mit standlicht am tage fahren?

Hallo ich habe mal eine frage

es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...

in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.

Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....

fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von DerBandit_01



Zitat:

Original geschrieben von Meini1976


Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉

Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...

Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.

Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?

Zitat:

Original geschrieben von Drahke


Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.

Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.

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Zitat:

Original geschrieben von dsrihk


Das ergibt sich aus den Formulierungen.
"Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden..." etc. macht ja bei ausreichender Sicht keinen Sinn. Daraus schließe ich, dass sich 17 II auf die Dämmerung bezieht.

Was DU daraus schließt ist im Endefekt sch###egal! Es steht dort "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) alleine darf nicht gefahren werden", also darf das Standlicht, wie der Name schon sagt, nur im Stand benutzt werden!

Zitat:

Original geschrieben von dsrihk


...Daraus schließe ich...

Eben genau da liegt der Knackpunkt. Du schließt das so daraus. Wenn man aber den Absatz 2 für sich betrachtet, ergibt sich kein Grund, es so zu interpretieren.

@MagirusDeutzUlm
Mag sein. Wenn es wie von dsrihk eine vernünftig begründete Aussage ist, kann ich damit aber was anfangen, denn darüber kann man diskutieren.
Wenn aber wie von chefkracher simple Behauptungen ohne jede Begründung aufgestellt werden, kann ich damit rein gar nichts anfangen, denn dann ist auch keine vernünftige Diskussion möglich. Schade.

@ytna
was gibts da zu diskutieren? fakt ist, dass es nciht erlaubt ist...und somit gibts da ob mans darf oder nicht, nichts mehr zu diskutieren.... ich habe nun schon zwei mal die "stellungnahme" von osram gepostet...dort steht es auch eindeutig. die leute die das nun noch bezweiflen bzw. steif und fest behaupten, es sei erlaubt, können entweder nicht lesen, oder haben keine hobbys.......klingt komisch, ist aber so...zumals, wenn sogar fahrschullehrer, dies bezeugen, das es nicht erlaubt ist....
bei solchen leuten, ziehts erst dann, wenn sie von der polizei dementsprechend verwarnt werden....

Ohne mich direkt jetzt nochmal direkt in die Diskussion mich einmischen zu wollen, aber es gibt meiner Meinung auch bessere Quellen als ausgerechnet nun Osram. Weil da steht auch nur pauschal, dass es verboten ist (aber ohne Quelle) 😉

Die Quelle für die "beleuchtungspflichtige Zeit" findet man weiter vorne im Thread.

Gruß Tecci

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Oh ha, zwei verhärtete Fronten 😰

§17.2 ist erstmal ein eigener Paragraph und kein Unterpunkt von §17.1. Damit ist erstmal nicht erkennbar warum sich der 2 ausgerechnet auf die Einschränkung des 1. beziehen soll.

Aber da sind sich nichtmal die kommentierten StVO einig, und die sind von Leuten geschrieben denen man jetzt mal Sachkenntnis unterstellt. Und da sollen wir hier eine eindeutige Lösung finden? 😉

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


§17.2 ist erstmal ein eigener Paragraph und kein Unterpunkt von §17.1. Damit ist erstmal nicht erkennbar warum sich der 2 ausgerechnet auf die Einschränkung des 1. beziehen soll.

Mir ist auch schleierhaft, warum einige Zeitgenossen versuchen, eine Verbindung zwischen diesen beiden eigenständigen Paragraphen herzustellen. Vielleicht hätte der Gesetzgeber besser zwei getrennte Paragraphen-Nummern festlegen sollen anstatt die Gesetze in Unterpunkten zu plazieren...🙄

Ich hab es glaub ich schonmal gesagt:

Manche müssen den Begriff Standlicht so weit ausdehnen, dass es in ihr Muster passt. Warum?

Zitat:

Original geschrieben von sladaloose


Manche müssen den Begriff Standlicht so weit ausdehnen, dass es in ihr Muster passt. Warum?

Vermutlich deshalb, weil sie es für eine Show-Beleuchtung halten...😉

Aha, und ich dachte die Nebelscheinwerfer wären für die Show 😉

Gruß Meik

Standlicht und Nebelscheinwerfer für die Show? Dann geht der Show-Effekt der Unterbodenbeleuchtung ja verloren? Oder bin ich schon wieder total out und Unterbodenbeleuchtung schaltet man heutzutage so, dass sie mit der Zündung direkt angeht?

in össterreich gibts hierzu keine diskussion...das tagfahrlicht (falls vorhanden) muss mindestens 4* so stark sein, wie das begrenzungslicht....

Also ich hatte gelernt.

Standlicht nur bei stehenden Fahrzeugen
Begrenzungsleuchten für Stand und Fahrbetrieb

Zitat:

Original geschrieben von Bärchen2


Also ich hatte gelernt.

Standlicht nur bei stehenden Fahrzeugen
Begrenzungsleuchten für Stand und Fahrbetrieb

Standlicht = Begrenzungsleuchten 😉

Zitat:

Original geschrieben von Bärchen2


Also ich hatte gelernt.

Standlicht nur bei stehenden Fahrzeugen
Begrenzungsleuchten für Stand und Fahrbetrieb

Das Standlicht sind die Begrenzungsleuchten! Du verwechselst das mit dem Parklicht, da leuchten die Begrenzungsleuchten nur auf einer Seite.

CU MArkus

nein, nein

Standlicht = Birne im Hauptscheinwerfer um die 5 Watt

Begrenzungsleute = Birne mit eigenem Reflektor und 10 Watt

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