Neue A2 Regelung
Kann mir vielleicht hier jemand sagen was für ein Sinn die neue A2 Regelung hat die besagt dass beim neuen A2 Führerschein das Moped maximal 70kW im Originalzustand haben darf ? Ich meine solange das Moped auf 35kW gedrosselt ist besteht weder für mich noch für andere Verkehrsteilnehmer Gefahr wenn ich den A2 besitze ! Früher hat es doch auch immer geklappt ! Und was für Strafen stehen bei Verstoß ? Führerscheinentzug ?
29 Antworten
Da hatte ich ja Glück als Anfänger mit 20. Meine erste 750er, im Jahre des Herrn 1974, hatte 50PS offen. Hahaha mfg.
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Kann mir vielleicht hier jemand sagen was für ein Sinn die neue A2 Regelung hat die besagt dass beim neuen A2 Führerschein das Moped maximal 70kW im Originalzustand haben darf ?
Du meinst die nicht wirklich neue Regelung von 2006 mit Pflicht sie bis 2011 in nationales Recht umzusetzen und 2013 einzuführen?
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Ich meine solange das Moped auf 35kW gedrosselt ist besteht weder für mich noch für andere Verkehrsteilnehmer Gefahr wenn ich den A2 besitze !
Doch, denn deine Annahme ist falsch:
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Früher hat es doch auch immer geklappt !
Nö. Früher haben sie 20 kW haben dürfen und hatten häufig aus Versehen die volle Leistung weil die Drossel kurz vor der Kontrolle verloren wurde. Gleiches Schicksal wie die ganzen dB-Killer, welche verlorengehen oder die spontan nicht mehr gedrosselte Variomatik der ganzen 45 km/h Roller, welche natürlich bis wenige Meter vor der Kontrolle immer gesetzeskonform waren. 😉
Offen 50 kW statt 20 kW in Verbindung mit den ultatollen Fahrwerken und der hochmodernen Bereifung der 1970er, 1980er und frühen 1990er Jahre -> für manchen Fahranfänger das Werkzeug den Organspenderausweis frühzeitig einlösen zu wollen - angeblich jedenfalls.
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Und was für Strafen stehen bei Verstoß ? Führerscheinentzug ?
§ 21 StVG ist dein Freund:
https://dejure.org/gesetze/StVG/21.htmlGrüße, Martin
Zitat:
@Sentenced7 schrieb am 17. Juli 2018 um 20:23:29 Uhr:
Hau doch nicht immer die selben abgedroschenen Phrasen raus. 🙄
Es ist maximal "deiner Meinung nach" sinnfrei. Alle anderen mögen das für sich selbst beurteilen (dürfen).
Das Thema »Luftpumpenzuschnürung« wurde in den Jahren 2001 bis 2013 ausführlichst im Forum behandelt. Wer sich die Informationen zu Gemüte geführt hat UND den technischen Hintergrund verstanden hat wollte dann keine Reihenvierer sondern eine mit Paralleltwin bestückte Maschine haben. 😉
Trotzdem bleibt: mit 25 kW konnte man Spaß haben. Auch wenn man nicht in interessante Bereiche vom Drehmoment vorstoßen konnte weil der Gasweg von einem Blech begrenzt wurde.
Wer zuvor 50 ccm Rollerchen oder 125er mit Limitierung auf 80 km/h geführt hat war natürlich im Geschwindigkeitsrausch und hatte den einen oder anderen Freudenfleck in der Unterbuxe bei all dem Leistungswahnsinn der plötzlich zur Verfügung stand.
Das mit dem Freudenfleck hat sich dann 2 Jahre später wiederholt als das Blech hochoffiziell rausflog und die 72 kW (oder mehr) und die für's Drehmoment interessanten Drehzahlen auch tatsächlich zur Verfügung gestanden sind. 😉
Grüße, Martin
Zitat:
@X_FISH schrieb am 18. Juli 2018 um 01:48:11 Uhr:
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Kann mir vielleicht hier jemand sagen was für ein Sinn die neue A2 Regelung hat die besagt dass beim neuen A2 Führerschein das Moped maximal 70kW im Originalzustand haben darf ?
Du meinst die nicht wirklich neue Regelung von 2006 mit Pflicht sie bis 2011 in nationales Recht umzusetzen und 2013 einzuführen?
Zitat:
@X_FISH schrieb am 18. Juli 2018 um 01:48:11 Uhr:
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Ich meine solange das Moped auf 35kW gedrosselt ist besteht weder für mich noch für andere Verkehrsteilnehmer Gefahr wenn ich den A2 besitze !
Doch, denn deine Annahme ist falsch:
Zitat:
@X_FISH schrieb am 18. Juli 2018 um 01:48:11 Uhr:
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Früher hat es doch auch immer geklappt !
