Mehrwertsteuersenkung ab 01.07.

Audi A6

Die GroKo hat ja soeben die Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16% beschlossen.

Wie verhält es sich denn mit einem bestellten Fahrzeug für einen Endverbraucher, der das Fahrzeug dann vielleicht erst im August bekommt. Die Rechnung wird ja dann erst im August gestellt. Also folglich muss sie ja mit 16% Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Spart man jetzt dadurch 3%?

Beste Antwort im Thema

Es ist schon bemerkenswert welche Wellen diese MwSt Senkung auslöst. Würde mich mal interessieren, welche Mitdiskutanten überhaupt in der Liga kaufen (können/wollen). Nur beim Kauf ergibt sich ein wirklich rechnerischer Vorteil.

Bei einem 100k Fahrzeug spare ich etwas mehr als 2,5k. Da ich den Restwert als Käufer nicht kenne, weiß ich nicht, ob das überhaupt wesentlich ist. Und ob der Verkäufer mir dann nicht eh die % entgegengekommen wäre.

In der 1% Versteuerung sind es etwas anfänglich mehr als 3 Prozent, da ja noch die Entfernung zur Arbeitsstätte dazukommt. Bei 100k BLP und 20km einfach ganze 50 € zu 1600 € als geldwerten Vorteil weniger zu versteuern. Nehmen wir noch den Grenzsteuersatz dazu, schrumpft der "Mehrwert" nochmal zusammen, was etwa 23 Netto Ersparnis ergibt. Da reduziert sich die Ersparnis zu etwas unter 1% zum Nettolohn. Da hat jemand ganz schlau in der BR gerechnet.😉

Jetzt kann natürlich jeder seine Parameter anpassen, aber so wirklich der Netto Bringer ist es nicht.

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Um nochmals Licht ins Dunkel zu bringen.

So war die Regelung bei der Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007. Analog wird es auch jetzt bei der Senkung für ein halbes Jahr sein.

https://www.iww.de/.../...2007wann-gilt-noch-der-alte-steuersatz-f3409

Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

Der höhere Steuersatz gilt für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).

Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt der Bestellung, sondern wann die Leistung erbracht wird. Dabei ist zwischen Lieferungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen zu unterscheiden.

Lieferungen

Bei Lieferungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand verschafft wird. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern kommt es also darauf an, dass sie bis zum 31. Dezember 2006 geliefert sind.

Wichtig: Bei "transportierten Lieferungen" markiert der Transportbeginn auch den Leistungszeitpunkt (BMF-Schreiben vom 26.9.2005; Az: IV A 5 - S 7280a - 82/05; Abruf-Nr. 053302), was insbesondere bei Lieferungen um den anstehenden Jahreswechsel Bedeutung hat.

Beispiel

Ein Kunde hat an den Weihnachtsfeiertagen bei einem Internet-Möbelhaus einen Ledersessel gekauft. Die mit dem Transport beauftragte Spedition holt den Sessel am 29. Dezember 2006 ab, liefert ihn aber erst am 2. Januar 2007 beim Kunden ab. Die Lieferung gilt - unabhängig von der Frage des Gefahrenübergangs beim Transport - bereits am 29. Dezember 2006 (Transportbeginn) als ausgeführt.

Werklieferungen

Bei Werklieferungen (Be- und Verarbeitung eines Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Stoffe) kommt es auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks an (A 178 Satz 2 Nummer 1 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]). Der alte Steuersatz greift also nur, wenn das vereinbarte Werk (vorbehaltlich der Gestaltung als Teilleistung, siehe Seite 13) noch vor dem Jahreswechsel abgenommen wird.

Sonstige Leistungen

Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Vollendung entscheidend, der in der Regel mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird (A 178 Satz 2 Nummer 2 UStR).

Was gilt bei Anzahlungen?

