Neuwagenkauf vom Markenhändler mit 1+ Ruf: Bezahlung per Vorabüberweisung?
Hallo,
Wahrscheinlich ist meine Frage überflüssig, aber ...
Ich habe einen Neuwagen (als Erstbesitzer, keine Tageszulassung o.ä.) von einem Marken(groß)händler in Deutschland gekauft. Das Autohaus hat eine hervorragende Reputation und über 40-jährige Geschichte.
Der Wagen steht abholbereit etwa 400 km von mir entfernt. Ich habe den Fahrzeugbrief bzw. Unterlagen für die Zulassung per Post, ohne irgendwelche Anzahlung bekommen. Somit kann ich den Wagen auf mich zulassen, mit den endgültigen Kennzeichen hinfahren, Auto abholen und nach Hause fahren. Alle Daten im Kaufvertrag "doublegecheckt", passt alles.
Der Händler (der Verkäufer) schlägt vor den Gesamtbetrag vorab per Überweisung zu begleichen, damit die Übergabe / Abwicklung reibungslos und schnell abläuft.
Überweisen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben? Nur anteilig und den Rest in Bar? Den Gesamtbetrag in Bar erst bei Abholung?
Die Abholung würde in einigen Tagen stattfinden.
Danke im Voraus!
Kappa13
P.S. Im Insolvenzregister steht das Autohaus nicht ... 😁
Es geht um einen Betrag um 17.000€
Beste Antwort im Thema
Halten wir doch mal die Quintessenz dieses Threads fest:
Es gibt keine Möglichkeit ein gekauftes Auto mit erträglich geringem Risiko zu bezahlen. Bezahlt man irgendwie vorher, ist das Geld weg, da der Händler entweder in den nächsten zwei Tagen pleite geht oder mit dem Geld nach Südamerika verschwindet. Bringt man das Geld erst beim Kauf in bar mit, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg überfallen und abgestochen.
Denkbare Konstellationen, bei denen man das Geld erst auf den Weg bringt, wenn man mit dem neuen Auto schon in Sicherheit ist, scheitern meist an der fehlenden Bereitschaft der Händler/Verkäufer für die Paranoia der Kunden Verständnis aufzubringen.
Das ist vermutlich der Grund warum so viele Autos finanziert oder geleast werden. Nur so kann halbwegs sicher davon ausgegangen werden, dass der Kunde sein Auto und der Händler sein Geld bekommt.
Vielen Dank für die Klärung, liebes Forum.
106 Antworten
Da hätte ich doch gerne konkrete und belastbare Beispiele genau dieses Falles. Also NEUWAGEN ANGEMELDET (auf den Kunden) UND BEZAHLT (per Überweisung), Auto wird nicht herausgegeben. Ansonsten halte ich es für Foren-Halbwissen /urban legend.
Kenne nur den Fall, dass Papiere noch nicht vorhanden sind. Aber NACH der Anmeldung habe ich von so was noch nie gehört. Glaube nicht mal, dass das rechtlich möglich ist.
"Glauben" ist immer so 'ne Sache...
Die ZULASSUNG und das EIGENTUM haben grundsätzlich erst mal nichts miteinander zu tun.
Völlig unabhängig davon, ob Du schon mal davon gehört hast.
Ich (als Laie) würde jetzt auch davon ausgehen, dass mit der Übergabe der Papiere die Willenserklärung und auch die eigentliche Übergabe stattgefunden hat. Das Fahrzeug selber bleibt dann quasi als "Pfand" beim Autohaus, steht aber nicht mehr in dessen Eigentum.
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges ist noch nicht bei der Zulassung, sondern findet im allgemeinen im
Moment der Inbesitznahme statt. Eine reine Absicht durch die Zulassung ist nicht ausreichend.
Also wie die meisten hier * vermutet * haben bei der Übergabe des Fahrzeuges incl der Schlüssel.
Also analog zur Wohnungsübergabe oder im Supermarkt wo Dir die Ware auch erst gehört wenn Du bezahlt hast und nicht schon wenn Du die in den Einkaufswagen legst.
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Das ist die grosse Frage... IMHO ist der Eigentumsübergang die Aushändigung der Fahrzeugpapiere, die dann auch die Fälligkeit der Kaufsumme bedingt.
Hieb- und stichfest wird das hier aber auch nur ein Anwalt sagen können...
