Neuwagenkauf vom Markenhändler mit 1+ Ruf: Bezahlung per Vorabüberweisung?

Hallo,

Wahrscheinlich ist meine Frage überflüssig, aber ...

Ich habe einen Neuwagen (als Erstbesitzer, keine Tageszulassung o.ä.) von einem Marken(groß)händler in Deutschland gekauft. Das Autohaus hat eine hervorragende Reputation und über 40-jährige Geschichte.
Der Wagen steht abholbereit etwa 400 km von mir entfernt. Ich habe den Fahrzeugbrief bzw. Unterlagen für die Zulassung per Post, ohne irgendwelche Anzahlung bekommen. Somit kann ich den Wagen auf mich zulassen, mit den endgültigen Kennzeichen hinfahren, Auto abholen und nach Hause fahren. Alle Daten im Kaufvertrag "doublegecheckt", passt alles.
Der Händler (der Verkäufer) schlägt vor den Gesamtbetrag vorab per Überweisung zu begleichen, damit die Übergabe / Abwicklung reibungslos und schnell abläuft.

Überweisen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben? Nur anteilig und den Rest in Bar? Den Gesamtbetrag in Bar erst bei Abholung?
Die Abholung würde in einigen Tagen stattfinden.

Danke im Voraus!
Kappa13

P.S. Im Insolvenzregister steht das Autohaus nicht ... 😁
Es geht um einen Betrag um 17.000€

Beste Antwort im Thema

Halten wir doch mal die Quintessenz dieses Threads fest:

Es gibt keine Möglichkeit ein gekauftes Auto mit erträglich geringem Risiko zu bezahlen. Bezahlt man irgendwie vorher, ist das Geld weg, da der Händler entweder in den nächsten zwei Tagen pleite geht oder mit dem Geld nach Südamerika verschwindet. Bringt man das Geld erst beim Kauf in bar mit, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg überfallen und abgestochen.

Denkbare Konstellationen, bei denen man das Geld erst auf den Weg bringt, wenn man mit dem neuen Auto schon in Sicherheit ist, scheitern meist an der fehlenden Bereitschaft der Händler/Verkäufer für die Paranoia der Kunden Verständnis aufzubringen.

Das ist vermutlich der Grund warum so viele Autos finanziert oder geleast werden. Nur so kann halbwegs sicher davon ausgegangen werden, dass der Kunde sein Auto und der Händler sein Geld bekommt.

Vielen Dank für die Klärung, liebes Forum.

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Ja, weil TV Reportagen sagen ja immer die Wahrheit. Der Kaufvertrag ist nicht erst durch eine formelle Übergabe erfüllt. Die kann auch einfach angenommen werden, wenn das Fahrzeug erreichbar abgestellt wird. Wenn ich die Papiere bekomme, gehört es mir noch nicht, wenmn ich es angemeldet und bezahlt habe schon. Dann ist der Kaufvertrag nämlich erfüllt.

Das sieht das BGB aber anders als Du.
Wenn Du mit Deiner Meinung glücklich bist mach es so, aber empfehle das nicht anderen.

Zitat:

@Spardynamiker schrieb am 14. Juli 2017 um 15:49:52 Uhr:


Ja, weil TV Reportagen sagen ja immer die Wahrheit. Der Kaufvertrag ist nicht erst durch eine formelle Übergabe erfüllt. Die kann auch einfach angenommen werden, wenn das Fahrzeug erreichbar abgestellt wird. Wenn ich die Papiere bekomme, gehört es mir noch nicht, wenmn ich es angemeldet und bezahlt habe schon. Dann ist der Kaufvertrag nämlich erfüllt.

Erst wenn auch das Objekt übergeben wird findet der Eigentumsübergang statt.
Bei einem Auto ist das die Schlüsselübergabe (und die Papiere). Davor ist das Fahrzeug Insolventmasse, auch wenn man schon die Papiere hat.

Vor ca. 15 Jahren einen Halbjahreswagen bei einem BMW-Händler für ca 45k DM gekauft, 500 km entfernt im Ruhrgebiet. Hatte auch Bedenken mit Vorabüberweisung. Kauf und Übergabe problemlos. Aber ca 3. Monate nach Kauf war der Laden pleite. Mittlerweile dürfte aber wohl die Pleitewelle im Niederlassungsbereich vorbei sein und die Niederlassungen ausgedünnt.
Mein letzter Kauf war bei einer MB-Werksniederlassung, ähnlicher Preis jetzt in €, auch vorab. Da hatte ich wegen der Zugehörigkeit zu MB kaum BEdenken.

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Zitat:

@pentium122 schrieb am 16. Juli 2017 um 12:54:05 Uhr:


Aber ca 3. Monate nach Kauf war der Laden pleite. Mittlerweile dürfte aber wohl die Pleitewelle im Niederlassungsbereich vorbei sein und die Niederlassungen ausgedünnt.

So isses!
Es wird keine Händlerpleiten mehr geben.
Nie mehr.

Na das ist ja mal beruhigend!

Frage zu "Wo ist der Unterschied?"

1. Ich schließe einen Kaufvertrag für ein Kfz, Händler gibt mir alle Papiere, ich erfülle meinen Teil des Vertrags, überweise das Geld und melde das Kfz auf meinen Namen an. Nun wird der Händler insolvent.
Ich habe weder Auto noch Schlüssel und der Händler ist insolvent.

2. Jupp Bar fährt mit seinem Bar bezahltem Kfz zum selben Autohaus zum Kundendienst. Er hat vor einer Woche seinen Zweitschlüssel verloren. Nun wird der Händler insolvent.
Er hat weder Auto noch Schlüssel und der Händler ist insolvent.