Nö. Früher haben sie 20 kW haben dürfen und hatten häufig aus Versehen die volle Leistung weil die Drossel kurz vor der Kontrolle verloren wurde. Gleiches Schicksal wie die ganzen dB-Killer, welche verlorengehen oder die spontan nicht mehr gedrosselte Variomatik der ganzen 45 km/h Roller, welche natürlich bis wenige Meter vor der Kontrolle immer gesetzeskonform waren. 😉Offen 50 kW statt 20 kW in Verbindung mit den ultatollen Fahrwerken und der hochmodernen Bereifung der 1970er, 1980er und frühen 1990er Jahre -> für manchen Fahranfänger das Werkzeug den Organspenderausweis frühzeitig einlösen zu wollen - angeblich jedenfalls.
Zitat:
@X_FISH schrieb am 18. Juli 2018 um 01:48:11 Uhr:
Zitat:
@martin13bes schrieb am 17. Juli 2018 um 15:45:40 Uhr:
Und was für Strafen stehen bei Verstoß ? Führerscheinentzug ?
§ 21 StVG ist dein Freund: https://dejure.org/gesetze/StVG/21.htmlGrüße, Martin
Der Rechtsverstoß gilt aber nur dann wenn es auch als „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ eingestuft wird ! (Und ich weiß: Die meisten hier im Forum gehen davon aus)Und ob das der Fall ist konnte mir selbst mein Fahrlehrer nicht sagen ! Und in dieser Branche weiß man Bescheid was Verkehrsrecht betrifft ! Er wusste nicht mal ob es zum „Führerscheinentzug“ kommt ! Ich würde mich gerne direkt bei der Polizei melden nur habe ich dann einen gewissen Bekanntheitsgrad bei denen was die Sache betrifft und darauf habe ich kein Bock.
Direkt nach Strafen für diesen Verstoß finde ich auch nicht im Google es sei denn ich suche nach „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ...
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Hat evtl jemand mal ne Quelle bzgl der rechtlichen Würdigung?
Wie sieht es denn mit nem Bestandsschutz aus? Also Fahrzeuge bis EZ xx/18 ?
Btw: Bei Auslandsfahrten mit gedrosselten Fahrzeugen mit einer Ursprungsleistung von mehr als 70kw könnte (!!!) es schon seit jahren Ärger geben 🙂
Zitat:
@White.Colors schrieb am 18. Juli 2018 um 09:59:48 Uhr:
Hat evtl jemand mal ne Quelle bzgl der rechtlichen Würdigung?Wie sieht es denn mit nem Bestandsschutz aus? Also Fahrzeuge bis EZ xx/18 ?
Btw: Bei Auslandsfahrten mit gedrosselten Fahrzeugen mit einer Ursprungsleistung von mehr als 70kw könnte (!!!) es schon seit jahren Ärger geben 🙂
Gilt der Bestandsschutz nicht nur für den Führerschein und nicht für die Zulassung des Fahrzeugs ? Oder was meinst du ?
Da hast du recht. Der ADAC schreibt dazu folgendes :
Konsequenz der Änderung
Jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung erworben hat, darf auch zukünftig in Deutschland entsprechend gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz). Dieser gilt jedoch nur im Inland.
Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.
Zitat:
@White.Colors schrieb am 18. Juli 2018 um 11:59:11 Uhr:
Da hast du recht. Der ADAC schreibt dazu folgendes :Konsequenz der Änderung
Jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung erworben hat, darf auch zukünftig in Deutschland entsprechend gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz). Dieser gilt jedoch nur im Inland.
Wichtiger Hinweis für das Ausland
Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist bereits jetzt abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen bereits jetzt Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies wiederum hat neben der Strafe auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen.
AB dem 19. Januar 2013 oder BIS zum 19. Januar 2013 ?
13.1.2013 bis Inkrafttreten der ÄnderungsVO
Zitat:
@martin13bes schrieb am 18. Juli 2018 um 09:50:48 Uhr:
Der Rechtsverstoß gilt aber nur dann wenn es auch als „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ eingestuft wird !
Was sollte es sonst sein? Es ist klar definiert was mit dem A2 geführt werden darf. Wer sich nicht daran hält -> § 21 StVG. Wo siehst du da Interpretationsspielraum?
Zitat:
@martin13bes schrieb am 18. Juli 2018 um 09:50:48 Uhr:
Und in dieser Branche weiß man Bescheid was Verkehrsrecht betrifft ! Er wusste nicht mal ob es zum „Führerscheinentzug“ kommt !
