ForumLKW & Anhänger
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Neuer Füherschein-Was heißt hier gewerblich-

Neuer Füherschein-Was heißt hier gewerblich-

Themenstarteram 30. November 2009 um 14:36

Hallo und guten Tag!

Ich überlege einen LKW Führerschein zu machen (CE) und bin dann bei meiner Suche auf die neuen Regelungen gestoßen, die den meisten hier vermutlich bekannt sein dürften!?

(Falls nicht: http://www.maerkischer-kreis.de/.../presseservice735008.php )

Die Frage ist nun, wie ist gewerblich an dieser Stelle zu verstehen?

Ich arbeite in einem Betrieb, in dem ich nicht als Fahrer angestellt bin, sondern lediglich Fahrten bei Bedarf (Transportszwecke) übernehmen würde...der Betrieb hat absolut nichts mit Logistik am Hut!

 

Als Beispiel:

Man nehme an, jemand ist als Techniker für Bühnenbau und Kulisse bei einem Tourneebetrieb beschäftigt und hat nun die Aufgabe, das Bühnenbild von dem einen zum anderen Spielort zu Transportieren, dort aufzubauen, die Veranstaltung durchzuführen, abzubauen und den LKW zum nächsten Spielort zu fahren!

Oder: Ein Veranstaltungstechniker hat in seinem Betrieb die Aufgabe den LKW zum Veranstaltungsort zu fahren dort auf und abzubauen etc. und dannach das Material und LKW wieder nach Hause zu bringen...

Oder: Ein Zimmermann bring mit einem LKW Material zur Baustelle

usw.

Ich denke das reicht um zu verdeutlichen worauf ich hinaus will!!?:

Ist mit gewerblich nun gemeint, das ich die Zusatzausbildung, bzw. die Ausbildung nur dann brauche wenn ich Hauptberuflich LKWs fahre also Berufskraftfahrer bin oder auch wenn ich in einem anderen Betrieb unter anderem auch die Aufgabe habe einen LKW zu führen!

Die Suchmaschinen hauen da leider noch nicht sehr viel bzw. garnichts raus...vielleicht weiß ja einer von euch hier näheres, denke dass dies für einige Leute und auch Betriebe interessant sein dürfte!

danke und mfg

 

Beste Antwort im Thema

Sehr interessante Diskussion!

Verabschiedet Euch mal davon, dass die Berufskraftfahrer-Weiterbildung für die Fahrer und Unternehmen nur ein Klotz am Bein ist. Sie führt, wenn sie bei einem qualitativ hochwertigen Anbieter gemacht wird, zu erheblichen Kostenvorteilen bezüglich der Betriebsmittel-Verbräuche (Stichwort: Eco-Training!) und durch verringerte Schadensquoten (Stichworte: Fahrsicherheitstraining und richtige Ladungssicherung) und zu Eurer Sicherheit bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten (Stichwort: Sozialvorschriften).

Der ADAC ist da z. B. ein Top-Anbieter, guckt Ihr:

www.fsz-grevenbroich.de/Trainingsformen/pdf/Lkw-Seminar-Module.pdf

Ein Kumpel hat beim ADAC in Grevenbroich das Modul Fahrsicherheitstraining belegt, und er meinte, dass das das beste Seminar gewesen sei, was er je gemacht hat, besonders, weil es im modernsten Fahrsicherheitszentrum in Deutschland gemacht wurde und man auf Gleitflächen wie Schnee trainiert, in einer großen Kreisbahn, vor Wasserhindernissen ausweicht und vieles mehr.

Seine Firma hat sich vom BAG die ganzen Seminare mit 70 % fördern lassen und den Rest selbst übernommen. Das geht wohl auch noch im nächsten Jahr, wenn man den Antrag bis zum 15. Februar stellt.

30 weitere Antworten
Ähnliche Themen
30 Antworten

sind deine fahrten dazu da dass dein chef geld damit verdient??? Ich schätze ja.... also ist es gewerblich....

Moin

Oder um es noch genauer zu formulieren:

Sobald du dafür das du fährst Geld bekommst, ist es gewerblich.

