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Neuwagenkauf vom Markenhändler mit 1+ Ruf: Bezahlung per Vorabüberweisung?

Themenstarteram 7. Juli 2017 um 12:26

Hallo,

Wahrscheinlich ist meine Frage überflüssig, aber ...

Ich habe einen Neuwagen (als Erstbesitzer, keine Tageszulassung o.ä.) von einem Marken(groß)händler in Deutschland gekauft. Das Autohaus hat eine hervorragende Reputation und über 40-jährige Geschichte.

Der Wagen steht abholbereit etwa 400 km von mir entfernt. Ich habe den Fahrzeugbrief bzw. Unterlagen für die Zulassung per Post, ohne irgendwelche Anzahlung bekommen. Somit kann ich den Wagen auf mich zulassen, mit den endgültigen Kennzeichen hinfahren, Auto abholen und nach Hause fahren. Alle Daten im Kaufvertrag "doublegecheckt", passt alles.

Der Händler (der Verkäufer) schlägt vor den Gesamtbetrag vorab per Überweisung zu begleichen, damit die Übergabe / Abwicklung reibungslos und schnell abläuft.

Überweisen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben? Nur anteilig und den Rest in Bar? Den Gesamtbetrag in Bar erst bei Abholung?

Die Abholung würde in einigen Tagen stattfinden.

Danke im Voraus!

Kappa13

P.S. Im Insolvenzregister steht das Autohaus nicht ... :D

Es geht um einen Betrag um 17.000€

Beste Antwort im Thema

Halten wir doch mal die Quintessenz dieses Threads fest:

Es gibt keine Möglichkeit ein gekauftes Auto mit erträglich geringem Risiko zu bezahlen. Bezahlt man irgendwie vorher, ist das Geld weg, da der Händler entweder in den nächsten zwei Tagen pleite geht oder mit dem Geld nach Südamerika verschwindet. Bringt man das Geld erst beim Kauf in bar mit, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg überfallen und abgestochen.

Denkbare Konstellationen, bei denen man das Geld erst auf den Weg bringt, wenn man mit dem neuen Auto schon in Sicherheit ist, scheitern meist an der fehlenden Bereitschaft der Händler/Verkäufer für die Paranoia der Kunden Verständnis aufzubringen.

Das ist vermutlich der Grund warum so viele Autos finanziert oder geleast werden. Nur so kann halbwegs sicher davon ausgegangen werden, dass der Kunde sein Auto und der Händler sein Geld bekommt.

Vielen Dank für die Klärung, liebes Forum.

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am 7. Juli 2017 um 12:41

Nimm Bargeld mit.

Das Risiko ist vermutlich nicht groß - es ist aber nicht 0.

Wenn der Händler morgen Insolvenz anmeldet, ist Dein Geld weg.

Doch, die Fälle gab's.

Immer mal wieder.

Hunderte in den letzten Jahren.

Auch solche, die 40 Jahre am Markt waren.

Gerade die.

Das Gejammer derjenigen Kunden, die in diesen Fällen überwiesen hatten, ist peinlich.

Schließlich weiß man als volljähriger Mensch um das Risiko.

Ganz sicher bist Du nur bei Barzahlung.

Du kannst den Händler auch fragen, ob er sich auf online-Überweisung (falls Du sowas machst) vor Ort bei Übergabe einlässt.

Dann hat er das Risiko.

Geld weg heißt nämlich nicht unbedingt auch Geldeingang bei ihm.

Wenn man dem Händler vertraut, habe ich mit Vorabüberweisung wenig Probleme...

Ja, ist nicht risikolos, aber Barzahlung auch nicht (Transport 400 km..... Unfall/Überfall?). Bis auf die Überweisung online beim Händler vor Ort ist alles für Dich risikobehaftet, egal in welcher Form.

Der Händler hat Dir Vertrauen entgegen gebracht (Papiere vorab zugesandt), das Vertrauen kann man (Vorabüberweisung) auch zurückgeben, wenn er Deiner Meinung nach solvent ist.

 

Rechtlich müsste sich ein Jurist melden, ob die Vorabüberweisung hinsichtlich der Insolvenz überhaupt noch ein Risiko darstellt, wenn Du den Wagen bereits angemeldet hast und als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung Teil II stehst... und beispielsweise die Überweisung erst nach Anmeldung tätigst.

am 7. Juli 2017 um 13:54

entweder nimmst Du einen Bankbestätigten Scheck mit oder Bargeld oder erteilst eine einmalige Einzugsermächtigung für eine Lastschrift über den Betrag.

