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Nach 10 Monaten Probleme und nun?

VW Golf 7 (AU/5G)

Kurze Zusammenfassung:
Ich fahre seit Februar einen Golf 7.. Den Wagen habe ich finanziert gehabt, seit kurzem ruckelt der aber richtig stark im Stand und dreht am Rad. Er soll jetzt am Montag in die Werkstatt. Wie läuft das ab? Garantie, Gewährleistung, Kulanz? Was ist möglich? Eigene Tasche oder Autohaus übernimmt? Das ist mein erstes Auto, dass ich finanziere im Moment.

Golf 7 89 PS Baujahr 2014 mit 65.000 Kilometern

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Richtig lesen :
Ein gewerblicher Verkäufer kann gegenüber Verbrauchern die Rechte des Käufers nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer aber bei gebrauchten Autos auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Verkäufer in aller Regel Gebrauch.

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Zitat:

@schweik6 schrieb am 19. Dezember 2019 um 19:56:46 Uhr:


So wie du schreibst, lese ich heraus, dass du das Fahrzeug bei einem Autohaus gekauft hast.
Dann hast du grundsätzlich 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß den Bedingungen des Garantiegebers.

Nein, das ist eine Falschinformation.

Das eine ist eine Behauptung, eine Begründung das andere.

Hallo,

hier zum Nachlesen https://www.finanztip.de/kaufrecht/gebrauchtwagenkauf-maengelhaftung/

ja es sind zwei Jahre und nach 6 Monaten die Beweislastumkehr.

Bei Betrug oder anderen bösen Absichten handelt es sich nicht um Sachmängelhaftung bzw die Gewährleistung.

Auch bei ur alten Auto wie Youngtimer wird man nach 6 Monaten vor Gericht wenig Chancen haben. Hier wird dann der Händler es als Kommissionsgeschäft (der eigentliche Verkäufer Privatperson) handhaben. Bei neuer Fahrzeuge sollte man dann sehr vorsichtig werden.

Dann noch schöne Weihnachten

Hallo,

Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).

die hier zu https://www.iww.de/.../...gsfrist-auf-ein-jahr-ist-unzulaessig-f112071

das mit verkürzen war mal (das heißt aber nicht das es wirklich einfacher wird für den Käufer
schönes Weihnachtsfest

Zeigt sich ja alles Morgen 🙂

Zitat:

@epsigon schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:28:16 Uhr:


Hallo,

Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).

die hier zu https://www.iww.de/.../...gsfrist-auf-ein-jahr-ist-unzulaessig-f112071

das mit verkürzen war mal (das heißt aber nicht das es wirklich einfacher wird für den Käufer
schönes Weihnachtsfest

Das ist tatsächlich an mir vorbei gegangen, macht es aber auch nicht gerade einfacher. Wenn ich das richtig verstehe haftet der Händler nach 1 Jahre nicht mehr, du hast aber noch 1 weitere Jahre im dies zu reklamieren?

Zitat:

@epsigon schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:28:16 Uhr:


Hallo,

Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).

die hier zu https://www.iww.de/.../...gsfrist-auf-ein-jahr-ist-unzulaessig-f112071

das mit verkürzen war mal (das heißt aber nicht das es wirklich einfacher wird für den Käufer
schönes Weihnachtsfest

Danke für den link, ist mir auch neu. Ich habe im Sept. 18 beim Gebrauchtwagenhändler noch ein Auto mit vertraglich auf 1 Jahr verkürzter Gewährleistung gekauft. Das Auto verfügte über eine Menge versteckter Mängel, die ich dann alle habe bei VW beheben lassen.

Wenn sich jetzt herausgestellt hat (das ist möglicherweise der Fall), dass VW nicht ganz ordnungsgemäß gearbeitet hat und ein Teil des Mangels immer noch da ist, müsste ich diesen Fall ja nur noch einmal reklamieren. Bis jetzt dachte ich, dass ich nach dem Ende des GW-Jahres (Sept. 19) keine Rechtsposition mehr hätte. Scheint jetzt also besser auszusehen.

So verstehe ich das jedenfalls. Was innerhalb der Beweislastumkehr gemeldet wurde, sollte dann innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung auf Kosten des VK repariert werden können. Denn die Beweislastumkehr wird durch die neue Rechtslage ja nicht ausgehebelt.

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