mit standlicht am tage fahren?
Hallo ich habe mal eine frage
es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...
in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.
Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....
fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von DerBandit_01
Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...Zitat:
Original geschrieben von Meini1976
Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉
Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.
Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?
Zitat:
Original geschrieben von Drahke
Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.
Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.
360 Antworten
und was ist eigentlich, wenn ich den Schalter im Führerstand auf Abblendlicht schalte, es aber nicht brennt?
soll ja schon mal vorkommen, daß ein oder zwei Birnchen durchschmoren
ich meine, ich führe mit Abblendlicht, fahre aber de facto mit Standlicht
und äh, de jure
?
Zitat:
Original geschrieben von J.Ripper
und was ist eigentlich, wenn ich den Schalter im Führerstand auf Abblendlicht schalte, es aber nicht brennt?
soll ja schon mal vorkommen, daß ein oder zwei Birnchen durchschmoren
ich meine, ich führe mit Abblendlicht, fahre aber de facto mit Standlicht
und äh, de jure
?
Ganz einfach: Der Halter ist Verantwortlich für den funktionsfähigen Zustand der Beleuchtungseinrichtungen (und noch n bissele mehr). Der Fahrer muss vor der Fahrt prüfen, ob alles funktioniert. Z.B. muss der Fahrer die Lampen putzen, wenn die verdreckt sind.
Ich weiß zwar jetzt nicht den genauen Paragraphen in der StVO, aber es steht drin.
Zitat:
Original geschrieben von sladaloose
Ich weiß zwar jetzt nicht den genauen Paragraphen in der StVO, aber es steht drin.
Das steht im § 17.1 ... aber nur, verdeckt und verschmutzt!
Die Lampe kann dir auch während der Fahrt verrecken😁, da nutzt dann das vor der Fahrt prüfen auch nix!😉
Zitat:
Original geschrieben von chefkracher
Das steht im § 17.1 ... aber nur, verdeckt und verschmutzt!
Die Lampe kann dir auch während der Fahrt verrecken😁, da nutzt dann das vor der Fahrt prüfen auch nix!😉
das istd ann aber scheißegal, wenn dich die polizei anhält, weil unwissenheit schützt vor strafe nicht.........
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Leben und leben lassen!
Solang mich das Standlicht nicht blendet (Hähä) kann mich das auch nicht stören, wenn manche so fahren. Ich mache z.B. am hellichten Tag das Standlicht beim Durchfahren von Wäldern an. Dort scheint ja oft hell die Sonne durch die Lücken und hat dann die Wirkung wie Abblendlicht. In diesem Spezialfall sieht man die neueren Standlichter mit mattiertem Glas (also flächiger Streuung) besser, wie ich finde - aber eben nur da.
Letztlich ist doch völlig egal, was das Gesetz sagt. Würde dort vorgeschrieben, daß man bei Dunkelheit die Beleuchtungsanlagen nicht einschalten darf, machte ich es ja trotzdem. Man wählt doch schließlich das vermeintlich sicherste Vorgehen und schaltet dazu seinen Verstand ein. Da aber nun wahrlich keine merkliche Sicherheitsrelevanz für oder gegen das Standlicht beim Fahren spricht, kann man doch getrost die 10€ zahlen oder nicht und in beiden Fällen ein gutes Gewissen haben.
Bloß (wie vor einigen Seiten beschrieben) mit Standlicht durch Tunnel fahren und in der Dunkelheit bei stockendem Verkehr... hui alla hopsassa! Wenn das mal gut geht.
So, ich habe jetzt mal 'nen Fahrlehrer gefragt, den ich getroffen habe!
Er sagte, dass man anstatt des abblendlichts auch mit Standlicht und NSW fahren darf!
Wenn das nicht legal sei, wäre es ja auch von der Schalterstellung nicht möglich!
(Wie es bei NSW ohne Licht der Fall ist)
Zitat:
Original geschrieben von Löbchen
Er sagte, dass man anstatt des abblendlichts auch mit Standlicht und NSW fahren darf!
ja hast du ihn auch gefragt wann?!
warscheinlich nein!
nämlich nur wenn §17/3 erfüllt wird...... von daher ist es
NICHTerlaubt mit standlicht und nsw's zu fahren, sofern die sicht nicht erheblich von nebel/schnee/regen behindert wird........
da hier die nsw's die funktion der abblendlichter übernehmen, und die begrenzungsleuchten dann nur noch die aufgabe haben, das fz zu "begrenzen", da die nsw's nicht an den äußeren fahrzeugkanten angebracht sind....
außerdem hat doch niemand hier bestritten, das es verboten ist, unter den o.g. bedingungen mit standlicht und nsw's zu fahren....??????
warum hast du ihn nicht gefragt, ob es erlaubt ist "nur" mit standlicht zu fahren?!
