Mit Transporter 3,5 Tonnen mit Anhänger Durfahrtsverbot mißachtet, Fragen zur Strafe !?
Hallo Gemeinde,
Das erste Mal in Der Rechtsabteilung eine Frage, ich war vor kurzem im Raum Kassel unterwegs mit Transporter und Anhänger!
Da gibt es eine Brücke die wohl zur Zeit nur für 3,5 Tonnen befahrbar ist .
Beschilderung war Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 Tonnen ...
Nunja Dumm wie ich war dachte ich mir ist ja kein LKW ....nach paar Metern aus Die Maus
Eine Waage hat gemessen....Schränke ging runter ich musste die Autobahn verlassen und umfahren!
Nun kam ein Bußgeldbescheid für Die Aktion 530 € und Zwei Monate Lappen weg .
Hab noch nichtmal nen Punkt in Flensburg....ist doch nicht den ihr Ernst oder? Ich finde nirgends im Bußgeldkatalog so eine Hohe Strafe ! Zumal man die Brücke ja nicht befahren konnte! Gibt es hier Leute die Da bescheid wissen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@musikmatze172 schrieb am 12. April 2019 um 06:20:18 Uhr:
...
Wenn unser Lieber Vater Staat mir Zwei Monate dafür den Schein nimmt und mich in meiner Existenz bedroht werde ich die Zeit Nutzen das Land wegen Massiver Steuerverschwendung zu verklagen!
5 milionen Euro für so eine Anlage die jeden Den Führerschein abnimmt!
Da müssen sie dich erstmal Nachweisen das es nicht doch sinnvoller gewesen wäre die Brücke zu Sperren! ...
Aha... jetzt kommen wir also langsam dahin!
Sag mal geht´s noch!???
Bist du gezwungen worden die Beschilderung zu missachten?
Die Waage wurde nicht gebaut um Die Leute zu drangsalieren, sondern ein bestehendes SINNVOLLES Verbot zu überwachen!
DU hast - wie es scheint - das Verbot missachtet und musst jetzt die Konsequenzen tragen!
Jetzt zu fordern dass ALLE die Brücke nicht befahren dürfen zeigt weilch Geistes Kind du bist!
Eine Unverschämtheit sondergleichen!
Im übrigen denke ich, dass es bei dir durchaus angezeigt ist ein 2 Monatiges Fahrverbot zu erteilen!
Eine Einsicht scheint ja nicht vorhanden zu sein und eine Wiederbegehung wahrscheinlich!
129 Antworten
Zitat:
@musikmatze172 schrieb am 11. April 2019 um 21:05:10 Uhr:
Natürlich wird mir der Weg zum Anwalt nicht erspart bleiben!
Ich bin selbstständig....bei 2 Monaten kann ich dicht machen! vor allem für so eine Lapalie!
Es ist nur ein missachtetes Verkehrsschild....ich hab niemanden umgebracht und bin auch nicht besoffen gefahren!
Demnächst wird man in den Knast gesteckt wenn man 3 KMh zu schnell ist ......
Und lass im Fall des Falles eher deinen Anwalt sprechen. Sowas wie Lapalie oder missachtetes Verkehrsschild hört man vor Gericht nicht gern.
Das lässt dann erahnen, dass du bei Fehlen der Waage durchgefahren wärst.Obwohl du das Gewicht deines Fahrzeuges gekannt hast.
Zitat:
@musikmatze172 schrieb am 12. April 2019 um 07:42:06 Uhr:
Mal sehen was Der Anwalt heute sagt....
Ein versierter RA bekommt ggf. zumindest das Fahrverbot vom Tisch, mit etwas mehr Aufwand kann man m.E. sogar das ganze Konstrukt kippen.
Zitat:
musikmatze172 schrieb am 12. April 2019 um 07:42:06 Uhr:
Ich halte euch auf dem Laufenden was Der Anwalt sagt und danke erstmal allen Für Die Infos!
Ja würde mich sehr interessieren.
Dem kannst du ja auch nochmal sagen, wo für die Brücke der Unterschied in der Belastung bestünde, wenn 2 3,5to Fahrzeuge hintereinander fahren, oder eines mit Anhänger...
Wie die Anlage GENAU funktioniert würde ich ja ebenfalls gern wissen.
