewirkt, dass die Nebelschlussleuchten genauso hell leuchten wie die Rückleuchten. So fällts nicht auf und schaut aus wie beim A4!

Könnte mal jemand mit als Bremslicht kodierter NSL ein Foto machen?
Also Licht aus, nur die 4 Bremslichter?

hallo,
ich stoß kurz den Thread in Verbindung mit den "A4 Rückleuchten" wieder auf
war heut bei meinen Freundlichen wollt das ganze hier machen lassen... ok also..

erste Codierung alles wunderbar

dann hier die Codierung für Bremse und so..

Plötzlich ging das Licht nicht mehr aus (Hinten + Xenon Vorne) 😉 auch nicht wenn man den Schalter auf 0 stellte.. warum wissen wir nicht..
warum auch immer..
jedenfalls kam dann der Werkstattleiter? weiß net
und meinte er hätte mit der Dekra gesprochen ob das denn legal wäre alles.

Jedenfalls meinte dann der Herr von der Dekra
Nein das is so nicht rechtens weil die Bremsrückleuchten innen einen Stempel, Einbrennung was auch immer mit einer E-Prüfnummer hätten..

Diese wäre in den Nebelschlussleuchten nicht vorhanden deshalb darf man diese dann auch nicht zum Anzeigen eines Bremsvorgangs benutzen..

Somit machten wir alles wieder Rückgängig 🙁 so schön wies auch war 🙁

was ist denn nun richtig ?
Das was der Dekra-Mann da sagt oder das was Race-Hugo da geschrieben hat?

ZITAT Race Hugo
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ich war heute noch mal beim Verkehrsamt und beim TÜV.

Da hierbei weder die Bauart der Beleuchtungseinrichtung geändert, noch die serienmäßige Funktion beeinflußt wird sowie hier nicht gegen die StVZO verstoßen wird, ist eine Eintragung nicht notwendig.
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an

1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung diese Maßeß nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

(5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

§53d Nebelschlußleuchten

(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

Das ganze ist LEGAL so die Aussage meines TÜV-Prüfers ...
Er hatte schon 2 SB`s da die die Rückleuchten codiert haben und er meinte da gibts nichts einzuwenden...
 
Ich denke auch das die "grünen" es garnicht wissen das es Progammiert ist und nicht Serie ist..
 
Das erste was ich an meinem Auto machen werde - sind die Rückleuchten codieren 😉
 
Mfg
ANDY
 

Zitat:

Original geschrieben von Scotty18


Das ganze ist LEGAL so die Aussage meines TÜV-Prüfers ...
Er hatte schon 2 SB`s da die die Rückleuchten codiert haben und er meinte da gibts nichts einzuwenden...

Ich denke auch das die "grünen" es garnicht wissen das es Progammiert ist und nicht Serie ist..

Das erste was ich an meinem Auto machen werde - sind die Rückleuchten codieren 😉

Mfg
ANDY

DITO!

Mag alles sein mit legal sein.
 
Der 8PA hat der vielleicht zwei?
 
Wenn das beim Sportback pro Seite ist dann ist das auch Okay denn da macht es auch Sinn wieso eigentl. nicht im 3 Türer auch jeweils eine, neidisch gugg.
Sollte es Rückleuchten geben für den 8P die jeweils pro Seite eine Rückfahrbirne und eine Nebelschleuchte haben lasst es mich wissen, die verbaue ich dann 😉

natürlich nur 8PA, ja

Zitat:

Original geschrieben von RedEagle1977


Mag alles sein mit legal sein.
Aber der 8P hat doch nur eine NSL !?!
Der 8PA hat der vielleicht zwei?
Beim 3 Türer ist es doch völliger Quatsch wenn das eine Birnchen mehr mit aufleuchtet.
Wenn das beim Sportback pro Seite ist dann ist das auch Okay denn da macht es auch Sinn.
Sollte es Rückleuchten geben für den 8P die jeweils pro Seite eine Rückfahrbirne und eine Nebelschleuchte haben lasst es mich wissen, die verbaue ich dann 😉

😕  ??? ....
Es geht ja darum das das Heck vom A3 8PA dem des A4/A6 Avants angepasst werden soll (also Beleuchtungstechnisch)
 
Im 8P würde das überhaupt nicht aussehen!
 
 

ja sorry scotty hab ja mein Beitrag geändert 😉
sah ja dann dass es nur die 8PA betrifft.
Trotzdem unfair selbst der 1 er BMW hat zwei Rückfahrlichter und 2 Nebelschlußleuchten und sogar 2 Rückleuchtenbirnchen pro Seite Serie. Hinzu kommt dass sogar das Bremslicht je nach Stärke der Betätigung des Bremspedals aufhellt.
Hallo wo bleibt da Audi???Vorsprung durch Technik???

ja ich red schon von nem Sportback...
hm
weiß net sicher ob der DekraMann wirklich wusste um was es geht da das alles telefonisch erfolgte
die frage is nun, was tun..
erstmal mit dem Standard auto zum Tüv und sich nen Schrieb für den Freundlichen machen lassen?

Verkehrtewelt irgendwie ^^

ganz abgsehen davon
kann mir jemand die richtige Codierung für NSL als Bremslicht geben?
Wie gesagt bei mir waren die Xenons dann auf Dauerbetrieb Oo

und Rücklicht ohne Bremslichtfunktion sieht ja auch nach nix aus... dann fährt die Rennleitung hinter einem und man(n)bremst und das sieht dann wirklich komisch aus 😁 ob legal oder nicht..

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