Mit ausländischem Kennzeichen in Deutschland

Hab im Fernsehen mal gesehen da gibts in Bottropp einen Corsa mit zwei Motoren und 700 PS. Der fährt schon länger mit britischem Kennzeichen rum, weil Er für Deutschland keine Zulassung bekäme. Kann das sein, daß ich einfach mein Auto im Ausland zulasse um die hiesigen Bestimmungen zu umgehen? Da kann ich ja mein Fahrzeug mit allerhand Schnickschnack ausrüsten, und Alle auslachen, Die das auch gerne hätten, aber dafür keine Genehmigung bekommen. Wie verhält sich dann das bei einem Unfall, da ist womöglich, wenn ich durch so ein Fahrzeug zu Schaden komme und es ist nicht richtig versichert ist Ärger vorprogramiert?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


...sondern nur der Fahrer. Wollen diese Schlümpfe irgendwas würde ich mal so sagen, daß sie sich dann an den wenden sollen, dem die Karre gehört.

Wer sagt, dass es ein Fall für die Halterhaftung ist?

Siehe:
http://www.zoll.de/.../index.html#einreise_nicht_eg4

Zitat:

"EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn

* das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
* eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
* die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
* ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt."

Höchstens auf den letzten Ausnahmetatbestand wird er sich berufen können. Ob die "private Besorgung" darunter fällt wird nur ein spezialisierter Anwalt (und davon wirds im Grenzgebiet viele geben) beantworten können.

Ansonsten: Unwissenheit schützt vor Strafe....(oder doch nicht?).

Amen

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von comsat


Wie soll ich das denn machen ?? es ist ja nicht mal mein Auto !

Jetzt kann ich mich mit dem SVA rumstreiten, ...

Wenn der Hauptstandort des Fahrzeugs in Polen ist, dann muss es dort sogar zugelassen sein, somit Nachweis darüber erbringen und gut ist.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

... und den Verdacht auf Steuerhinterziehung 😕 entkräften

Steuerpflicht ist eine andere Baustelle als Zulassung und hier wirst Du eher schlechte Karten haben.

Nutzt ein Deutscher (Staatsangehörigkeit) in Deutschland ein Kraftfahrzeug, dann ist dieses Fahrzeug in Deutschland steuerpflichtig - unabhängig, wo das Fahrzeug zugelassen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html
Absatz 2 beachten.

Neee du !!

Ist für die Stadt Köln alles die gleiche Baustelle.

Nach langen Recherchen hab ich jetzt herausgefunden, dass man an der Grenze ( der Zollstelle ) den Fall
anzeigen muss ( nach §11 KSDV )
Man bekommt dann eine Steuerkarte, auf der die Dauer der Steuerpflicht ( Zeitraum, in dem ich mit dem
PKW in D. unterwegs bin ) vermerkt ist.
Diese ist bei Polizeikontrollen vorzuzeigen ( § 12 KSDV )

Jetzt hab ich eine Info bekommen, das es 0,51 EURO pro Tag sind ( min. 10 Tage ) die man da entrichten muss.
Am Sa. muss ich wieder nach D. und werde den beschriebenen Vorgang testen 😉

Bin gespannt, ob der Zöllner, den ich da antreffen werde, genauso informiert ist wie ich 😁
Die Stadt Köln, die Polizeibeamten die ich traf, das deutsche u. polnische Konsulat, die ich um Info
gebeten habe, WAREN ES NICHT !!🙂

Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx


Sorry, aber Blödsinn. Das FZ ist da steuerpflichtig, wo sein Standort ist.

Wieso wird nicht einfach auf den Link geklickt ?

Zitat:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge ...

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx


Sorry, aber Blödsinn. Das FZ ist da steuerpflichtig, wo sein Standort ist.
Wieso wird nicht einfach auf den Link geklickt ?

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.

Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge ...

Und wie stellst du dir diese Aussage in meinem Fall vor ??🙂

Zitat:

Original geschrieben von comsat


Ist für die Stadt Köln alles die gleiche Baustelle.