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 10. Juli 2017 um 14:26:41 Uhr:
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges ist noch nicht bei der Zulassung, sondern findet im allgemeinen im
Moment der Inbesitznahme statt. Eine reine Absicht durch die Zulassung ist nicht ausreichend.
Also wie die meisten hier * vermutet * haben bei der Übergabe des Fahrzeuges incl der Schlüssel.Also analog zur Wohnungsübergabe oder im Supermarkt wo Dir die Ware auch erst gehört wenn Du bezahlt hast und nicht schon wenn Du die in den Einkaufswagen legst.
Das wird ja immer abenteuerlicher hier.
Bevor Ihr hier anderen Ratschläge erteilt, solltet Ihr Euch vielleicht erst mal selbst schlau machen.
Weder die In-Besitznahme, noch die Zulassung oder die Übergabe irgendwelcher Zulassungsbescheinigungen haben irgendwas mit Eigentum zu tun.
Stimmt, falsch ausgedrückt...
Nachdem Du die Fahrzeugpapiere bekommen hast (Willsenserklärung des Verkäufers) UND den offenen Betrag beglichen hast (Willenserklärung und Erfüllung des Käufers) bist Du Eigentümer des Fahrzeugs. Damit ist es imho aus einer etwaigen Insolvenzmasse raus.
Ich jedenfalls werde das weiter so handhaben und wenn mein Autohaus genau in diesen Tagen zwischen meiner Überweisung und der terminierten Abholung Insolvenz anmelden sollte, dann wird sich zeigen, wie der Insolvenzverwalter und (zur Not) das Gericht die Sache sieht.
Wahrscheinlicher als die Insolvenz meines Autohauses sehe ich allerdings die Möglichkeit mit Bargeld ausgenommen zu werden. ;-)
Wenn ich die Fahrzeugpapiere habe und das Geld überwiesen ist und natürlich hgibt es einen Kaufvertrag , dann ist das Fahrzeug übergeben. Der Parkstandort spielt keine Rolle. Ich kann ein Auto kaufn/verkaufen ohne mich in das Auto zu setzen und loszufahren.
Zitat:
@Katharin a schrieb am 10. Juli 2017 um 14:42:12 Uhr:
Das wird ja immer abenteuerlicher hier.
Bevor Ihr hier anderen Ratschläge erteilt, solltet Ihr Euch vielleicht erst mal selbst schlau machen.
Weder die In-Besitznahme, noch die Zulassung oder die Übergabe irgendwelcher Zulassungsbescheinigungen haben irgendwas mit Eigentum zu tun.
Der Eigentumsübertag ist in BGB geregelt.
§ 929 Einigung und Übergabe
"Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll."
O.
Natürlich hat die Inbesitznahme etwas mit dem Eigentumsübergang zu tun. Das ist genau der Zeitpunkt in dem der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist.
Und die Erfüllung des Kaufvertrages ist Voraussetzung ..... für den Eigentumsübergang.
Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware zu liefern und er Käufer hat die Pflicht die Ware zu bezahlen UND ebenfalls die Pflicht die Ware entgegenzunehmen.
Kaufen und beim Händler auf dem Hof stehen lassen ist also nicht.
Dies ist der genaue Zeitpunkt und der ist im allgemeinen bei der Fahrzeugübergabe - und gleichzeitiger Inbesitznahme.
Und wenn Du schon jemandem rätst er solle sich schlau machen, dann schreib doch einfach mal nicht nur pauschal * abenteuerlich * sondern was Du als Hobbyjuristin glaubst was genau der Zeitpunkt wäre.
Aber schön das hier jemand das BGB zitiert. Da steht doch - die Übergabe der Sache.
Genau das was ich also geschrieben habe und was Du vorher als abenteuerlich bezeichnet hast :-)
Zitat:
@Katharin a schrieb am 10. Juli 2017 um 14:42:12 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 10. Juli 2017 um 14:26:41 Uhr:
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges ist noch nicht bei der Zulassung, sondern findet im allgemeinen im
Moment der Inbesitznahme statt. Eine reine Absicht durch die Zulassung ist nicht ausreichend.
Also wie die meisten hier * vermutet * haben bei der Übergabe des Fahrzeuges incl der Schlüssel.Also analog zur Wohnungsübergabe oder im Supermarkt wo Dir die Ware auch erst gehört wenn Du bezahlt hast und nicht schon wenn Du die in den Einkaufswagen legst.
Das wird ja immer abenteuerlicher hier.