Also, hier nochmal eine auführliche Erklärung dessen, was er mir gesagt hat:
Es ist immer erlaubt anstatt mit Abbelndlicht, mit Standlicht und NSW zu fahren.
Und dieses anstatt schließt auch Bedingungen ein, die nix mit Sichtbehinderungen zu tun haben.
Immer wenn du Abbelndlicht benutzen darfst (d.h. wenns ein wenig diesig ist oder bei Dämmerung oder was weiß ich was), könntest du auch die o.g. Kombi einsetzen.
Nur Standlicht gehe hingegen nicht!
NUR in Verbindung mit NSW!!!!
Zitat:
Original geschrieben von Löbchen
Es ist immer erlaubt anstatt mit Abbelndlicht, mit Standlicht und NSW zu fahren.
extra für dich noch mal §17/3 der stvo...und der ist so eindeutig, da gibt es ncihts zu rütteln oder reinzuinterpretieren, da kannste das was der fs lehrer dir gesagt hat auch wieder vergessen, da es NICHT der warheit entspricht....
Zitat:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein . Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
glaubste nun dem fahrlehrer, der offensichtlich KEINE ahnung hat, von dem was er sagt, oder dem eindeutig niedergeschriebenem der stvo?!
Hier mal ein Link von einem älteren Post (von mir)
http://www.motor-talk.de/showthread.php?...
Daraus sollte ersichtlich sein, dass ich den Sinn der NSW schon (und v.A. in Bezug auf die StVo) begriffen habe 😉
Hab mir halt nur Gedanken gemacht, weil es ja nicht um den NSW-Einsatz im klassischen Sinne ging, sondern als "Ersatzbeleuchtung"
Käme für mich sowieso nicht in Frage (auch wenns erlaubt wäre), da ich mich daran halte, was ich in dem o.g. Post geschrieben habe - NSW, nur wenns die Bedingungen erfordern!!!
(Wollte ja bloß darauf hinweisen, was man mir gesagt hat, mehr nicht!!!)
*ot*
und warum schreibst du dann so nen bockmist?! wenn du genau weist, das es nicht erlaubt ist?! das dauert bei der derzeiten thread-lage nämlich nicht mehr lange, bis dann ein thread eröffnet wird, alá "fahren mit nebelscheinwerfern am tag ist legal!"... weil irgendeiner der "nsw am tag an fahrer" sich dadurch bestätigt fühlt, was du da schreibst... 😉
was du jedoch ehrvorheben solltest, ist das "nur" standlicht fahren nicht erlaubt ist...damit haben wir dann schon 2 fahrleherer, die dies bestätigen....
Re: *ot*
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
... was du jedoch ehrvorheben solltest, ist das "nur" standlicht fahren nicht erlaubt ist...damit haben wir dann schon 2 fahrleherer, die dies bestätigen....
Jaja, die Fahrlehrer!😉
Der eine kennt die Frage zum Standlicht in den Prüfungsbögen nicht und der andere erzählt was von, "mit NSW erlaubt"!
Na dann glaube ich doch lieber an mich, ... also erlaubt!😁
Es stimmt aber was Löbchen sagt.
Hier nochmal der §17 (2) der StVO:
Zitat:
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
Die Betonung liegt auf "allein nicht". Sprich, Standlicht und NSW sind erlaubt. Macht ja keinen Sinn im Nebel dir die Sicht mit dem Abblendlicht noch weiter zu vernebeln. Dafür sind ja die NSW's da. Wann man die einsetzen darf, das steht woanders geschrieben.
Aber grundsätzlich ist es erlaubt Standlicht mit Nebelscheinwerfern zu kombinieren. Steht ja so in der StVO drin, zwar nicht wortwörtlich, aber es kann man ableiten.
Der einzige klare Satz ist: "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden." - Ergo, darf ich nur mit Standlicht allein NICHT fahren. Aber mit Nebelscheinwerfern kombiniert schon!
Also, wäre der §17.2 eigenständig, könnten alle Lichtfetischisten aufatmen, da man mit NSW am Tag fahren dürfte ...
und wenn nicht, dann wäre mit Standlicht fahren erlaubt.
Sehe ich das jetzt richtig, oder wars ein Bier zuviel.😉