Na?

Denke das müsste doch klar und logisch sein?

Da ist juristisch schon ein Unterschied ob ich einen Sache noch nicht in Besitz genommen habe (Der Händler also noch nicht übergeben hat - der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde), oder ob man sein eigenes längst übergebenes Fahrzeug beim Händler parkt. Nur weil man ihm die Schlüssel lässt gehört er in dieser Zeit nicht ihm. Der Schlüssel ist nur geliehen um das Fahrzeug umzuparken,...

Also fließt es nicht in die Insolvenzmasse, da die Besitzansprüche längst geklärt sind, folglich wird der Masseverwalter nichts gegen die Herausgabe des Wagens haben können.

Der Unterschied ist, das im Fall 2 der Kaufvertrag schon erfüllt wurde und der Besitz übergegangen ist.
Ob man danach den Schlüssel verliert ist irrelevant.

Zitat:

@ChKolumbus schrieb am 17. Juli 2017 um 07:53:44 Uhr:


Frage zu "Wo ist der Unterschied?"

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 17. Juli 2017 um 09:35:04 Uhr:


Der Unterschied ist, das im Fall 2 der Kaufvertrag schon erfüllt wurde und der Besitz übergegangen ist.
Ob man danach den Schlüssel verliert ist irrelevant.

Wobei sagt bitte nicht der "Besitz".

Hier reden wir vom Eigentum und wann ein Eigentumsübergang statt findet. Besitzer ist immer der, der grade Gewalt über das Fahrzeug hat, also auch der Kerl, der es euch grade geklaut hat, ist in dem Moment der Besitzer 😉.

Verstanden haben ja wohl Alle was gemeint war ... Ok ich schreib Eigentum und Du hast zu Deinen 14 Tausend Posts wieder einem mehr ...
Übrigens schreiben wir hier - und reden nicht.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 17. Juli 2017 um 15:25:44 Uhr:



Zitat:

@jojo1956 schrieb am 17. Juli 2017 um 09:35:04 Uhr:


Der Unterschied ist, das im Fall 2 der Kaufvertrag schon erfüllt wurde und der Besitz übergegangen ist.
Ob man danach den Schlüssel verliert ist irrelevant.

Wobei sagt bitte nicht der "Besitz".

Hier reden wir vom Eigentum und wann ein Eigentumsübergang statt findet. Besitzer ist immer der, der grade Gewalt über das Fahrzeug hat, also auch der Kerl, der es euch grade geklaut hat, ist in dem Moment der Besitzer 😉.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 17. Juli 2017 um 18:51:06 Uhr:


Verstanden haben ja wohl Alle was gemeint war ... Ok ich schreib Eigentum und Du hast zu Deinen 14 Tausend Posts wieder einem mehr ...
Übrigens schreiben wir hier - und reden nicht.

Es verstehen eben bei solcher Ausdrucksweise gerade nicht alle, was gemeint war.
Ohne "Jupp" jetzt zu kennen (und ich mag auch keine Mercedesfahrer): hier hat er extrem Recht.
Sinn und Zweck korrekter Sprache ist vor allem die Vermeidung von Missverständnissen.
"A" sagen und "B" meinen, ist ein weit verbreitetes Übel.

Zitat:

@ChKolumbus schrieb am 17. Juli 2017 um 07:53:44 Uhr:


Frage zu "Wo ist der Unterschied?"

1. Ich schließe einen Kaufvertrag für ein Kfz, Händler gibt mir alle Papiere, ich erfülle meinen Teil des Vertrags, überweise das Geld und melde das Kfz auf meinen Namen an. Nun wird der Händler insolvent.
Ich habe weder Auto noch Schlüssel und der Händler ist insolvent.

2. Jupp Bar fährt mit seinem Bar bezahltem Kfz zum selben Autohaus zum Kundendienst. Er hat vor einer Woche seinen Zweitschlüssel verloren. Nun wird der Händler insolvent.
Er hat weder Auto noch Schlüssel und der Händler ist insolvent.

Na?

Und ich behaupte, dass bei erstem Fall der Kaufvertrag erfüllt ist und ich die Herausgabe des Kfz verlangen kann. Und es auch bekomme.

Zitat:

@ChKolumbus schrieb am 17. Juli 2017 um 19:19:21 Uhr:


Und ich behaupte, dass bei erstem Fall der Kaufvertrag erfüllt ist und ich die Herausgabe des Kfz verlangen kann. Und es auch bekomme.

Der Kaufvertrag ist vollkommen unstrittig zu Stande gekommen (erfüllt allerdings noch nicht).
Und natürlich hat man den theoretischen Anspruch auf das Fahrzeug. Da tritt man als Gläubiger auf. Nur ist es eben so, dass in dem Moment, wo der Insolvenzantrag gestellt wird, alle Gläubiger gleich gestellt werden und dann ist man meist nur einer von vielen. Dabei ist es egal, ob man erst seit 5 Minuten Gläubiger ist oder seit 5 Jahren.

Man kann auch bar zahlen, hat unterschrieben und bezahlt und der Händler sagt zu einem, "ich lade dich zum Mittagessen ein, danach machen wir das Auto fertig". Während dessen wird Insolvenz angemeldet ... dann ist man der Mops. Natürlich hat man Anspruch auf das Fahrzeug, aber dieser Anspruch ist allen anderen Ansprüchen gleich gestellt.

Die erste Handlung des Insolvenzverwalters ist ... Tür zu. Oder wie ich das bei einem Gebrauchtwagenhändler gesehen hab der kein umzäuntes Grundstück hatte - Autotransporter und Fahrzeuge weggebracht.

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