Auch eine vollständige Bezahlung der am 31. Dezember 2006 noch nicht abschließend erbrachten Leistung hilft nicht weiter. Zwar muss im ersten Schritt eine Anzahlung im Jahr 2006 noch mit 16 Prozent versteuert werden (§ 13 Absatz 1 Nummer 1a Satz 4 bzw. Nummer 1b UStG). Die Besteuerung der nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführten Leistung ist aber auch insofern mit dem höheren Steuersatz zu besteuern, als das Entgelt dafür bereits vor diesem Stichtag (mit einer ursprünglich niedrigeren Umsatzbesteuerung) vereinnahmt wurde (§ 27 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Die Differenz (drei Prozent) zur 2006 noch mit 16 Prozent versteuerten Anzahlung muss bei der Ausführung im Jahr 2007 nachentrichtet werden (§ 27 Absatz 1 Satz 3 UStG). Wird zum Beispiel ein Fahrzeug noch im Jahr 2006 bestellt und sogar voll angezahlt, unterliegt die Lieferung trotzdem dem höheren Steuersatz, wenn das Fahrzeug erst im Jahr 2007 ausgeliefert werden kann. Eine vorzeitige Zahlung nützt also nichts.

Wichtig: Nach einer Ergänzung während des Gesetzgebungsverfahrens gilt das oben Gesagte jetzt auch in den Fällen der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG).

Vereinfachungsregelung

Die Finanzverwaltung lässt folgende Vereinfachungsregelung zu: In Anzahlungsrechnungen vor dem Stichtag der Erhöhung darf die Umsatzsteuer bereits mit dem höheren Steuersatz ausgewiesen werden und der Empfänger den entsprechend höheren Vorsteuerabzug vornehmen, wenn klar ist, dass die Leistung erst nach dem Stichtag ausgeführt wird. Die Berichtigung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ist dann nicht mehr erforderlich (BMF-Schreiben vom 11.8.2006, Az: IV A 5 - S 7210 - 23/06, Textziffer [Tz:] 9; Abruf-Nr. 062406).

Es ist schon bemerkenswert welche Wellen diese MwSt Senkung auslöst. Würde mich mal interessieren, welche Mitdiskutanten überhaupt in der Liga kaufen (können/wollen). Nur beim Kauf ergibt sich ein wirklich rechnerischer Vorteil.

Bei einem 100k Fahrzeug spare ich etwas mehr als 2,5k. Da ich den Restwert als Käufer nicht kenne, weiß ich nicht, ob das überhaupt wesentlich ist. Und ob der Verkäufer mir dann nicht eh die % entgegengekommen wäre.

In der 1% Versteuerung sind es etwas anfänglich mehr als 3 Prozent, da ja noch die Entfernung zur Arbeitsstätte dazukommt. Bei 100k BLP und 20km einfach ganze 50 € zu 1600 € als geldwerten Vorteil weniger zu versteuern. Nehmen wir noch den Grenzsteuersatz dazu, schrumpft der "Mehrwert" nochmal zusammen, was etwa 23 Netto Ersparnis ergibt. Da reduziert sich die Ersparnis zu etwas unter 1% zum Nettolohn. Da hat jemand ganz schlau in der BR gerechnet.😉

Jetzt kann natürlich jeder seine Parameter anpassen, aber so wirklich der Netto Bringer ist es nicht.

Zitat:

@LJ_Skinny schrieb am 5. Juni 2020 um 23:11:54 Uhr:


Würde mich mal interessieren, welche Mitdiskutanten überhaupt in der Liga kaufen (können/wollen). Nur beim Kauf ergibt sich ein wirklich rechnerischer Vorteil.

Ich.
02.2020 einen BMW X3 30e bestellt, Lieferung ca. 07.2020
Bei 16% MwSt. sind das ca. 1.800€ weniger!

@LJ_Skinny, das hat gesessen! 🙂

Nur, dass man für diesen LP des X3 keinen A6 bekommt... (Was natürlich traurig ist)

Ein paar von uns hier haben schon konkret geschildert dass wir ein Auto bestellt haben und um welchen Betrag es geht.

