nach lager Zeit wieder zurück (Reifenfreigabe)
Hallo alle miteinander. Einige von euch kennen mich vieleicht noch.
Ich bin etwas Ratlos. Aber erst einmal die Erklärung.
Ich habe 2004 meinen Audi TT verkauft und habe dem Käufer einen neuen Satz Sommerreifen dazu versprochen. Im Frühjahr 2005 bekam er diesen auch von mir. Ca. 3 Wochen später bekam ich einen Anruf von Ihm das die Reifen nicht passen würden, bzw. die Reifen nicht zugelassen sein. Er wollte das ich die gelieferten Reifen zurück nehme und die Differenz übernehme da er kurzer Hand neue Reifen gekauft hatte.
Ich hatte Ihm vorher angeboten die Kosten für die Eintragung zu übernehmen. Das wollte er nicht, da er schon einen neuen Satz gekauft hatte.
Ich hab ihm 205/55/16 in V geliefert (bis 240 km/h)
Eingetragen sind 205/55/16 W (glaube bis 270 km/h)
Ich habe darauf beim Tüv angerufen und mich erkundigt ob es möglich sei die Reifen auf dem TT einzutragen. Dieser meinte das sei kein Problem. Als ich Ihn fragte ob es darüber etwas schriftliches gibt, verneinte er. Das sei garnicht nötig da Audi Ihre Fahrzeuge Serienmäßig mit Reifen ausstatten würde die einen viel höhren Geschwindigkeitsindex hätten als sie eigentlich bräuchten.
Der Wage ist eingetrage mit 222 km/h. Ausgefahren und über GPS ausgelesen kommt er nicht über 235 km/h (Begrenzer)
Nun zu Ärgerniss. Am Donnerstag hatte ich ein Anwaltsschreiben im Postkasten. (Klage)
Inhalt. Ich soll die Reifen zurücknehmen, Ihm knappe 450,- € bezahlen und die gesamten Verfahrenskosten tragen. Was ich logischerweise komplett anders sehe.
Jetzt bin ich auf der Suche nach einer Reifenfreigabe für "V" Reifen auf dem Audi TT Roadster 1,8T 180 PS.
Oder eine Kopie von einem Fahrzweugbrief wo solche Reifen mit V eingetragen sind.
Wer kann helfen. Falls ich was vergessen habe trage ich es gerne nach. Aber ich bin über diesen Käufer Maßlos entsetzt und kann sowas überhaupt nicht verstehen. Das man es nicht auf die Reihe bekommt von Mensch zu Mensch sowas zu regelen sondern gleich mit seinem Anwalt klagt.
Fassungslose Grüße
Glen
33 Antworten
Hi Moerf,
ich habe versucht mit dem Reifenhersteller in Kontakt zu treten. Da ich aber damals den billigsten Reifen genommen habe den ich finden konnte, "Nankang" hab ich bei meinen Bemühungen um einen Kontakt festgestellt, das der Hersteller garkeine Deutschlandvertretung hat.
Um selbst wieder ruhig schlafen zu können, war ich wie gesagt beim Tüv und hab mir da eine allgemeine Reifenfreigabe für den "V" Index geholt. Das Schreiben von meinem Rechtsanwalt war auch nicht schlecht.
Bei Interesse werd ich es mal abtippen.
Eigentlich find ich das ganze auch total lächerlich. Aber die Gegenseite wollte es ja so. Ich würde nur wirklich gerne das Gesicht der Gegenseite sehen. 😰 Wenn der das Schreiben in die Finger bekommt.
Gruß und schönes Wochenende...
Glen
Zitat:
Original geschrieben von Glen666
Eigentlich find ich das ganze auch total lächerlich. Aber die Gegenseite wollte es ja so. Ich würde nur wirklich gerne das Gesicht der Gegenseite sehen. 😰 Wenn der das Schreiben in die Finger bekommt.
@Glenn,
ich würde es Dir echt gönnen und freue mich mit Dir, dass Du jetzt etwas in Riochtung bekommst 🙂
Dir auch ein Schönes Wochenende!
So nach langer Zeit mal wieder was neues von der Beklopptenfront.
Wie ich ja versprochen habe, halte ich euch auf dem neusten Stand.
In der Vergangenen Folge habe ich die Reifen eintragen lassen und die Eintragung durch den Rechtsanwalt zustellen lassen.
Jetzt hab ich das hier zurück bekommen.
Auszug vom Gericht:
1. Das Gericht weist auf Folgendes hin: Eine Bweisaufnahme könnte sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens des TÜV Nord Vom 18.07.2006 möglicherweise erübrigt haben; dadurch ist die Beweisfrage unter Ziffer 1.2. des Beweisschlusses vom 03.07.2006 wohl beantwortet. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dürfte dem Kläger danach nur zustehen, wenn er den Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Reifen gemäß Rechnung vom 06.05.2005 erfolglos unter Fristsetzung zur
Nacherfüllung aufgefordert hat /§§ 437 Nr. 3i.V.m.281 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dazu ist bisher nichts vorgetragen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahmen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.08.2006 binnen zwei Wochen.
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Nun die Antwort vom gegnerischen Anwalt.
wird Einverständnis erteilt, daß das TÜV- Gutachten nach Klageerhebung erstellt wurde. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Klageerhabung war ein solches Gutachten nicht existent. Der Beklagt hat dem Kläger ein solches auch nicht vorgelegt. Folgerichtig waren die streitgegenständlichen Reifen im Zeitpunktdes Abschlusses des Kaufvertrages und der Klageerhebung für den Kläger nicht zutzbar. Der Kläger musste sich Neureifen anschaffen, welche den Fahrzeugdaten entsprechend des vom Beklagten übergebenen Fahrzeugbriefes entsprachen.
Es stellt sich die Frage, warum der Beklagte nicht bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Gutachten einholte..
gez. Markus A. ....
Geil oder????
Vorallem der letzte Satz.
Erstmal gab es die Reifen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch garnicht. Außerdem hätte ich ja noch die Möglichkeit der Nacherfüllung haben müssen wie das Gericht schon geschrieben hat. Was aber nicht erfolgte, da der Käufer (Kläger) schon neue Reifen zugelegt hat.
Also wie ich die Sache sehe bin ich fein raus aus der Ganzen Sache.... 🙂
Gruß Glen