Wenn man sich die Beiträge von Fahrlehrern anschaut, welche sich bei MT als solche geoutet haben: Die wollten 2012 nicht wissen das der A2 kommt, berichten das es keinen A SZ 80 gibt (oder nicht mehr gibt) und erzählen auch das die Vorgabe für Prüfungsfahrzeuge bei A2 und A nicht geändert wurden... So viel zu der Kompetenz von manchen Fahrlehrern bezüglich rechtlicher Sachverhalte.
Exkurs: Warum haben so viele in meinem Freundes- und Bekanntenkreis keinen BE? Weil mit der Einführung des Kartenführerscheins die von dir so hochkompetent eingeschätzten Fahrschulbetreiber und -lehrer diese Klasse nicht angeboten haben. Die gleichen Personen scheitern jetzt am B 96, Einfach diverse Threads durchlesen und schauen was geoutete Fahrlehrer so dazu ablassen.
Aber schön zu sehen das es noch hoffnungsvolle Optimisten mit unerschütterlichem Glauben gibt - außer dann wenn es gegen die eigene Meinung geht (z.B. beim Lesen vom § 21 StVG). 😉
_____
Zitat:
@White.Colors schrieb am 18. Juli 2018 um 09:59:48 Uhr:
Wie sieht es denn mit nem Bestandsschutz aus? Also Fahrzeuge bis EZ xx/18 ?
Das Fahrzeug macht keinen Führerschein. Die entsprechende Klasse zum Führen braucht der Fahrzeugführer, nicht das Fahrzeug.
Zitat:
@White.Colors schrieb am 18. Juli 2018 um 09:59:48 Uhr:
Btw: Bei Auslandsfahrten mit gedrosselten Fahrzeugen mit einer Ursprungsleistung von mehr als 70kw könnte (!!!) es schon seit jahren Ärger geben 🙂
Viel Spaß beim Lesen in meinem Blog:
www.600ccm.info - Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt?_____
Zitat:
@White.Colors schrieb am 18. Juli 2018 um 12:27:18 Uhr:
13.1.2013 bis Inkrafttreten der ÄnderungsVO
Wie schon geschrieben: 19.01.2011 und 19.01.2013 sind die relevanten Daten. Kein 13.01.
Deeplink zur Erklärung wo man dazu was im deutschen Recht finden kann: https://www.600ccm.info/.../...dem_A2_im_Ausland_-_was_ist_erlaubt?...
Und abschließend: Der 19.01.2033 ist auch noch ein Stichtag zum Merken: Bis dahin müssen alle alten Führerscheine ins neue Format umgetauscht sein - inkl. Gültigkeitsdauer vom Dokument (zuvor z.B. in Deutschland nicht vorgesehen).
Warum gerade der 19.? Weil: »Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.«. Was entsprechend im Dezemer veröffentlicht wurde gilt dann 20 Tage später. 😉
Quelle z.B. Artikel 18 der »Die 3. Führerschein-Richtlinie der EU (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006)«
Grüße, Martin
19.1.2013 bis 27.12.2016 war der für Deutschland ungeregelte Zeitraum.
Wer innerhalb dieses Zeitraumes A2 bestanden hat, darf auch Motorräder fahren, die aus mehr als 70 kw auf 35 kw gedrosselt wurden.
Zitat:
@kandidatnr2 schrieb am 18. Juli 2018 um 21:06:03 Uhr:
19.1.2013 bis 27.12.2016 war der für Deutschland ungeregelte Zeitraum.
Wer innerhalb dieses Zeitraumes A2 bestanden hat, darf auch Motorräder fahren, die aus mehr als 70 kw auf 35 kw gedrosselt wurden.
Kleine Ergänzung:
Ausschließlich innerhalb Deutschlands. Ausführliche Erklärung:
www.600ccm.info - A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie
Kurzfassung: § 76 FeV -> Nr. 6a:
Zitat:
6a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.
Grüße, Martin
Ja klar, in den anderen europäischen Ländern war das schon immer so geregelt.
Zitat:
@kandidatnr2 schrieb am 18. Juli 2018 um 21:32:51 Uhr:
Ja klar, in den anderen europäischen Ländern war das schon immer so geregelt.
Muss man manchen aber noch extra erklären. Sie glauben ja teilweise nicht mal das auf sie zutrifft was im § 21 StVG so steht... 😉
Grüße, Martin
Übrigens würde ich in rechtlichen Fragen weder die Polizei noch die Fahrlehrer fragen. In juristischen Themen empfiehlt es sich, eine Juristen aka Anwalt zu befragen. Und wie das vor Gericht bewertet werden wird, fragst du am besten den Vorsitzenden Richter.
Aber wie oben geschrieben, lesen des §21 gibt schon mal ne Rixhtung...