Mietwagen nehmen oder nicht?
Hallo Leute,
folgende Geschichte.
Man hat einen unverschuldeten Unfall gehabt. Das Auto steht Wochenlang in der Werkstatt und wird repariert. Bis jetzt alles ok und normal.
Die gegnerische Versicherung fragt, ob man einen Mietwagen haben möchte. Man sagt nein und anstatt den Mietwagen bekommt man Nutzungsausfallentgelt.
Ist es richtig so, oder habe ich da etwas verwechselt?
Für eure Tipps wäre ich dankbar.
Gruß Chris
Beste Antwort im Thema
Nun will ich auch noch mal ... 😁
zum Nutzungsausfall:
Es geht hier ja immer um Schadenersatz - und zwar um den Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Und um einen Schaden ersetzen zu können, muß der ja erstmal entstanden sein.
Und da tut sich der BGH immer noch etwas schwer. Man muß wissen, dass der Nutzungsausfallschaden so recht nie im Gesetz geregelt war, sondern erst durch die Gerichte entwickelt wurde (sog. "Richterrecht"😉. Und wenn die Gerichte sozusagen im "rechtsfreien Raum" eine neue Schadenskategorie entwickeln, tun sie das sehr vorsichtig. Deswegen gibt es z.B. grundsätzlich keinen Nutzungsausfall für Fahrzeuge, die ausschließlich dem reinen Freizeitvergnügen dienen - darin sieht der BGH keinen Schaden.
Wenn nun ein Geschädigter mit seinem Cabrio oder Roadster mit Saisonkennzeichen einen Unfall hat, aber unproblematisch auf sein ebenfalls angemeldetes "Ganzjahresauto" zurückgreifen kann, hat er nach dieser Rechtsprechung keinen Schaden.
Anders wäre es, wenn das Ganzjahresauto regelmäßig von einem anderen Familienmitglied genutzt würde und das Cabrio auch für die Fahrt zur Arbeit oder sonst alltägliche Besorgungen gebraucht wird - dann gibt es Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Dann dient das Cabrio aber auch nicht nur dem Freizeitvergnügen.
zum Unfallersatztarif:
Es gibt bei Mietwagenfirmen sogenannte "Normaltarife" und etwas teurere "Unfalllersatztarife". Diese Unterscheidung ist durchaus in Ordnung, und der Unfallersatztarif darf auch etwas teurer sein, da er mit höheren Aufwendungen verbunden ist, wie schon geschrieben wurde.
Einige Mietwagenfirmen haben in den Unfallersatztarifen aber die Lizenz zum Gelddrucken gesehen. Es ist ja auch einfach, der Geschädigte kommt und unterschreibt, egal zu welchem Preis. Er muß ja nicht zahlen, sondern die Versicherung. Vermutlich gibt es Geschädigte, denen man einen Corsa für 500 EUR pro Tag anbieten könnte, und die würden ohne mit der Wimper zu zucken unterschreiben. (z.B. joschi67 ?)
Das geht aber so nicht. Gemäß § 254 BGB trifft den Geschädigten die Pflicht, den Schädiger vor ungewöhnlichen und überraschend hohen Schäden zu warnen. Außerdem gilt im Schadensrecht der Gedanke, dass nur der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag zu ersetzen ist. Daraus leitet die Rechtsprechung eine Verpflichtung des Geschädigten ab, sich "wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch" zu verhalten (s. Zitat oben bei hafi).
Was Joschi vorgeschlagen hat, (hingehen, unterschreiben, fertig) geht also nicht. Einen Preisvergleich muß man vorher schon anstellen - drei Angebote reichen in der Regel. Man muß sich eben so verhalten, als müßte man selbst bezahlen.
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47 Antworten
letztlich ist es in der regel wie folgt:
abhängig von deinem auto (fahrzeugklasse) steht dir entweder ein vergleichbarer mietwagen oder aber eine ausfallentschädigung zu.
die höhe der ausfallentschädigung orientiert sich ebenfalls an deinem auto (fahrzeugklasse).
beispiel: steht dein A8 in der werkstatt steht dir mehr, sprich besseres mietauto oder höherer tagessatz, als bei einem polo zu.
aber, mal aus neugier, warum die frage?