Die einzigen nichtgewerblichen C/CE-Fahrer dürften wohl Leute mit sehr großen Wohnmobilen, Oldtimerbesitzer und ehrenamtliche Helfer (THW,freiwillige Feuerwehr etc) sein.

 

Gruß

Lutz

Zitat:

Original geschrieben von jeyman

1. Ich arbeite in einem Betrieb, in dem ich nicht als Fahrer angestellt bin, sondern lediglich Fahrten bei Bedarf (Transportszwecke) übernehmen würde...der Betrieb hat absolut nichts mit Logistik am Hut!

 

Als Beispiel:

2. Man nehme an, jemand ist als Techniker für Bühnenbau und Kulisse bei einem Tourneebetrieb beschäftigt und hat nun die Aufgabe, das Bühnenbild von dem einen zum anderen Spielort zu Transportieren, dort aufzubauen, die Veranstaltung durchzuführen, abzubauen und den LKW zum nächsten Spielort zu fahren!

3. Oder: Ein Veranstaltungstechniker hat in seinem Betrieb die Aufgabe den LKW zum Veranstaltungsort zu fahren dort auf und abzubauen etc. und dannach das Material und LKW wieder nach Hause zu bringen...

4. Oder: Ein Zimmermann bring mit einem LKW Material zur Baustelle

5. Ist mit gewerblich nun gemeint, das ich die Zusatzausbildung, bzw. die Ausbildung nur dann brauche wenn ich Hauptberuflich LKWs fahre also Berufskraftfahrer bin oder auch wenn ich in einem anderen Betrieb unter anderem auch die Aufgabe habe einen LKW zu führen!

Hi,

lies dir mal das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz durch

http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/index.html

ansonsten:

1.: brauchst die Ausbildung

2.: brauchst die Ausbildung

3.: brauchst die Ausbildung

4.: brauchst die Ausbildung

5.: Gewerblich ist wie andere schon schrieben dann, wenn man es für Geld macht und es nicht unter die wenigen Ausnahmen fällt.

Kleine Handwerker haben damit schon arge malessen wenn das Fahrzeug über 3,5 Tonnen auf die Waage bringt

Wenn es im Betrieb zu deiner Aufgabe gehört ist es schlicht und ergreifend gewerblich.

Wenn du es in der Freizeit für deinen Chef machst, ist es ebenfalls gewerblich, denn dein Chef verdient daran

hallo, also heisst das ,wer den alten 3er hat ,also 7,5tonnen plus hänger ( CE 12000kg ) hat muss jetzt immer zusehen das der lappen 6 wochen vor ablauf neu beantragen muss , sonst ist der weg !!! ich finde ,das ist doch verarsche und geld macherrei ).mfg fritz

Du meinst C1E - nicht CE (der ist für die GROßEN)

Berufliches Fahren mit C1 / C1E und größer verlangt das BKrFQG alle 5 Jahre als Schulung damit bekommt man den Eintrag in den FS dass man gewerblich fahren darf, und das bedeutet auch zeitgleich zwangstausch der Fahrerlaubnis zum PLastikkärtchen

am 30. November 2009 um 17:59

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Themenstarteram 30. November 2009 um 19:27

Zitat:

Original geschrieben von Molinari_Bss

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Danke erstmal für all die Antworten!

Interessant an dieser Stelle ist aber dann, das es sich ja, wie in Fall 1 und 2 beschrieben um Materialien etc. handelt die zur Ausübung des Berufes benötigt werden...und es handelt sich auch nicht um die Hauptbeschäftigung!

Andererseits machen natürlich alle anderen Einwände Sinn und die Nummer 5 ist wieder so ein Ding das man falsch interpretieren könnte, weil ja einerseits die transportierten Materialien zur Ausübung benötigt werden, sie anderseits aber auch den gesamt Rahmen des Produktes der Firma darstellen.

Ich glaube ich werde morgen mal einfach bei der IHK anrufen, fragen kostet ja nichts!

Themenstarteram 30. November 2009 um 19:30

oh...falscher Button...sorry!

Moment mal

Seit wann oder besser gesagt wann wurde das den bekannt gegeben und durch wenn????

