mit standlicht am tage fahren?

Hallo ich habe mal eine frage

es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...

in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.

Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....

fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von DerBandit_01



Zitat:

Original geschrieben von Meini1976


Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉

Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...

Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.

Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?

Zitat:

Original geschrieben von Drahke


Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.

Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.

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Hier mal der Link zu Meik's Zitat:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkatv_2002/anlage_8.html

Was ich jetzt interessant finde, ist dieser Text:

"Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren - 25 EUR" (das gibts danach nochmal mit "außerhalb geschlossener Ortschaften", dann kostet es 40 EUR).

--> Ich denke, bei schlechten Sichtverhältnissen genügt in Verbindung mit den NSW auch das Standlicht? Laut dem Auszug oben wird man aber nun bestraft, wenn man ohne Abblendlicht fährt. Das würde also die Benutzung von Standlicht und NSW doch wieder verbieten.

Die Ahndung bezieht sich ja nur auf Absatz 2 Satz 1... Und in Satz 3 wird extra gesagt, dass NSW und Standlicht auch erlaubt sind (bei 2 NSW).

Was denn nun? Ich kann doch nicht für Satz 1 bestraft werden, wenn ich mich gleichzeitig an Satz 3 halte.

Das sind die Dinge, die ich meine... einfach irreführend. Oder nicht?

Gruß } Schizo.

Zitat:

Original geschrieben von schizo


Was ich jetzt interessant finde, ist dieser Text:

"Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren - 25 EUR" (das gibts danach nochmal mit "außerhalb geschlossener Ortschaften", dann kostet es 40 EUR).

--> Ich denke, bei schlechten Sichtverhältnissen genügt in Verbindung mit den NSW auch das Standlicht? Laut dem Auszug oben wird man aber nun bestraft, wenn man ohne Abblendlicht fährt. Das würde also die Benutzung von Standlicht und NSW doch wieder verbieten.

Die Ahndung bezieht sich ja nur auf Absatz 2 Satz 1... Und in Satz 3 wird extra gesagt, dass NSW und Standlicht auch erlaubt sind (bei 2 NSW).

Was denn nun? Ich kann doch nicht für Satz 1 bestraft werden, wenn ich mich gleichzeitig an Satz 3 halte.

Das sind die Dinge, die ich meine... einfach irreführend. Oder nicht?

Gruß } Schizo.

Auf das was die "Strafe" oben hinaus will, ist, dass man mit sichtbarem Licht herumfährt. Die Strafe stammt bestimmt noch aus der Zeit, wo NSW nicht weit verbreitet waren.

Wie du schon sagtest, ein gesunder Menschenverstand lässt es nicht zu, dass man für etwas bestraft wird, an das man sich eigentlich halten soll.

Komische Schlussfolgerung! Nur weil etwas nicht unter Strafe gestellt wird (Bussgeldkatalog) heisst es noch lange nicht, dass es erlaubt ist.
Eigentlich sagt der Name S t a n d licht doch alles........

Gibt es in diesem Land eigentlich noch einen gesunden Menschenverstand oder nur Leute die versuchen irgendwelche Gesetzeslücken zu finden um ihr Ego ausleben zu können?
Frage mich ernsthaft, welcher logisch denkende Mensch überhaupt auf die Idee kommen könnte bei besten Sichtverhältnissen mit Standlicht zu fahren.
Das man Selbstverständlichkeiten nun auch noch gesetzlich regeln muss will mir nicht in den Kopf!

Armes Deutschland!

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Zitat:

Original geschrieben von Kay1963


Das man Selbstverständlichkeiten nun auch noch gesetzlich regeln muss will mir nicht in den Kopf!

Und wenn dann endlich eine gesetzliche Regelung auf dem Tisch liegt, dann beschweren sich wieder einige Zeitgenossen, daß man hier alles gesetzlich regelt...😉

Zitat:

Original geschrieben von pittiplatsch77


Grauzone? Wenn was nicht ausdrücklich verboten ist, dann ist es erlaubt. Keine Grauzone.

Genau andersrum passt es 😉 Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist ist verboten!

CU Markus

In der Begründung zu § 17 II 1 StVO heisst es, dass unter den
Voraussetzungen des § 17 I 1 StVO (Dämmerung, Dunkelheit etc.) stets die
Benutzung mindestens des Abblendlichts verlangt.
Standlicht allein ist im Fahrbetrieb also nur während der Dauer der
Beleuchtungspflicht unzulässig.

Nochmal zum Mitschreiben:
Standlicht am hellichten Tag ist genau so ungefährlich wie das Tagfahrlicht!

Jeder der etwas anderes behauptet, leidet meiner Meinung nach an Wahrnehmungsstörungen.

Zitat:

Original geschrieben von Caddy1991


Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist ist verboten!

Dann wäre aber vieles verboten!😉

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


In der Begründung zu § 17 II 1 StVO heisst es, dass unter den
Voraussetzungen des § 17 I 1 StVO (Dämmerung, Dunkelheit etc.) stets die
Benutzung mindestens des Abblendlichts verlangt.
Standlicht allein ist im Fahrbetrieb also nur während der Dauer der
Beleuchtungspflicht unzulässig.

Nochmal zum Mitschreiben:
Standlicht am hellichten Tag ist genau so ungefährlich wie das Tagfahrlicht!

Von einer "Begründung" in einem Gesetzestext habe ich noch nie was gehört. Meinst du den Kommentar? Der ist weder Gesetz noch irgendwas vergleichbares.