Bei mir sind’s „nur“ €819.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Juni 2020 um 11:21:00 Uhr:


Nur, dass man für diesen LP des X3 keinen A6 bekommt... (Was natürlich traurig ist)

Na ja für 78K gibt es schon nen A6 ja nach Ausstattung!

Gut, vergleiche kann man da jetzt kaum ziehen, Ausstattung X3 vs. A6 usw.
Ich habe BMW jetzt nicht ins Rennen geworfen, es ging schlussendlich darum, wer kauft den A6 und profitiert privat von der Senkung der Märchensteuer...

Mag sein dass es Leute gibt, die 80t€ auf den Audi Ladentisch legen, und dann von 2000€ profitieren. Denen ist dann aber auch sicherlich nicht zu helfen. 😮

...und wenn man das Auto am 05.07 abholt (mit Zahlung der Anzhalung), aber man macht die Zulassung am 29.06? Was gilt? Abholung oder Zulassungsdatum? Ich habe es leider immer noch nicht verstanden...

Das Auto geht am 05.07.2020 in Deinen Besitz und Du zahlst am 05.07.2020, dann wird mit 16% versteuert. Die Zulassung ist egal.
Die Leistung wird effektiv am 05.07.2020 erbracht.

Editha: die Zulassungskosten am 29.06.2020 werden aber mit 19% versteuert. Denn diese Leistung wird vor dem 01.07.2020 erbracht.

Nein die Zulassungskosten sind ohne Umsatzsteuer. Das Kennzeichen ist mit Ust. Wer privat einen Pkw bestellt hat, hat den Bruttopreis vereinbart und der ist inkl Ust egal welcher Steuersatz. Unternehmen die im Kaufvertrag den Nettopreis vereinbaren profitieren auch nicht da ja der Vorsteuerabzug geringer ist. Nur die 1% Regelung wirkt sich günstiger aus, da der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung geringer ist.
Die Senkung der USt für 6 Monate ist ein schönes Beschäftigungsprogramm für die, die eh schon viel Arbeit haben.

Zitat:

@Egon888 schrieb am 8. Juni 2020 um 08:20:49 Uhr:


Nein die Zulassungskosten sind ohne Umsatzsteuer. Das Kennzeichen ist mit Ust. Wer privat einen Pkw bestellt hat, hat den Bruttopreis vereinbart und der ist inkl Ust egal welcher Steuersatz. Unternehmen die im Kaufvertrag den Nettopreis vereinbaren profitieren auch nicht da ja der Vorsteuerabzug geringer ist. Nur die 1% Regelung wirkt sich günstiger aus, da der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung geringer ist.
Die Senkung der USt für 6 Monate ist ein schönes Beschäftigungsprogramm für die, die eh schon viel Arbeit haben.

Wo steht das mit den Privatkunden? Auf meiner Bestellung steht brutto inkl. 19% und Nettopreis drauf. Dann müsste der Händler ja nachträglich den Nettopreis erhöhen.

Ich habe gerade von unserem Seat-Händler die Auskunft bekommen, dass bei uns (bestellt im Mai, Auslieferung Anfang August) der reduzierte Satz greifen wird.

Preisangabenverordnung (PAngV)
§ 1 Grundvorschriften

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html#Seitenanfang

Nein der Händler erhöht nicht den Preis. Da laut PAngV Gesetzt der Preis für Endverbraucher=Privatkunde inkl Ust zu vereinbaren ist und nicht der Nettopreis. Der Händler könnte wenn er wollte den Preis senken. Aber die haben doch durch die Krise eh schon zu kämpfen!

Die Händler haben sich gem. VDA aber ja drauf verständigt, dass die Reduzierung an den Endkunden weitergegeben wird. Genug Händler haben dies ja auch schon bestätigt, wie man hier nachlesen kann.

Und doch, der Nettopreis müsste auf der Schlussrechnung ansonsten höher sein als auf der Bestellung. Das halte ich für nicht in Ordnung. Aber mal schauen was das noch abzuwartende Gesetz letztendlich vorsieht.

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