mit standlicht am tage fahren?
Hallo ich habe mal eine frage
es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...
in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.
Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....
fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von DerBandit_01
Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...Zitat:
Original geschrieben von Meini1976
Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉
Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.
Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?
Zitat:
Original geschrieben von Drahke
Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.
Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.
360 Antworten
Doch, nach StVO und StVZO wird da nicht unterschieden. Daher lautet 17.2 auch "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) ..."
Im Hauptscheinwerfer darf die nur sein, wenn dieser weniger als 40cm von der breitesten Stelle entfernt ist. (§51 StVZO)
Gruß Meik
Kann mir dann vielleicht mal jemand verraten, wo die Unterscheidung Standlicht/Begrenzungsleuchte definiert sein soll? In der StVZO? Wenn ja, wo da genau?
So wie beschrieben kann es meines Wissens jedenfalls nicht stimmen, denn das Standlicht zwangsweise im Hauptscheinwerfer integriert sein müsste, erscheint mir falsch.
EDIT: Meik war schneller! 😉
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
das problem ist, dass denen, die immer noch im irrglauben leben man dürfte mit standlicht fahren, nun die begründungen ausgegegangen sind...und sie sich deßhalb mit irgendnem zeugs rausreden wollen, bis mal etwas gras über ihre begr. gewachsen ist, um sie dann wieder von neu aufzuwälzen.....
Drehen wir den Spieß mal um: Was gibt es für Argumente für ein Verbot mit Standlicht zu fahren?
1. STANDlicht
2. StVO
Das erste Argument halte ich für eins der Sorte "nun die begründungen ausgegegangen sind...und sie sich deshalb mit irgendnem zeugs rausreden wollen". Es sagt noch garnix darüber aus, ob man damit fahren darf oder nicht.
Das zweite Argument ist nicht eindeutig, wie dieser Thread zeigt.
Ich erinnere an meinen Post mit dem Brief vom Bundesministerium für Verkehr zu diesem Thema .
Fakt ist auch, dass es für isoliertes Fahren mit Standlicht keine Strafe gibt (wer im Bundeseinheitlichen Tatbestandskaalog doch eine finden sollte, soll sich bitte melden, ich hab nämlich keine gefunden).
Deshalb sollen die, die meinen, es sei verboten, tun, wie sie es für richtig halten. Für die, die mit Standlicht am Tage unterwegs sind macht das keinen Unterschied.
Siehe oben: Nr 74 BKatV "Nur mit Standlicht gefahren" 10€
Und aus deinem Brief zitiert:
"Aus der Tatsache, dass hier ausdrücklich auch die Verwendung von Begrenzungsleuchten zugelassen wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten NICHT ausdrücklich wollte."
Gruß Meik
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Es streites ja niemand ab, dass das Standlicht eigentlich nicht als Fahr-Beleuchtung vorgesehen ist (sondern als Begrenzungsleuchten für parkende Fahrzeuge). Dies bedeutet aber kein Verbot, damit zu fahren. Der Gesetzgeber wollte es wahrscheinlich nicht ausdrücklich, hat es aber auch nicht (am Tage) verboten.
Zitat BMV:"Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden."
Ich meinte den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (nicht den BKat), da steht:
"Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. § 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat"
Das ganze ist widersprüchlich. Mehr wollte ich nicht sagen.
Ersichtlich ist nicht dass die Einschränkung von Abs.1 auch automatisch auf Abs.2 gilt. Eben da sie in Abs1 und nicht darüber als für den gesamten §17 geltend steht.
Wozu gibt es den Punkt im BKatV? Während der Beleuchtungspflicht nicht Abblendlicht zu benutzen ist ja wieder ein eigener Punkt, kann sich also nicht darauf beziehen. Demnach verboten. Komischerweise gibts den Punkt so nicht im Tatbestandskatalog, da ist nur Standlicht bei Beleuchtungspflicht aufgeführt.
Und das BVM sagt einerseits könne das Verbot daraus nicht abgeleitet werden, andererseits sei ein Fahren mit Standlicht vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Wer da jetzt noch durchblickt, ich nicht. 🙁
Aber ich bin auch kein Jurist. Da ich das aber nicht für sinnvoll halte und daher nicht mit Standlicht fahre werde ich das glücklicherweise nicht vor Gericht austesten müssen. 😉
Gruß Meik
Ich würde es als vom Gesetzgeber zwar nicht gewollt aber auch nicht verboten definieren. Rechtliche Grauzone eben.