ärger mit der schadensregulierung? wenn ja, welchen?
mir wurde damals gesagt, normalerweise mietwagen und ausfallentschädigung eine klasse unterhalb der eigenen...
heißt ober mittelklasse bekommt mittelklasse wagen, kompaktwagen bekommt kleinwagen als ersatz
Zitat:
Original geschrieben von FighterOne
mir wurde damals gesagt, normalerweise mietwagen und ausfallentschädigung eine klasse unterhalb der eigenen...
heißt ober mittelklasse bekommt mittelklasse wagen, kompaktwagen bekommt kleinwagen als ersatz
nicht ganz, die klassen fuer den nutzungsausfall sind eigentlich festgelegt in gruppen.
beim mietwagen am besten abklären, aber dort kenne ich es auch so (im sinner der minderungspflicht) ,dass oft eine klasse geringer, bzw. dass man auch regional preise vergleichen sollte.
dann gibts idR auch keine probleme.
Harry
@heltino
nein es geht nicht um mich, sondern um einen Freund. Seine Versicheung verweigert die Zahlung, weil das Unfallauto Saisonkennzeichen hat und er einen Zweitwagen hat.
Gruß Chris
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Zitat:
Original geschrieben von FighterOne
Wie sollen die denn feststellen, wie viel km ich in den nächsten Tagen mit dem Wagen fahren???
Ab und zu reden Versicherungen miteinander, oder der Unfallgegner ist bei der gleichen Versicherung wie du.
Wenn das Geschädigte KFZ als Tarifmermal 10.000 KM/Jahr hat, sind bei 14 Tagen Reperaturdauer wohl keine 2000 KM Mietwagennutzung zu erwarten.
Gruß,
Joschi
Wenn man einen Zweitwagen hat, muß man diesen nehmen. Einen Nutzungsausfall gibt es dann nicht! Aber.......wenn ein anderes Familienmitglied den Wagen fährt,......dann gibt es ihn wieder!
Einen Mietwagen aus der gleichen Gruppe sollte man nicht nehmen, da ein Eigenanteil dann angerechnet wird. Manche Versicherungen rechnen sogar einen Eigenanteil an, wenn man einen Wagen der Gruppe darunter nimmt.
Also,.....immer zuerst mit der beteiligten Versicherung sprechen. Entfällt der Eigenanteil, dann einen "kleineren" Mietwagen nehmen,.....entfällt er auch dann nicht, dann natürlich ein gleichartiges Fahrzeug. Wenn "die" sich so zieren, dann sollen sie auch zahlen! Warum soll ich mich einschränken, wenn die VG das auch nicht tut?
Zitat:
Original geschrieben von FighterOne
Um wieder zum Thema zurückzukommen, mich würde mal interessieren, wie die gegnerische Versicherung vorher wissen will, ob für mich nur der Ausgleich für ein Taxi zu bezahlen ist, oder ob mir ein Mietwagen zusteht.
Wie sollen die denn feststellen, wie viel km ich in den nächsten Tagen mit dem Wagen fahren???
Hallo FighterOne,
das muss die Versicherung nicht vorher wissen.
Der Geschädigte muss es vorher wissen. Er muss entscheiden, ob er vor hat, in der nächsten Woche nur einmal zu Tante Erna ins Nachbardorf zu fahren oder ob er jeden Tag 50 km zur Arbeit fahren muss.
Man liest immer sehr viel von der sog. Dispositionsfreiheit des Geschädigten. "Niemand schreibt mir vor, was ich mit der Entschädigung machen darf usw". Ist völlig richtig. Aber diese Freiheit geht ein ganzes Stück weiter. Als Geschädigter darf ich nicht über den Gang des Entschädigungsverfahrens entscheiden. Ich muss es.
Und wenn die Entscheidung falsch war, muss ich eben auch die Kosten dafür tragen.
Und es ist verdammt teuer, sich für 14 Tage eine Unfallersatzwagen vor die Tür zu stellen, wenn man ihn selber zahlen muss.
Ich hatte gerade wieder mit einem Smart zu tun, der für zwei Wochen knapp 1500 EUR kosten soll!!