Ansonsten lies dir ruhig mal den ganzen Thread durch. Es stehen einige interessante Argumente drin, für beide möglichen Auslegungen. So klar, wie du hier behauptest, ist es jedenfalls definitiv nicht.

Aber dein Beitrag erweckt leider den Eindruck, dass du diesen Post geschrieben hast, ohne den Thread gelesen zu haben.

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


In der Begründung zu § 17 II 1 StVO heisst es, dass unter den
Voraussetzungen des § 17 I 1 StVO (Dämmerung, Dunkelheit etc.) stets die
Benutzung mindestens des Abblendlichts verlangt.
Standlicht allein ist im Fahrbetrieb also nur während der Dauer der
Beleuchtungspflicht unzulässig.
Nochmal zum Mitschreiben:
Standlicht am hellichten Tag ist genau so ungefährlich wie das Tagfahrlicht!
Jeder der etwas anderes behauptet, leidet meiner Meinung nach an Wahrnehmungsstörungen.
Dann wäre aber vieles verboten!😉

dann hast du anscheinend wahrnehmungsstörungen und kannst nicht lesen!

also noch mal extra für dich:

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


Reicht es nicht auch einfach aus - um tagsüber besser gesehen zu werden - statt mit eingeschaltetem Abblendlicht nur mit eingeschaltetem Standlicht zu fahren?
Ganz klar nein!
Weil es erstens in Deutschland und anderen Ländern verboten ist. Zweitens geht es hier um einen wichtigen Sicherheitsaspekt für alle Autofahrer mit dem Ziel, möglichst schnell von anderen Verkehrsteilnehmern am Tage und bei Umgebungslicht erkannt zu werden. Die Standlichtfunktion dient laut Norm dazu, bei Nacht ein parkendes Auto für den Verkehr erkennbar zu machen. Eine spezielle Tagfahrlichtbeleuchtung ist lichttechnisch weit anspruchsvoller und leistungsstärker definiert, um die Sichtbarkeit bei Umgebungslicht zu garantieren.
Um diese Funktion zu imitieren, reicht eine Standlichtbeleuchtung bei weitem nicht aus, hierfür eignet sich nur das Abblendlicht. Zudem ist das Fahren mit Standlicht in wichtigen europäischen Ländern untersagt: Deutschland, Italien, Norwegen!
Übrigens: Das Fahren mit angeschalteten Nebelscheinwerfern untertags ohne real vorhandene Sichtbehinderungen ist in der EU nahezu überall verboten!
Quelle: http://www.osram.de/produkte/automobil/lightatday/faq.html#frage5
und bitte nun keine kommentare alá: die wollen doch nur ihr tagfahrlicht verkaufen

spätestend nun sollte doch jedem klar sein, dass es nicht stvo-konform ist mit standlicht zu fahren, und selbst wenn dies auch noch durch fahrschullehrer bestätigt wird, die es wissen müssen!......desweiteren wurden die missverständnisse, die der gebrauch von standlicht herbeiführen kann ausreichend diskutiert!

nebenbei in österreich, wo das tagfahrlicht schon gesetz ist, ist das fahren mit standlicht auch verboten...

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


Nochmal zum Mitschreiben:
Standlicht am hellichten Tag ist genau so ungefährlich wie das Tagfahrlicht!

Dies war auch NICHT die Begründung für das Verbot, am Tage mit Standlicht zu fahren.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Dies war auch NICHT die Begründung für das Verbot, am Tage mit Standlicht zu fahren.

Und wo liegt dann das Problem?

Laut einigen Aussagen hier, ist das Fahren mit Standlicht am Tage ja so gefährlich!

Ausserdem:
Der Paragraph 17 bezieht sich "nur" auf die Beleuchtungspflichtige Zeit!

Abblendlicht am Tag bei guten Sichtverhältnissen, ...
VERBOTEN, ... oder wo wird das ausdrücklich erlaubt!?😉

Viel Spass noch!😁

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


Ausserdem:
Der Paragraph 17 bezieht sich "nur" auf die Beleuchtungspflichtige Zeit!

Wo steht das? Beleg diese Aussage doch bitte mal mit ner Quelle!

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


Ausserdem:
Der Paragraph 17 bezieht sich "nur" auf die Beleuchtungspflichtige Zeit!

Das steht so nicht im Gesetzestext, sondern ist deine Interpretation.

Die Meinung, die du damit vertrittst, haben in diesem Thread schon mehrere Leuten vertreten. Schade, dass du sie noch nicht einmal begründest, sondern so tust, als hättest du selbstverständlich Recht.

Zitat:

Original geschrieben von Caddy1991


Wo steht das? Beleg diese Aussage doch bitte mal mit ner Quelle!

Das ergibt sich aus den Formulierungen.

"Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden..." etc. macht ja bei ausreichender Sicht keinen Sinn. Daraus schließe ich, dass sich 17 II auf die Dämmerung bezieht.

Ich würd sagen, dass das Standlicht zwar nicht unbedingt für die Aktivierung während der Fahrt gedacht ist, aber verboten ist es auch nicht.

das problem ist, dass denen, die immer noch im irrglauben leben man dürfte mit standlicht fahren, nun die begründungen ausgegegangen sind...und sie sich deßhalb mit irgendnem zeugs rausreden wollen, bis mal etwas gras über ihre begr. gewachsen ist, um sie dann wieder von neu aufzuwälzen.....

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