Sicherlich nicht

Zitat:

Nach langen Recherchen hab ich jetzt herausgefunden, dass man an der Grenze ( der Zollstelle ) den Fall
anzeigen muss ( nach §11 KSDV )
Man bekommt dann eine Steuerkarte, auf der die Dauer der Steuerpflicht ( Zeitraum, in dem ich mit dem
PKW in D. unterwegs bin ) vermerkt ist.

Richtig, damit kommst Du der Steuerpflicht nach §1 Abs.2 KraftStG nach. Das, was ich oben verlinkt habe.

Hat aber nichts mit der Zulassungspflicht in D zu tun.
Die besteht, wenn die Hauptnutzung hier erfolgt, also mehr als 185 Tage innerhalb 12 aufeinander folgender Monate.

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx


Sorry, aber Blödsinn. Das FZ ist da steuerpflichtig, wo sein Standort ist.
Wieso wird nicht einfach auf den Link geklickt ?

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge ...

🙄 stell dir vor, ich habe auf den link geklickt, und in meinem obigen Post schon erläutert, dass HALTEN nicht gleich NUTZEN/FÜHREN eines FZ ist. Und als Angestellter einer polnischen Firma kann ich durchaus, ohne Steuerpflichtig in D zu sein, ein Dienstfahrzeug dieser Firma in D bewegen. Auch wenn ich selbst Deutscher bin.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von comsat


Ist für die Stadt Köln alles die gleiche Baustelle.
Sicherlich nicht

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Nach langen Recherchen hab ich jetzt herausgefunden, dass man an der Grenze ( der Zollstelle ) den Fall
anzeigen muss ( nach §11 KSDV )
Man bekommt dann eine Steuerkarte, auf der die Dauer der Steuerpflicht ( Zeitraum, in dem ich mit dem
PKW in D. unterwegs bin ) vermerkt ist.

Richtig, damit kommst Du der Steuerpflicht nach §1 Abs.2 KraftStG nach. Das, was ich oben verlinkt habe.

Hat aber nichts mit der Zulassungspflicht in D zu tun.
Die besteht, wenn die Hauptnutzung hier erfolgt, also mehr als 185 Tage innerhalb 12 aufeinander folgender Monate.

Richtig !

Konnte mir aber bis dato keiner sagen ( von denen, die dafür zuständig sind )
Jetzt hab ich die Stadt Köln am Hals, der ich beweisen muss, dass es nicht mein Auto ist, ich es
nicht ständig in D. nutze ( das ist besonders einfach, da ich ja alle meine Fahrten filme !🙄 )
und ich es nicht einfach SO ummelden kann, wie sie es wünschen 🙄

Des ist aber nicht so einfach wie man vielleicht denkt.

Also, wenn ich im Ausland ein Fahrzeug bei HERTZ anmiete und damit in Deutschland für eine Woche herumfahre, muss ich Steuer in D bezahlen. 
Noch nie so einen Quatsch gehört.

Die Regelung für im Ausland zugelassene Fahrzeuge habe ich in diesem Thread schon am 20.Febr. 2010 zitiert.

O.

Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx



Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Wieso wird nicht einfach auf den Link geklickt ?

Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx



Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

🙄 stell dir vor, ich habe auf den link geklickt, und in meinem obigen Post schon erläutert, dass HALTEN nicht gleich NUTZEN/FÜHREN eines FZ ist. Und als Angestellter einer polnischen Firma kann ich durchaus, ohne Steuerpflichtig in D zu sein, ein Dienstfahrzeug dieser Firma in D bewegen. Auch wenn ich selbst Deutscher bin.

Leider, nach Ansicht der Stadt Köln NICHT richtig !

Leider. 🙄

Lass dich nicht irre machen, du bist nicht der Halter des KFZ, und der Standort des KFZ ist ebenfalls nicht in D. Und genau hier liegt der springende Punkt, deshalb ist das fragliche Auto auch NICHT steuerpflichtig in D. (In Polen auch nicht, aber das ist halt so, weil´s da eben keine KFZ-Steuer gibt)
Zu 100%, wenn du denen die entsprechenden Nachweise bringst, wird da nix mehr kommen. Die gehen bis dato wohl davon aus, dass du insgeheim der Halter des FZ bist und versuchst, die Steuer hier zu umgehen. Und genau das ist dein Problem, ändert aber nichts daran, dass du an und für sich im Recht bist.