Kein normal denkender Mensch würde so einen Vetrag unterschreiben...
@TE: Die Ablehnung ist in einem solchen Fall richtig. Wenn der Geschädigte ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung hat, entsteht ihm durch den Ausfall kein Schaden. Also hat er auch keinen Anspruch.
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von 911westie
Wenn "die" sich so zieren, dann sollen sie auch zahlen! Warum soll ich mich einschränken, wenn die VG das auch nicht tut?
Weil Du dazu verpflichtet bist.
Kein guter Tipp... Und im übrigen auch genau der Grund dafür, dass KFZ-Prämien in nächster Zeit voraussichtlich wieder ganz gehörig steigen dürften.
Für mich sieht es so aus, dass der Preiskampf am Ende ist und das Geschäft keine weiteren Preissenkungen mehr verträgt.
Wir dürfen also für die nächsten Jahre schon mal ein bisschen was auf die Seite legen...
Hafi
Wieso bin ich dazu verpflichtet?
Wenn ich einen Porsche oder einen S 500 fahre steht mir ein ein gleichwertiges Fahrzeug zu. Wenn ich stattdessen eine C-Klasse oder einen Golf nehme, verzichte ich auf eine Menge. Als Gegenleistung rechnen mir gute Versicherungen keinen Eigenanteil an nach dem Motto: Du schränkst dich ein und wir sparen Geld.
Wenn mir die Versicherung aber, selbst wenn ich einen PKW mehrere Klassen niedriger nehme, trotzdem immer noch einen Eigenanteil anrechnet, wieso sollte ich mich dann einschränken und die Versicherung bereichert sich auf meine Kosten?!?!?
Hi 911westie,
Dein Beispiel ist ein wenig überspitzt, darum führe ich es jetzt mal so weiter:
Richtig ist, dass Du (wenn die anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen s.o.) Anspruch auf Ersatz eines gleichwertigen Fahrzeugs hast.
Abzuziehen sind aber im Wege des Vorteilsausgleichs die Kosten, die Du erspartst, weil Dein eigener Wagen während des Ausfalls nicht fährt.
Die Betriebskosten eines hochwertigen Autos sind höher als bei einem Kleinwagen. Um nicht in jedem Einzelfall ausrechnen zu müssen, wieviel konkret erspart wird, wird dieser Abzug prozentual vorgenommen. Die Gerichte schwanken zwischen ca. 3 und 15%.
Alternativ wird es seit langem so gehandhabt, dass auf den Abzug verzichtet wird, wenn ein Wagen einer kleineren Klasse abgerechnet wird. Was Du tatsächlich fährst, interessiert keinen. Entscheidend ist, was auf der Rechnung steht.
So ist es auch völlig egal, wenn der Vermieter ein Upgrade spendiert und Du tatsächlich statt einer E-Klasse eine S-Klasse bekommst, solange er sie auch als C-Klasse abrechnet.
Und hier entsteht das Problem!
Wenn Dein Vermieter -um im Beispiel zu bleiben- eine C-Klasse hinstellt, die Kosten, die er dafür aber berechnet, höher sind, als eine E-Klasse im normalen Vermietergeschäft kosten würde, hast Du Dich zwar eingeschränkt und trotzdem wird der Versicherer die Kosten nicht in voller Höhe erstatten.
Es kommt für den Geschädigten also entscheidend darauf an, sich vor der Anmietung genau zu informieren:
-Nicht den erstbesten Wagen nehmen, sondern ein paar Telefonate führen (dafür gibt´s die Unkostenpauschale).
-Klassenkleinere Anmietung zum Normaltarif, nicht Unfallersatztarif (da darf man gerne mal nachfragen, ob der Wagen ohne Beteiligung einer Verssicherung genausoviel kosten würde😎).
-Am besten vorher mit dem Versicherer absprechen.
Dann gibt´s auch kein Problem mit der Schadenminderung, zu der man schließlich verpflichtet ist.
Gruß
Hafi
Hallo Hafi,
welchen Einfluß habe ich denn als "Mieter" ?