Eine Lastschrift macht nicht jedes Autohaus, manche könnten aber auf den Gedanken kommen sich das Geld zurück zu holen. Das wäre dann Betrug aber vielen Händlern ist das zu unsicher.

Zu überweisen ( auch mit genauem Verwendungszweck auf der Überweisung) ist immer von einem Restrisiko behaftet da es bei einer Insolvenz des Autohauses dauern kann bis Du Dein Geld wiedersiehst.

Nimm einfach den Fall das Autohaus meldet Insolvenz an und Du hast das Fahrzeug schon auf Dich zugelassen. Das Autohaus hat aber dem Fahrzeughersteller das Geld noch nicht bezahlt und im Vertrag zwischen Fahrzeughersteller und Autohaus ist ein Eigentumsübergang an das Autohaus erst bei Bezahlung an den Hersteller vorgesehen.

Du hast dann eine Forderung nur gegen das Autohaus und der Hersteller hat das Fahrzeug.

Bankbestätigter Scheck - das macht jedes seriöse Autohaus.

§ 929 BGB - Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Fehlt hier doch beides.

Alternative zum Bargeld und zur Onlineüberweisung wäre ein Scheck, ausgestellt von der Bank (also nicht auf das Konto des Käufers bezogen). Machen Gerichte bei Zwangsversteigerungen genauso.

Bei einer Insolvenz des Autohauses nach Zahlung und vor Eigentumsübergang siehst du dein Geld nur zu einem kleinen Teil wieder, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht erfüllt (Regelfall).

Die uneingeschränkte Verfügungsgewalt ist doch für den Insolvenzverwalter/Hersteller auch nicht mehr gegeben....schließlich stehe ich in der Zulassungsbescheinigung Teil II. Oder wo ist mein Denkfehler?

am 7. Juli 2017 um 14:16

Wenn der Fahrzeughersteller in seinem Vertrag mit dem Autohaus stehen hat Eigentumsübergang erst nach volltständiger Bezahlung ( und davon kann man ausgehen ) und das Autohaus hat noch nicht bezahlt, ist der Insolvenzverwalter aussen vor.

Das Fahrzeug ist noch Eigentum des Herstellers und Du darfst Dich als Käufer mit dem Hersteller auseinandersetzen.

Theoretisch könnte Dir das auch noch passieren wenn der Händler Dir das Fahrzeug übergeben hat, da stehen die Chancen für den Hersteller aber schlechter da er das Fahrzeug nicht in seiner Obhut hat und es Dir nicht einfach wegnehmen kann.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 7. Juli 2017 um 16:16:15 Uhr:

Wenn der Fahrzeughersteller in seinem Vertrag mit dem Autohaus stehen hat Eigentumsübergang erst nach volltständiger Bezahlung ( und davon kann man ausgehen ) und das Autohaus hat noch nicht bezahlt, ist der Insolvenzverwalter aussen vor.

Das Fahrzeug ist noch Eigentum des Herstellers und Du darfst Dich als Käufer mit dem Hersteller auseinandersetzen.

Theoretisch könnte Dir das auch noch passieren wenn der Händler Dir das Fahrzeug übergeben hat, da stehen die Chancen für den Hersteller aber schlechter da er das Fahrzeug nicht in seiner Obhut hat und es Dir nicht einfach wegnehmen kann.

Ist das Gesetz? Hat es solche Fälle schon gegeben?

Ich Hole das Auto beim Händler gegen Bezahlung mit Rechnung und Papieren ab, Melde auf mich an und dann kann der Hersteller (sofern das Autohaus Zahlungsunfähig und das Auto beim Hersteller nicht bezahlt hat) das Auto noch von Dir zurückfordern und man trägt den kompletten Verlust? (ev. sogar erst nach Monaten)

Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen - da würde der Konsumentenschutz doch Heiß laufen!

am 7. Juli 2017 um 15:27

Zitat:

@kleiner_Lurch schrieb am 7. Juli 2017 um 15:28:56 Uhr:

Wenn man dem Händler vertraut, habe ich mit Vorabüberweisung wenig Probleme...

Stimmt.

Die Probleme hast Du hinterher.

