Motorrad auf der Terrasse im EG abstellen?
Guten Tag zusammen,
ich möchte mir in der kommenden Woche ein Motorrad kaufen, leider weiß ich aber nicht, wo ich es abstellen kann.
Ich besitze eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss im Rems-Murr-Kreis. Die Wohnung besitzt eine winzige Terrasse. Von der öffentlichen Straße aus könnte ich das Motorrad problemlos auf die Terrasse schieben.
Ist das parken auf der eigenen Terrasse erlaubt? Da sie sich im EG befindet muss man sich bzgl. des Gewichts keine Gedanken machen. Da es eine Eigentumswohnung ist, kann es auch keine Probleme mit einem Vermieter geben.
Aber wie sieht es mit dem Brandschutz aus? Woher kann erfahren, ob es vielleicht vom Staat aus verboten ist, ein KFZ auf der eigenen Terrasse abzustellen?
Alternativ könnte ich das Motorrad auch in meinem Garagenstellplatz einfach vor oder hinter mein Auto stellen. Dann würde das Auto/Motorrad aber 50 cm über die Parkfläche hinausragen. Wäre zwar kein Problem, da für die anderen Autos immer noch eine Breite von über 3m für die Durchfahrt zur Verfügung stehen würde. Da könnte es dann aber trotzdem auch zu Problemen mit den anderen Wohnungseigentümern kommen.
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Stell das Möpp auf die Terasse und fertig ist es.
142 Antworten
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 9. April 2018 um 14:09:08 Uhr:
Hat da ja auch nichts verloren.
Bist Du jetzt der Dorfsherif??
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 9. April 2018 um 14:09:08 Uhr:
Hat da ja auch nichts verloren.
Deine Beiträge hier zum Großteil ja auch nicht. Wenn man streng nach den Regeln ginge, gehörst du schon längst rausgeschmissen. Aber wir dulden dich, weil du ja keinem wehtust...
Zitat:
Schubbie schrieb:
Man sollte sich auch nicht so aufregen. Ein ehemaliger Nachbar stand um 20:05 Uhr hinter einem, wenn man noch schnell etwas mit einer Flex erledigen musste. Bei solchen weiß man dann aber auch, was die dürfen, die machen sich selbst das Leben schwer.
Hm, da habe ich anscheinend mehr Glück mit meinen Nachbarn. Bei mir steht in manchen Fällen die Flex oder Schlagschrauber erst um 21.59 still... und es sagt keiner was.
Einzig in ein paar Ausnahmefällen "übertreib'" ich es zwangsläufig mal... als jmd. einen Anhänger von mir kaufte, schloss die abhehmbare AHK bei ihm nicht... verrostet. :-/ Musste dann mit Dremel und Hammer anrücken und hatten dort 'ne gute halbe Stunde rumgehämmert und -gedremelt, um so ~23.00. DA kam dann doch mal jmd. raus und brüllte rüber, ob mal bald Schluss ist - aber als ich "NOTFALL" zurückgebrüllt habe, war auch erstmal wieder gut.
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Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. April 2018 um 13:09:05 Uhr:
Am besten der TE klärt mal die genauen örtlichen GegebenheitenAm schönsten mit Bild der Terrasse . Und dann kann man sich ein genaueres Bild machen.
Und mich persönlich stört der Anblick eines Motorrades, selbst wenn es Potthässlich ist weniger,als wenn eine/einer auf der Terrasse sich sonnt, wo mein Kopfkino den WürgeReflex auslöst.
Gruß M
Stichwort: Zweckentfremdung. Und eine Terrasse ist nunmal kein Parkplatz. Wenn also nur ein Miteigentümer damit nicht einverstanden ist, wars das.
Ob es uns hier stört oder nicht, ist gar nicht die Frage.
Wird da nicht irgendwie Terrasse mit Garten verwechselt. Ich dachte immer Gemeinschaftsgarten ist Gemeinschaftsgarten und meine Terrasse ist MEINE Terrasse.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. April 2018 um 15:55:21 Uhr:
Um es ganz genau zu erfahren, muss man in das Grundbuch und die Teilungserklärung schauen.
Da brauche ich kein Grundbuch, das steht im Kaufvertrag drin was mir gehört und was nicht. Und genauso was gemeinschaftlich genutzt werden darf.
wenn es eine private Terrasse ist und es keine Regelungen zur Nutzung der Terrassen gibt, das Motorrad keine Umweltgefahr darstellt und auch keine Sichtbelästigung, dann darf ich es auf meine Terrasse oder in mein Wohnzimmer stellen. Es ist hier nicht die Frage, was erlaubt ist, sondern ob es verboten ist.
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 9. April 2018 um 16:28:04 Uhr:
Und trotzdem darf man nicht machen was man will.
Ja, wir haben es ja verstanden. Also dass du der MEINUNG bist. Etwas mehr Inhalt und ggf. auch mal eine Quelle wären äußerst knorke, damit aus dieser MEINUNG auch mal eine TATSACHE wird, die ausnahmsweise mal hilfreich ist 😉
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 9. April 2018 um 16:33:18 Uhr:
Und in einer WEG gibt es immer Regeln und Vorgaben dafür.
Quatsch. In einer WEG ist geregelt, was mit dem Gemeinschaftseigentum passiert und welche Regeln für die Nutzung des eigenen Eigentums in den Bereichen gelten, die das gemeinschaftliche Eigentum tangieren, z.B. bei Sicht- oder Geruchsbeeinträchtigungen. Was man mit dem eigenen Eigentum macht, ist ausdrücklich nicht geregelt, denn das ist ja eigenes Eigentum.
Zitat:
@BMWRider schrieb am 9. April 2018 um 16:33:23 Uhr:
Zitat:
@Bleikugel schrieb am 9. April 2018 um 16:28:04 Uhr:
Und trotzdem darf man nicht machen was man will.Ja, wir haben es ja verstanden. Also dass du der MEINUNG bist. Etwas mehr Inhalt und ggf. auch mal eine Quelle wären äußerst knorke, damit aus dieser MEINUNG auch mal eine TATSACHE wird, die ausnahmsweise mal hilfreich ist 😉
Hier steht klipp und klar was Sondereigentum, also dem Eigentümer zur freien Verwendung ist, und was Gemeinschaftseigentum ist.
Und bei Terrassen steht:
Zitat:
Garten / Terrassen
Sowohl ein Garten bzw. Teile des Gartens als auch eine Terrasse sind nicht sondereigentumsfähig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, hieran ein Sondernutzungsrecht eintragen zu lassen.
Und selbst bei Sondereigentum steht:
Zitat:
Mit seinem Sondereigentum darf der Eigentümer nach seinem Belieben verfahren, sofern nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter, insbesondere der anderen Sondereigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, entgegenstehen.