Bevor Ihr hier anderen Ratschläge erteilt, solltet Ihr Euch vielleicht erst mal selbst schlau machen.
Weder die In-Besitznahme, noch die Zulassung oder die Übergabe irgendwelcher Zulassungsbescheinigungen haben irgendwas mit Eigentum zu tun.
Zitat:
Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware zu liefern und er Käufer hat die Pflicht die Ware zu bezahlen UND ebenfalls die Pflicht die Ware entgegenzunehmen.
Kaufen und beim Händler auf dem Hof stehen lassen ist also nicht.
natürlich kann er das auto dort stehen lassen. zb weil er es nächste woche mit nen trailer abholen möchte, weil nicht angemeldet oder ähnliches. nur weil das auto auf den kundenparkplatz steht, ist es doch noch lange nicht eigentum des autohändlers.
das problem hier wird wohl sein, das die meisten leute zwar vorher die papiere haben, aber keinen schlüssel. und der schlüssel ist dann die übergabe des fahrzeuges. was der kunde danach mit den auto macht,ist dann egal.
Zitat:
@PayDay schrieb am 13. Juli 2017 um 20:45:51 Uhr:
natürlich kann er das auto dort stehen lassen. zb weil er es nächste woche mit nen trailer abholen möchte, weil nicht angemeldet oder ähnliches. nur weil das auto auf den kundenparkplatz steht, ist es doch noch lange nicht eigentum des autohändlers.
das problem hier wird wohl sein, das die meisten leute zwar vorher die papiere haben, aber keinen schlüssel. und der schlüssel ist dann die übergabe des fahrzeuges. was der kunde danach mit den auto macht,ist dann egal.
Nach dem Eigentumsübergang (dazu gehört natürlich auch die Fahrzeug- bzw. Schlüsselübergabe) hat der neue Eigentümer das Fahrzeug da weg zu schaffen.
Sich Papiere zu besorgen ist in der Regel Aufgabe des Kunden und nicht Problem des Händlers (es sei denn es wird in Auftrag gegeben und bezahlt).
Du kannst ja auch nicht einfach dein Auto auf den Händlerparkplatz stellen und sagen, das ist doch egal was mein Auto auf deinem Hof macht.
P.S.:
In der Praxis hilft reden. Kauft man ein neues Fahrzeug und braucht eine Woche, dann wird kein Händler einen verwehren, dass man das Auto da die Woche stehen lässt ... aber ein generelles Recht drauf existiert nach dem Eigentumsübergang nicht ... nicht mal für 5 Minuten.
Ich denke daß PayDay nicht gemeint hat daß es verbrieftes Recht ist. Allerding habe ich noch nie gehört daß ein Händler auf sofortige Entfernung des Fahrzeuges bestand.
Und wie Du sagst wird man vor Kauf auch schon darüber Reden wie und wann die Fahrzeugübergabe und Abholung geplant ist. Kaum ein Händler wird das Verbieten - denn wenn er sagt der muss morgen vom Hof dann ist der VK womöglich geplatzt und das Fahrzeug ist dann nicht Morgen - sondern womöglich erst in 2-3 Monaten vom Hof.
So dumm wird wohl ein Händler sein.
Häh, wieso sollte mein Auto nicht beim Händler parken? Meiner parkt da ja auch, wenn er zum Werkstattbesuch war. Wenn ich den erst nach Ladenschluss da abhole, nehm ich den einfach mit und hol den anderen Schlüssel und die Rechnung später. Wenn ich Papiere und Schlüssel habe gehört das Auto selbstverständlich mir, auch wenn es keinen Blumnstrauß zur Übergabe gabe. Ich halte übrigens eine Vorabüberweisung nach Anmeldung auf mich, aber vor Abholung des Fahrzeugs für ungefährlich. Das Auto gehört nicht mehr zur "Insolvenzmasse".
Wurde doch schon mehrmals hier im Thread erwähnt. Eigentumsübergang ist nach Erfüllung des Kaufvertrages. Wenn Du die Papiere per Post bekommst bist Du damit noch nicht Eigentümer.
Auch nicht nach der Anmeldung sondern erst bei der Fahrzeugübergabe.
Gab sogar schon TV Reportagen darüber.
Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 14. Juli 2017 um 08:55:51 Uhr:
Ich halte übrigens eine Vorabüberweisung nach Anmeldung auf mich, aber vor Abholung des Fahrzeugs für ungefährlich. Das Auto gehört nicht mehr zur "Insolvenzmasse".