Das Messen der Achsen ist klar, aber wie das mitm Fahrzeugprofil gehen soll und die "Zuordnung der Achsen zum Fahrzeug", frage ich mich ja schon.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 12. April 2019 um 08:24:16 Uhr:
Sowas wie Lapalie oder missachtetes Verkehrsschild hört man vor Gericht nicht gern.
Das lässt dann erahnen, dass du bei Fehlen der Waage durchgefahren wärst.Obwohl du das Gewicht deines Fahrzeuges gekannt hast.
Es war ja keine Boshaftigkeit oder ein vorsätzliches Fehlverhalten sondern die Unkenntnis, dass die Beschränkung für das ganze Gespann und nicht für Zugfahrzeug und Anhänger getrennt gilt. Unkenntnis schützt nur vor Strafe nicht.
Zitat:
Früher war es ohne Fahrverbot und zwischen 75-200€ ....damit habe ich gerechnet und mich auch Schriftlich entschuldigt....ich hab ja definitiv einen Fehler gemacht,
Ich drücke dir jedenfalls die Daumen, dass ein Anwalt zumindest das Fahrverbot abwenden kann. Lass nur den Anwalt den Schriftverkehr übernehmen. Wenn es doof läuft, war die Entschuldigung und damit einräumen eines Fehlers schon falsch.
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Du hast gesagt TE - dass dein Auto öfter auf der Waage steht... - auch ohne Anhänger?
woher willst du die Stützlast einschätzen?
Zitat:
@v8.lover schrieb am 12. April 2019 um 08:41:59 Uhr:
Das Messen der Achsen ist klar, aber wie das mitm Fahrzeugprofil gehen soll und die "Zuordnung der Achsen zum Fahrzeug", frage ich mich ja schon.
Die Anlagen sind nicht bloße Waagen, sondern erfassen auch die Fahrzeuggeometrie mittels Laserscanner.
Zitat:
@v8.lover schrieb am 12. April 2019 um 08:41:59 Uhr:
Dem kannst du ja auch nochmal sagen, wo für die Brücke der Unterschied in der Belastung bestünde, wenn 2 3,5to Fahrzeuge hintereinander fahren, oder eines mit Anhänger...
Wie die Anlage GENAU funktioniert würde ich ja ebenfalls gern wissen.
Das Messen der Achsen ist klar, aber wie das mitm Fahrzeugprofil gehen soll und die "Zuordnung der Achsen zum Fahrzeug", frage ich mich ja schon.
Mit Hinterfragen wäre ich hier vorsichtig. Das könnte durchaus dazu führen, dass man sich seine eigenen Regeln zurechtbastelt.
Das Einzige, was man hier anzählen könnte, dass hier wohl LKW über 3,5t erwähnt werden. Besser wäre wohl Fahrzeuge aller Art mit Gesamtgewicht ...
Trotzdem hat man wenigstens eine Regel verletzt. Hier die Massenangabe.
Das ist aber ein möglicher Ansatz, weil das Verkehrsverbot formell nicht auf die tatsächliche Gesamtmasse abstellt, sondern auf die zulässige Gesamtmasse.
Zitat:
@v8.lover schrieb am 12. Apr. 2019 um 08:41:59 Uhr:
Dem kannst du ja auch nochmal sagen, wo für die Brücke der Unterschied in der Belastung bestünde, wenn 2 3,5to Fahrzeuge hintereinander fahren, oder eines mit Anhänger...
Der Unterschied ist die Verteilung der Massen auf größere Flächen. Auch wenn es oft den Anschein hat: auch Transporterfahrer fahren nicht in 1m Abstand hintereinander.
Bei Stau ist es bei dieser Brücke kein Problem, wenn alle dicht hintereinander stehen, dann bewegt sich die Brücke nicht während der Schweißarbeiten.
Zitat:
Wenn dort zum Tatzeitpunkt tatsächlich das Zeichen 253 angeordnet war, dann stehen die Chancen sehr gut, dass du mit einem Betrag für die Kaffeekasse aus der Nummer rauskommst. Wenn dort allerdings Zeichen 251 mit Zusatzzeichen "3,5t" angeordnet war, was ich vermute, dann sieht es in der Tat schlecht aus. Der Anhänger ist übrigens in beiden Fällen per Definition inbegriffen.