Zitat:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

 

 

 

Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:

Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

 

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)

vollumfängliche zustimmung.
etwas komplizierter wird es beim niederländischen studenten. dem eu-recht nach verlagert ein aufenthalt zu studiumzwecken NICHT den wohnsitz in das land der "ausbildung".

demnach könnten die D-behörden es versuchen so hinzudrehen, dass die abmeldung aus D (nicht des kfz sondern der person) nur eine "scheinabmeldung" ist.

Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx


Zitat:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:
...

und was hat das Zulassungsrecht ("Nummernschild"😉 mit dem Steuerrecht zu tun?

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic


vollumfängliche zustimmung.
etwas komplizierter wird es beim niederländischen studenten. dem eu-recht nach verlagert ein aufenthalt zu studiumzwecken NICHT den wohnsitz in das land der "ausbildung".

demnach könnten die D-behörden es versuchen so hinzudrehen, dass die abmeldung aus D (nicht des kfz sondern der person) nur eine "scheinabmeldung" ist.

Hauptwohnsitz ist der Ort, wo der  Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt  (Steuerliche Definition).

Wenn die Frage der Scheinabmeldung aufgeworfen werden sollte, liegt es an dem Studenten darzulegen, warum jetzt NL der Lebensmittelpunkt ist. Dies dürfte bei einem Ledigen überhaupt kein Problem sein.

O.

Es ist ja kein auslandssemester, sondern ein volles auslandsstudium d.h. volle 4 jahre und danach ist man ja nciht sicher, dass man nach de zurueckkehrt.
ausserdem wie wollen die mcih anschreiben,wenn ich doch gar keine adresse mehr in deutschland habe und deutschland meine adresse in holland nicht bekannt ist.

Zitat:

Original geschrieben von ArthurDentx


Lass dich nicht irre machen, du bist nicht der Halter des KFZ, und der Standort des KFZ ist ebenfalls nicht in D. Und genau hier liegt der springende Punkt, deshalb ist das fragliche Auto auch NICHT steuerpflichtig in D. (In Polen auch nicht, aber das ist halt so, weil´s da eben keine KFZ-Steuer gibt)
Zu 100%, wenn du denen die entsprechenden Nachweise bringst, wird da nix mehr kommen. Die gehen bis dato wohl davon aus, dass du insgeheim der Halter des FZ bist und versuchst, die Steuer hier zu umgehen. Und genau das ist dein Problem, ändert aber nichts daran, dass du an und für sich im Recht bist.

Zitat:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

 

 

 

Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:

Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

 

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)

Ich werde es mir ausdrucken und der Dame bei der Stadt Köln vorlegen !🙂

Wobei hierbei noch das Problem auftaucht, dass ich ja Deutscher bin und mit einem im EU-Ausland zugelassenen
Fahrzeug, in Deutschland unterwegs bin !

Zitat:

Original geschrieben von comsat


Ich werde es mir ausdrucken und der Dame bei der Stadt Köln vorlegen !🙂

Wobei hierbei noch das Problem auftaucht, dass ich ja Deutscher bin und mit einem im EU-Ausland zugelassenen
Fahrzeug, in Deutschland unterwegs bin !

Wie schon geschrieben, ist das Hintergrund, dass eine Zulassung des Fahrzeugs in D vermutlich nicht notwendig ist.

---

Bei der KFZ-Steuer sieht das aber deutlich anders aus.

Steuer ist eine Bringepflicht und als Deutscher in Deutschland mit einem Auto ist das Fahrzeug KFZ-steuerpflichtig.

Eventuell fällst Du unter eine der sehr wenigen Ausnahmen, aber aufgrund der Bringepflicht bist Du im Zugzwang. Die grundsätzliche Steuerpflicht entfällt nur dann, wenn Du eine entsprechende Freistellung vom Finanzamt erhalten hast.

In der KFZ-Steuerstelle beiden dafür zuständigen Sachbearbeiter/in Deine Situation schildern und erkundigen, ob das in Deinem Fall gewährt werden kann, Freistellung beantragen und die Entscheidung abwarten.

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