"Wenn man dem Händler vertraut..." - tzzz

ALLE die, die auf die Nase gefallen sind, haben "dem Händler vertraut"

am 7. Juli 2017 um 15:28

Zitat:

@kleiner_Lurch schrieb am 7. Juli 2017 um 15:28:56 Uhr:

 

Der Händler hat Dir Vertrauen entgegen gebracht (Papiere vorab zugesandt), das Vertrauen kann man (Vorabüberweisung) auch zurückgeben, wenn er Deiner Meinung nach solvent ist.

Auch wenn er "Deiner Meinung nach solvent ist", kann er tatsächlich aber pleite sein.

am 7. Juli 2017 um 15:29

Zitat:

@kleiner_Lurch schrieb am 7. Juli 2017 um 15:28:56 Uhr:

wenn Du den Wagen bereits angemeldet hast und als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung Teil II stehst... und beispielsweise die Überweisung erst nach Anmeldung tätigst.

Es sollte sich langsam herumgesprochen haben, dass Eintragungen in der ZB2 nichts mit der Eigentumsfrage zu tun haben.

Wenn der Händler beim Hersteller das Auto noch nicht bezahlt hat, wird der Käufer trotzdem durch Übergabe und Einigung Eigentümer - gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. Ist ja auch Sinn der Sache, warum ein Hersteller das Auto dem Händler zur Verfügung stellt.

am 7. Juli 2017 um 18:30

Nein es ist nicht in Gesetzesform haarklein so formuliert.

Wir kommen hier in einen Bereich in dem HGB Vertragsfreiheit zwischen Händlern und BGB beide gelten.

HGB zwischen Hersteller und Händler und BGB Mindestvoraussetzungen zwischen Händler und Privatkäufer regeln.

Also eher der Ausnahmefall. Es gab so etwas zwischen Hersteller Händler und Leasingunternehmen.

Da ging es aber letztendlich um die Vertragsformulierungen die das Dreiecksverhältnis regelten.

Und nein mir ist kein Fall bekannt in dem ein Hersteller den privaten Käufer eines Fahrzeuges das vom Autohaus verkauft wurde auf Herausgabe des Fahrzeuges verklagt hätte.

Das möchte kein Fahrzeughersteller...... morgens danach die Schlagzeile in der Bild Zeitung lesen ....

Möglich wäre es , der Ausgang des Verfahrens aber ungewiss.

Zitat:

@grilli9 schrieb am 7. Juli 2017 um 17:26:15 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 7. Juli 2017 um 16:16:15 Uhr:

 

Theoretisch könnte Dir das auch noch passieren wenn der Händler Dir das Fahrzeug übergeben hat, da stehen die Chancen für den Hersteller aber schlechter da er das Fahrzeug nicht in seiner Obhut hat und es Dir nicht einfach wegnehmen kann.

Ist das Gesetz? Hat es solche Fälle schon gegeben?

Ich Hole das Auto beim Händler gegen Bezahlung mit Rechnung und Papieren ab, Melde auf mich an und dann kann der Hersteller (sofern das Autohaus Zahlungsunfähig und das Auto beim Hersteller nicht bezahlt hat) das Auto noch von Dir zurückfordern und man trägt den kompletten Verlust? (ev. sogar erst nach Monaten)

Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen - da würde der Konsumentenschutz doch Heiß laufen!

am 7. Juli 2017 um 20:35

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 7. Juli 2017 um 16:16:15 Uhr:

Wenn der Fahrzeughersteller in seinem Vertrag mit dem Autohaus stehen hat Eigentumsübergang erst nach volltständiger Bezahlung ( und davon kann man ausgehen ) und das Autohaus hat noch nicht bezahlt, ist der Insolvenzverwalter aussen vor.

Das Fahrzeug ist noch Eigentum des Herstellers und Du darfst Dich als Käufer mit dem Hersteller auseinandersetzen.

Theoretisch könnte Dir das auch noch passieren wenn der Händler Dir das Fahrzeug übergeben hat, da stehen die Chancen für den Hersteller aber schlechter da er das Fahrzeug nicht in seiner Obhut hat und es Dir nicht einfach wegnehmen kann.

Hersteller verienbart mit dem Autohaus üblicherweise einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit dem Weiterveräußerungrecht. AH tritt im Voraus die Gegenleistung/Forderung an den Hersteller ab. Die Zahlung von Kunden gehört somit dem AH nicht (fließt nicht in die Insolvenzmasse).

Neben verlängerten Eigentumsvorbehalt gibt es noch weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt. Dieser wird recht selten angewendet. Endkäufer muss zwingend informiert werden, daß Hersteller noch Eigentümer ist, bzw. daß Verkauf im Auftrag erfolgt.

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