Ich gehe nun nach "fifth" oder "worldcar", lege das Unfallprotokoll vor, unterschreibe die Abtretungserklärung, bekomme ein "passendes" Auto und bin raus aus der Nummer.
Wenn man, so wie ich, in einer Großstadt wohnt, hat man ja noch eine gewisse Auswahl an Mietwagenfirmen. In kleineren Städten und Gemeinden wird die Auswahl schon schwerer.
Ob Unfallersatztarife nun fair und günstig sind oder ein Wucherpreis kann mir doch egal sein.
Eins steht mit Sicherheit fest: Unfallersatztarife sind so lange legal bis der Gesetzgeber was anderes sagt.
Das sich Vermieter und Versicherungen da regelmäßig streiten kann nicht das Problem des Geschädigten sein.
Vielleicht sind die Versicherungen ja auch selber schuld an der Existens dieser Tarife? Wenn man sieht wie lange sich eine Regulierung ziehen kann, wundert es mich nicht wenn jemand Wartezeit, Zinsen und "Schmerzensgeld" in seinen Tarif einarbeitet.
Gruß,
Joschi
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
ich [...] unterschreibe die Abtretungserklärung, bekomme ein "passendes" Auto und bin raus aus der Nummer.So einfach bist Du heute nicht mehr raus aus der Nummer, wenn Du nicht riskieren möchtest, am Ende auf einer saftigen Unfallersatzrechnung sitzen zu bleiben.
Wenn man, so wie ich, in einer Großstadt wohnt, hat man ja noch eine gewisse Auswahl an Mietwagenfirmen. In kleineren Städten und Gemeinden wird die Auswahl schon schwerer.
Das ist in den einschlägigen Preistabellen durchaus berücksichtigt. Selbst in den gottlosesten Gegenden Deutschlands kann man aber heute Mietwagenpreise vergleichen.
Ob Unfallersatztarife nun fair und günstig sind oder ein Wucherpreis kann mir doch egal sein.
Das Schadensrecht in Deutschland bietet dem Geschädigten extrem viele Freiheiten. Ob das richtig ist und wie lange das im Hinblick auf europäische Vereinheitlichung noch so bleibt, steht auf einem anderen Blatt. Aber was schon heute nicht geht, ist die "Rosinen-Theorie": Solange es zu meinem Vorteil ist, muss ich mich um nichts kümmmern ("Ich bin doch der Geschädigte. Ich sende ihnen gar keine Unterlagen"😉, wenn es zu meinem Nachteil ist, will ich selbst entscheiden ("Ich bin der Geschädigte, ich bestimme, wie der Schaden abgewickelt wird.)".
Das funktioniert im Schadensrecht genauso wenig wie in allen anderen Lebensbereichen.
Es kam gerade auch in einem anderen Thread vor: Maßstab ist der wirtschaftlich denkende Mensch in der Situation des Geschädigten.
Zeig mir mal den Unfallbeteiligten, der keinen Anspruch gegen einen Versicherer hat und der einen Wagen so anmietet, wie Du es oben beschrieben hast: reingehen, Vertrag unterschreiben, Wagen rausfahren.
Und am Ende zahlt er ohne mit der Wimper zu zucken einen durchschnittlichen deutschen netto Monatslohn für zwei Wochen Golf!!
Sorry. Aber das gibt es nicht.Eins steht mit Sicherheit fest: Unfallersatztarife sind so lange legal bis der Gesetzgeber was anderes sagt.
Stimmt nicht, denn den Gesetzgeber interessiert das nicht. Und dass die Tarife unzulässig sind, hat der BGH inzwischen mehrfach festgestellt.
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von ianos
@heltino
nein es geht nicht um mich, sondern um einen Freund. Seine Versicheung verweigert die Zahlung, weil das Unfallauto Saisonkennzeichen hat und er einen Zweitwagen hat.Gruß Chris
hm...das ist natürlich ne andere situation! letztlich muß man einen entstandenen schaden ja auch nachweisen, der einem entsteht, während das auto in der werkstatt steht.
allerdings: wenn das auto jetzt gerade zugelassen, sprich in der saison ist, kann man das sicherlich argumentieren. denke aber mal da brauchste rechtsbeirat....wird dir hier niemand nen tipp geben können.
ja du hast recht. Ein Anwalt ist sicherlich die beste Alternative.