Übrigens verweist der Eintrag im Tatbestandskatalog auf "74 BKat". Auf den offiziellen Seiten des Kraftfahrt-Bundesamt habe ich nur den Tatbestandskatalog, nicht aber den BKat gefunden.
Bis zu deinem Post wusste ich nichtmal dass da ein Unterschied besteht, hab dann aber mal nachgelesen.
Den BKatV gibt´s z.B. hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkatv_2002/
Gruß Meik
kann da keinen widerspruch finden....
da ich jeden tag auf die BA muss,(arbeit) ,bin ich für abblendlicht,
wenn jemand mit weit über 200 km/h angepresst kommt,will ich ihn zeitig sehen und kann dem typen platz machen,.....
wenn die scheinwerfer regelrecht eingestellt sind ,wird man auch keinen blenden
und aus ähnlichen threads hier ,da gings um geld,"da brauch viel mehr birnchen,wenn mein lämpchen immer brennt..,des sind meines erachtens peanuts"
Nur mal grundsätzlich:
Das, was das Bundesministerium dazu sagt, ist sehr interessant.
Allerdings spielt es rechtlich gesehen keine Rolle mehr, wie ein Ministerium das Gesetz auslegt, wenn es einmal rechtskräftig ist. Selbst die Frage, wie der Gesetzgeber es gemeint hat, ist nur ein Faktor unter vielen, den ein Richter bei seinem Urteil beachten.
Deswegen würden mich besonders Gerichtsurteile dazu interessieren - und die vermisse ich bisher leider.
Habe etwas beim googlen gefunden.
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Nachfolgend ein Kommentar von JAGUSCH/HENTSCHEL (Straßenverkehrsrecht, 35. neubearbeitete Auflage). -Das dicke Buch, welches auf fast jedem Richtertisch steht-.
zu § 17 Absatz 2:
(RZ 4)
Der erste Satz verlangt von den Kraftfahrern außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den VORAUSSETZUNGEN des Absatzes 1 Satz 1 beim Fahren stets die Benutzung des Abblendlichts.
(RZ 20)
Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb während der Beleuchtungspflicht unzulässig.
Anhaltspunkt für Dämmerung:
(RZ16)
Daher ist Beleuchtung im Zweifel nötig, wenn das natürliche Licht Umriß und Ende des Fz (Fahrzeug) für schnellfahrende VT (Verkehrsteilnehmer) auf eine größere Entfernung (300m?) nicht mehr deutlich erkennen läßt.
Tatbestandsnummer: 117124
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
§§ 17 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 74 BKat
Euro: 10
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www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr
20. Man darf nicht (nur) mit Standlicht fahren.
Diese Vorschrift des § 17 StVO greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d.h. wenn mit Licht gefahren werden muss. Am hellichten Tag darf man auch - sinnloserweise - mit Standlicht herumfahren.
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Der § 17 erscheint mir eindeutig zweideutig!😉
Ein Freiwilliger könnte ja mit Standlicht vor der Polizeiwache seine Runden drehen, ...
vielleicht erfahren wir dann ja mehr.😎
Und NEIN, ...
ich bin nicht dieser Freiwillige, da ich noch nie mit "nur" Standlicht gefahren bin und so wird das auch bleiben.
Vielleicht wird ja bald das Tagfahrlicht zur Pflicht und dann ist dieses Thema eh gegessen.
Den Link zum Jurawiki finde ich nicht so aussagekräftig, dort fehlt mir zum die Aussage, wer das ist, der zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Und zum anderen noch viel wichtiger: Wie wird das begründet.
Den Auszug aus dem Jagusch/Jentschel finde ich dafür sehr interessant. Ich verstehe aber nicht, was mit "RZ" gemeint ist, kann mir jemand das erklären?
@ytna
Zugegebener Weise habe ich auch einige Artikel gefunden, wo das Fahren mit Standlicht am Tage nicht erlaubt ist.
Die Begründung bezog sich immer auf den § 17.2 .
Zitat:
Original geschrieben von chefkracher
Zugegebener Weise habe ich auch einige Artikel gefunden, wo das Fahren mit Standlicht am Tage nicht erlaubt ist.
Die Begründung bezog sich immer auf den § 17.2 .
Das ist ja auch eigentlich nicht anders zu erwarten, so klar wie die Aussage des Gesetzestextes formuliert ist.