Da wir in unserm Elektrobetrieb ja viele Transporte haben die mit hänger locker ca 4 Tonnen wiegen als gespann.

Wie siehts da aus?

Ich hab meien alten Klasse 3 ja vor jahren umschreiben lassen aber diese regelung ist mir neu.

Um aufklärung wäre ich dankbar.

MFG

am 30. November 2009 um 20:58

Nabend!

Also ich kann zu dem Thema folgendes beitragen.....

Der Hinweis zu ,,gewerblichen Zwecken" kann missverstanden werden, da eine gewerbliche Tätigkeit nach Rechtsauffassung auch eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Kommunale Eigenbetriebe (wie z.B. Stadtreinigung, Abfallentsorgung), Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts haben zwar keine Gewinnerzielungsabsicht, die dort eingesetzten Fahrer unterliegen aber dennoch dem BKrFQG, so auch die Aussage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Hier muss auf die EU-Richtlinie verwiesen werden, die nur eine Befreiung für die Beförderung von Gütern zu privaten Zwecken vorsieht und diese Voraussetzung ist bei o.g. Beförderungen nicht gegeben, so dass keine Ausnahmeregelung für die dort beschäftigten Fahrer Anwendung finden kann.Der Begriff ,,gewerblich" diente nur zur Abgrenzung der Beförderung zu ,,privaten Zwecken". Nach Aussage des BMVBS soll bei der nächsten Änderung des BKrFQG hierzu eine Klarstellung erfolgen.

Von der Grundqualifikation/Weiterbildung sind alle Fahrer betroffen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder als Unternehmer selbst diese Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist die Fahrertätigkeit als solche. Auch Fahrten mit einem leeren Fahrzeug unterliegen grundsätzlich dem BKrFQG, da gemäß Art.Nr. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 561/2006 auch diese Fahrten als ,,Beförderung im Straßenverkehr" anzusehen sind und das Führen des Fahrzeuges die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

......................................weiter gehts etwas später mit folgendem was auch Molinari_Bss schon erwähnte:

Die in Nr. 5 genannten Beförderungen sind insbesondere für Handwerksbetriebe von Interesse (sogenannte Handwerkerregelung). In der Regel steht bei diesen Beförderungen nicht die Fahrtätigkeit im Vordergrund, sondern der Transport von Material, um die eigentliche handwerkliche Tätigkeit ausüben zu können. Die Fahrtätigkeit darf jedoch - bezogen auf die Gesamttätigkeit - nur einen geringen Anteil ausmachen.

Zur Auslegung der Begriffe ,,Haupttätigkeit" und ,,Material" sind von Bund und Ländern folgende Aspekte diskutiert worden.

--Ob die Haupttätigkeit im Führen eines KFZ oder einer anderen Tätigkeit besteht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich muss ermittelt werden, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Zusätzlich ist für diese Entscheidung auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbstständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in die Betrachtung mit einzubeziehen.

--Neben der Auslegung des Begriffes ,,Haupttätigkeit" ist auch die Auslegung der Begriffe ,,Material und Ausrüstung" von Bedeutung. Die für die Erbringung von Dienst - und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden, können hierbei Indiz für eine mögliche Freistellung sein. Entscheidend ist auch hierbei, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

in diesem Zusammenhang wurden folgende konkreten ,,Handwerkerfälle" diskutiert:

Keine Grundqualifikation/Weiterbildung erforderlich bei:

--Mitarbeitern eines Möbelgeschäfts, die mit dem LKW Küchenmöbel zu einem Kunden transportieren und sie dort aufstellen/einbauen. Begründung: Hauptbeschäftigung ist hier das Zusammenbauen und Aufstellen von Küchenmöbeln.

--Fahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern für Anlieferungsfahrten, die als zeitlich nachrangige Hilfstätigkeiten zur fachlichen Montage vor Ort erfolgen, sofern es soch beim Führen des KFZ nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

--Behördenmitarbeitern, die Akten mit einem LKW transportieren, sofern der Transport nicht Haupttätigkeit des Mitarbeiters ist.