Aus meiner Sicht gerade andersherum. Bei Zeichen 251 ist es "Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" über 3.5to tatsächliches Gewicht Zeichen 1052-35). Da sein Zugfahrzeug 3.5to zGG hat, war es nicht tatsählich drüber (hoffen wir mal).
Bei Zeichen 253 ist das Zusatzzeichen unsinnig, da dieses Zeichen "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" bedeutet d.h die Gewichtsangabe steckt schon drin und es gilt das zGG des gesamten Zuges. Die ist höher gewogen worden.
Das Video weiter oben und die Tatsache, dass dort eine Waage steht, dass es um die tatsächliche Belastung der Brücke geht, zeigen, dass dort wirklich Zeichen 251 mit 1052-35 steht. Für diese Kombination ist aber an der Leverkusener Brücke geklärt worden, dass es für Zugfahrzeug und Anhänger einzeln gilt.
Somit sollte der TE still sein, dass er dachte, er hätte 253 gesehen und im Einspruch auf Zeichen 215 mit 1052-35 weisen, darauf hinweisen, dass weder Zugfahrzeug noch Anhänger über 3.5 to war. Wenn er Pech hatte wurde aber bereits sein Zugfahrzeug zu schwer gewogen (nicht die Kombination, ich weiss nicht wie die Waage funktioniert).
Zitat:
@Amen schrieb am 12. April 2019 um 09:47:29 Uhr:
Aus meiner Sicht gerade andersherum. Bei Zeichen 251 ist es "Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" über 3.5to tatsächliches Gewicht Zeichen 1052-35). Da sein Zugfahrzeug 3.5to zGG hat, war es nicht tatsählich drüber (hoffen wir mal).
Relevant ist die Formulierung in der lfd.Nr. 27 der Anlage 2 StVO:
Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.
Die Erweiterung "Einschließlich ihrer Anhänger" ist übrigens neu und wurde zusammen mit den höheren Bußgeldern eingeführt. Vorher war vom Zeichen 251 mit ZZ "X,xt" tatsächlich nur der Kraftwagen, nicht jedoch der Anhänger erfasst.
Das:
Zitat:
@Amen schrieb am 12. April 2019 um 09:47:29 Uhr:
Für diese Kombination ist aber an der Leverkusener Brücke geklärt worden, dass es für Zugfahrzeug und Anhänger einzeln gilt.
ist daher gegenstandslos.
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 12. April 2019 um 07:00:10 Uhr:
Aha... jetzt kommen wir also langsam dahin!
Sag mal geht´s noch!???
Bist du gezwungen worden die Beschilderung zu missachten?
Sagen wir es mal so: Ich kann den Frust des TE gut nachvollziehen.
Und um ehrlich zu sein, ich wäre höchstwahrscheinlich auch reingefahren. Und zwar aus Unwissenheit, dass das Verbot für Gespanne gilt und nicht für Zugfahrzeug und Anhänger getrennt. Allerdings bin ich im Gegensatz zum TE a) nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen und b) fahr ich nicht regelmäßig Transporter geschweige denn mit Anhänger. Ich muss mein Wissen diesbezüglich also nicht auf dem aktuellen Stand halten. Die Änderung ist ja nun nicht so lange her (November 2017?), als dass das jetzt wirklich jeder wissen muss.
Zumal das Verbot formell auch gelten würde, wenn Zugfahrzeug und Anhänger zwar eine zGm über 3,5t haben, tatsächlich aber - weil beide leer - nur z.B. 3,2t auf die Waage bringen.
Andererseits kann der Fahrer eines überladenen 3,5t-Fahrzeugs (z.B. tatsächlich 4,5t) im Sinne des Zeichen 251 + ZZ nicht belangt werden. Allenfalls kann die Überladung als solche sanktioniert werden, aber eben nicht mit den benannten 500 Euro und 2 Monaten Fahrverbot.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 12. April 2019 um 07:14:33 Uhr:
Der Anhänger ist übrigens in beiden Fällen per Definition inbegriffen.
Wo steht das?
Habs schon gefunden, aber traurig, dass das Verkehrsdezernat dazu Anno 2016 eine andere Angabe macht.
Genauso finde ich Schade das man solch eine Information im Internet kaum findet, zwar wird das Schild an sich oft erklärt, aber ob es sich auf die einzelnen Fahrzeuge oder das Gespann bezieht wird nirgends erklärt.