Mal nen paar Sachen über Tuning generell

BMW 3er E36

Hab mal nen bissel gegooglelt, da ja gerade die die diskusion übers m-packet mal wieder losgebrochen ist, ob man es eintragen muss, oder nicht. bin zwar noch nicht wirklich weiter, bin aber über diesesn text gestoßen, für alte hasen wie viele hier wohl nix neues, aber für unseren nachwuchs vllt ganz interessant, schaut doch mal

In der Regel muß jede Veränderung am Fahrzeug bis auf wenige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung dokumentiert sein. Optisches Tuning ist dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder Fahrwerksveränderung. Wer eigenmächtig genannte Maßnahmen ergreift, riskiert die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und im Falle eines Unfalls auch den Versicherungsschutz.
Jeder sollte sich daher vor dem Erwerb von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

Einzelabnahme:
Sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise die Implantation eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgasgutachten) differenzieren.

TÜV Teilegutachten
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.

Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.

Betriebserlaubnis
Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden werden:

1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)

Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muß darauf geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist).

Aufbau

Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen;
Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler)
Eibau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.

Bremsanlage

Jede Änderung an der Bremsanlage
Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale

Kraftübertragung
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den Antriebsrädern

Lenkanlage

Änderungen an der Lenkanlage
Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen Durchmessers

Lichttechnische Einrichtungen

Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche für Halogen-Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit zusammengefaßt sind
Einrichtungen anderer Anbaulage
Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern; Scheinwerferreinigungsanlagen

Motor

Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung
Austausch gegen einen Motor anderer Bauart
Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor
Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen

Räder

Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
Änderung des Radsturzes
Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung

Rahmen
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens

Reifen

Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweisen Verwendung zugelassen werden
Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
Verwendung von Mischbereifung an einer Achse

Schalldämpfer

Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
Abbau des Schalldämpfers
Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)

Sitze
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes

Stoßdämpfer
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer

Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die Stoßstange bestimmungsgemäß lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind

Windschutzscheiben

Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.

22 Antworten

Re: Ich brech ab!

Zitat:

Original geschrieben von eXceSs


Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen.

Hi,

ne, nicht ganz so krass, weil die Gesamtbreite des Fahrzeugs (durch die serienmässigen Aussenspiegel vorgegeben) sich INHO nicht verändert, es sei denn mit "Monsterkotflügeln", aber die werden, ausser in den USA, nirgendwo in Europa toleriert.

Ausserdem spielt es auch eine Rolle, was im Gutachten der verbauten Aluräder mit der zugelassenen Bereifung an Karosserieänderungen (wg. "Freigängigkeit" der selben) verlangt - mit der Eintragung der Alus wird damit auch eine, im Gutachten geforderte, Karosserieänderung freigegeben.

Zitat:

Und meine Windschutzscheibe mit Blaukeil muss auch eingetragen werden?!

Eindeutig "NÖ",

'ne Frontscheibe ist ein Teil mit Typprüfungskennzeichen (E/e mit Kennzahl der Teilegruppennummer), diese Teile sind grundsätzlich eintragungsfrei, analog der Typprüfungskennzeichen an Spiegeln, Beleuchtungseinrichtungen (Front-, Heck-, Blink- und sonstigen Signalleuchten) etc. am Fahrzeug.

D.h., wenn Beleuchtungseinrichtungen oder Verglasungsteile mit vom Hersteller angebrachter EG-Typkennzeichnung am Fahrzeug verbaut werden, dürfen diese OHNE weitere Verpflichtungen am dafür vorgesehenen Baumuster des jeweiligen Herstellers im Rahmen der StVZO verwendet werden. (Stichwort: für D: Typprüfung bzw. geprüftes Baumuster, für A: Typisierung).

Also was das Eintragen von M-Teilen angeht muss ich nochmal auf diesen "super" Thread von Gestern hinweisen!

M-Teile-eintragen

Gruß
Marc

M-Paket

Hi,
also das mit dem M-Paket sehe ich anders. Ich habe meinen Compact fast komplett auf das M-Paket umgerüstet, dabei auch einmal in München nachgefragt. Angeblich sind alle BMW Teile, die für den europäischen Raum hergestellt wurden, nicht Eintragungspflichtig, Ausnahmen gibt es bei AC-Schnitzer, Hardtke und Hartmann. Bei Alpina kann ich das nicht genau sagen.

Mfg Vince

*BAHNHOF*
Ich verstehs immer noch nicht..... *aufn Kopf gefallen*

Ja, Nein, Eventuell, Doch, Kommt drauf an, nur in Teilen, Komplett...... HÄÄÄ????

Kann jetzt mal einer sagen ob es erlaubt (eintragungsfrei) oder eintragungspflichtig ist? Und zwar nur mit JA oder NEIN!?
Bzw. der Unterschied zwischen Anbau von nur einzelnen Komponenten oder Gesamtpaket?!

Oder habe ich das richtig gelesen, dass es eventuell sogar Modellabhängig ist?

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Dacht ich mir schon, dass nun keiner mehr antwortet, weils scheinbar doch keiner 100% genau weiss..... 🙁

Mal ne kleine Frage, woher wollen die werder fans denn wissen ob etwas ab Werk drauf ist oder später angebaut. Meine wenns jetzt das komplette Paket ist.

Ich hab gestern die In pro fanfare ...blast3 eingebaut!

Hab die geschenkt bekommen, und da ist eine bauartgenehmigung dabei, steht einfach oben : freie montage über 2 m und verdeckte montage unter 2 m

und db anzahl!

Was mach ich jetzt damit, einfach wie ne abe mitführen??!?!

(p.s. Österreich)

mfg

weiss keiner?
mfg

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