--Mitarbeitern eines Unternehmens, die Fahrten zu diversen Messestandorten im In- und Ausland durchführen, um dort Messestände zu errichten, da die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit ist.

Grundqualifikation/Weiterbildung erforderlich bei:

--Fahrern, die bei der Auslieferung von Möbeln eingesetzt werden (Einzelfallbetrachtung), sofern Möbel durch qualifizierte Fachkräfte (z.B. Schreiner, Tischler) aufgebaut werden.

Hinweis:

Bei der Vielfalt der mit dem Transport in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten können keine generellen Aussagen zu der Möglichkeit einer Freistellung getroffen werden. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung, die von Seiten des zuständigen Landesministeriums getroffen weden muss. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch bessere Qualifikationder Fahrer, deren Haupttätigkeit das Fahren und die Beförderung von Gütern und Personen mit Kraftfahrzeugen ist. Die Tätigkeit des Fahrers steht hierbei im Fokus. Dies sollte auch bei der Betrachtung der Einzelfälle im Vordergrund stehen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Betrieb der Fahrer tätig ist, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder von der Genehmigungspflicht gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)/Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befreit ist.

 

Dies war ein kleiner Auszug aus einem Büchlein wo BKFler draus lernen und lernen können. Titel: EU-BKF-Handbuch Hinweise und Kommentare zur Anwedung der Vorschriften vom Vogel Verlag.

 

Hoffe ich konnte ein klein wenig damit helfen und wünsche noch einen schönen abend! ;-)

gruß Alex

am 30. November 2009 um 20:59

Zitat:

Original geschrieben von Astra GSX-R

Moment mal

Seit wann oder besser gesagt wann wurde das den bekannt gegeben und durch wenn????

Da wir in unserm Elektrobetrieb ja viele Transporte haben die mit hänger locker ca 4 Tonnen wiegen als gespann.

Wie siehts da aus?

Ich hab meien alten Klasse 3 ja vor jahren umschreiben lassen aber diese regelung ist mir neu.

Um aufklärung wäre ich dankbar.

MFG

Nabend!

Welche Regelung meinst du denn bitte?!?

gruß Alex

Themenstarteram 30. November 2009 um 21:59

--Mitarbeitern eines Unternehmens, die Fahrten zu diversen Messestandorten im In- und Ausland durchführen, um dort Messestände zu errichten, da die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit ist.....

 

Das bringt meine Schilderung so ziemlich auf den Punkt!!

Abgesehen davon das es sich nicht um Messestände, sondern um die Einrichtung von Bühnenbildern nebst Durchführung der Vorstellung handelt!Möglich wären auch mobile Bühnen etc.

Was ich nicht ganz verstanden habe ist, wie und wo jetzt mein Einzelfall entschieden werden würde bzw. wie ich meinerseits weiter vorgéhen muss um eine "Freistellung" zu erwirken!

am 30. November 2009 um 22:19

Zitat:

Original geschrieben von jeyman

--Mitarbeitern eines Unternehmens, die Fahrten zu diversen Messestandorten im In- und Ausland durchführen, um dort Messestände zu errichten, da die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit ist.....

 

Das bringt meine Schilderung so ziemlich auf den Punkt!!

Abgesehen davon das es sich nicht um Messestände, sondern um die Einrichtung von Bühnenbildern nebst Durchführung der Vorstellung handelt!Möglich wären auch mobile Bühnen etc.

Was ich nicht ganz verstanden habe ist, wie und wo jetzt mein Einzelfall entschieden werden würde bzw. wie ich meinerseits weiter vorgéhen muss um eine "Freistellung" zu erwirken!

Wo kommst du denn her??

Ich würde es hier probieren:

http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?...

oder hier:

http://www.gueterkraft.de/

einfach mal stöbern und die Nummern raussuchen. Fragen kostet nix! ;-)

gruß Alex

Themenstarteram 30. November 2009 um 22:46

Niedersachsen, Osnabrück die Ecke...aber naja, eine berufliche Umorientierung in ein anderes Bundesland,könnte im nächsten Jahr auch passieren..

Danke erstmal, hast mir sehr weitergeholfen!

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Neuer Füherschein-Was heißt hier gewerblich-