Ich möchte mich trotzdem bei allen für die Beiträge bedanken.
Gruß Chris
Hallo Hafi (ich haltes es mal mit der Anrede neutral, damit nicht wieder meine persönliche Einstellung als Kindergarten abgetan wird),
Das was geschrieben wurde ist nicht ganz richtig. Es gibt, und gerade in der Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, ein weit gefächertes Spektrum an Möglichkeiten und Unmöglichkeiten. Es ist z. B. einem Geschädigten nicht zuzumuten preisvergleiche durchzuführen, wenn er gerade auf der Fahrt in den Urlaub oder in anderen terminlich gebundenen Angelegenheiten unterwegs ist.
Gerade wieder hat das BGH wieder zu dieser Thematik ein Einzelfallurteil gefällt:
Auszug aus: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Neues BGH-Urteil
Der BGH hatte sich Anfang Oktober 2007 – mal wieder - mit der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auseinander zu setzen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Klägerin war am 27.Juni 2005, mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau, an einem Verkehrsunfall beteiligt. Am Folgetag mietete ihr Ehemann bei einer von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Die Beklagten (Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer) weigerten sich die von der Autovermietung der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 1.504,75 € in voller Höhe zu erstatten und zahlten nur 740,80 €. Den Differenzbetrag von 763,95 € machte die Klägerin gerichtlich geltend.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, hat das Landgericht Zwickau die Klage abgewiesen.
In dem Verfahren war unstreitig, daß die Beklagten für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig waren. Streitig war lediglich, in welcher Höhe die Mietwagenkosten zu erstatten waren.
Das Landgericht Zwickau hatte die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Autovermietung sei sittenwidrig und damit nach §§ 138, 139 BGB nichtig. Es bestünde ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da der verlangte Mietpreis den „Normaltarif“ für die entsprechende Wagenklasse um 142% überstiegen habe. Die Autovermietungsfirma könne wegen der Nichtigkeit des Vertrages Wertersatz von der Klägerin verlangen. Dieser sei aber außergerichtlich bereits geleistet worden, sodaß kein Anspruch mehr von Seiten der Autovermietungsfirma gegenüber der Klägerin bestehe und die Klägerin mithin keinen Schaden mehr mit der Klage geltend machen könne.
Dieser Argumentation ist der entscheidende Senat des BGH nicht gefolgt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte „nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.“ Der Geschädigte muß sich – in zumutbarer weise – auf dem örtlichen Markt umsehen und kann grundsätzlich nur den günstigern Preis für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs verlangen.
Bei der Autovermietung wird zwischen dem „Normaltarif“ als der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtpunkten gebildet wird und dem teureren „Unfallersatztarif“ unterschieden.
Den Geschädigten eines Unfalls trifft eine Schadensgeringhaltungspflicht. Gegen diese Pflicht verstößt er nicht schon deshalb, wenn er ein Fahrzeug zum „Unfallersatztarif“ anmietet, „soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.“ Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituationen verbundene Umstände diese Erhöhung rechtfertigen.
Ist danach der „Normaltarif“ gerechtfertigt oder ist dem Geschädigten im konkreten Fall ein günstigerer Tarif nicht zugänglich, hat er Erstattung auf den „Unfallersatztarif“. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug wirksam vereinbart worden ist. D.h., die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers bleibt unabhängig von möglichen vertragliche Ansprüchen des Geschädigten gegenüber dem Vermieter bestehen. Demnach kam es nicht darauf an, ob im konkreten Fall der Mietvertrag nichtig war.
Ob der erhöhte Tarif erforderlich war, unterliegt der Prüfung, ob die spezifischen Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.
Auf die Frage der Erforderlichkeit kommt es dann nicht an, wenn entweder feststeht, daß der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation zugänglich oder der Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ im konkreten Fall nicht zugänglich war.
Ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Geschädigte hat dafür die Darlegungs- und Beweislast.
Das Berufungsurteil des Landgerichts Zwickau war, da die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit fehlten aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
So der Tenor des BGH´s