Mängelkarte, was nun? Keiner ist zuständig

VW Golf 1 (17, 155)

Hallo zusammen,

mein Kumpel hat sich letzte Woche ne Mängelkarte gezogen. Begründung: Zu wenig Bodenfreiheit.
Das Übliche halt. Das soll hier aber nicht diskutiert werden. Das Problem ist folgendes.

Das Fahrwerk und die Räder sind ordnungsgemäß eingetragen. Allerdings ist die Eintragung schon älter und würde heute nicht mehr den TÜV-Segen bekommen - damals schon.

Jetzt findet sich niemand der die Mängelkarte unterschreiben will, weil sich alle (ob TÜV, Dekra, GTÜ) auf das aktuelle Recht berufen.

Jetzt meine Frage:
Was wird bei einer Mängelkarte überprüft? Ob der Wagen und die Eintragung überein stimmen oder ob die Eintragung den heutigen Gesetzen entspricht?

Wenn nach heutigen Gesetzen entschieden wird sind doch alle älteren Eintragungen wertlos. Kann das denn richtig sein?

Wer kennt sich damit aus?
Wer hatte auch schon mal das Problem?
Gibt es eine klare Rechtssprechung?

Gruß
Frank

P.S. Die Geschichte spielt in Bielefeld

52 Antworten

Eigentlich ist der Fall doch gar nicht so kompliziert. Die Richtlinien der Prüfer haben sich in der Zwischenzeit geändert, und die liegen jetzt bei den 11cm. Deshalb wird Dir kein TÜVer das nach alten Richtlinien eintragen oder abstempeln. Du wirst ja auch nicht nach den Richtlininen von 1980 am Auge operiert, sondern nach den Regeln und Richtlinien von heute.

Manche sagen jetzt der Vergleich wäre nicht angemessen, er ist es aber. Richtlinien sind Richtlinien. Und was 1980 noch gut war, muss es heutzutage eben nicht mehr sein, die Richtlinien sind überholt. Und im Ernst: Niemand auf der Welt braucht einen Wagen mit weniger als 7cm Bodenfreiheit.

Der Pürfer könnte es auch ganz anders machen: Aufgrund des Alters der Federn/Dämpferkombination sagt er zu Dir, das sich die Federn gesetzt hätten, und nach all den Jahren eben nicht mehr die volle Kraft haben, und sich dadurch das Auto inzwischen zu arg abgesenkt hat.

Mein Tip, um es richtig korrekt zu machen: Spare weder Kosten noch Mühen, fahr zum TÜV, Polizei, Anwalt und frage nach was Du laut Ihnen tun sollst oder kannst. Letztendlich müssen die die Karte abstempeln, und nicht irgend Jemand hier im Forum.

Und dann siehst Du, was die einzelnen Stellen antworten und Dir empfehlen.

Durch eine sachliche, klare, freundliche Schilderung des Sachverhaltes wird Dir sicher gaholfen.

Doch ich brauch das !
Mein 2er hat auch nur 5,5 cm Bodenfreiheit (mit 15 Zoll) - aber da wo andere im Slalom fahren komme ich komischerweise geradeaus drüber - mich wirst du nicht Slalom um Gullideckel fahren sehen - ich fahre auch noch mit 5 Leuten und auch ins Parkhaus.

Zitat:

weißt du das und steht das irgendwo, oder hast du das nur mal gehört ?

Hab ich natürlich nur gehört, deshalb habe ich ja auch geschrieben, das ich keinen bestätigten Fall kenne.

Aber es klingt logisch - wie sollte man sonst eine offensichtlich unzulässige Eintragung jemals wieder löschen können ?

Einträge wird's immer zu "kaufen" geben, die werden doch nicht dadurch auf einmal zulässig nur weil die keiner mehr austragen darf.

will auch mal meinen senf hierzu abgeben , wenn es schon jemand gesagt hat dann sorry

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

(Quelle : VW SPEED)

Denkt immer dran, das Auto ist euer Eigentum. Die dürfen da nicht einfach drauf zu greifen und Eintragung entfernen oder sonstiges.

Im Zweifelsfall Anwalt... manchmal hilft nichts anderes, viele werden halt verschreckt wenn das Schild entstempelt wird... das was ich aber mal wissen würde, wenn ich mein Fahrzeug normal abmelde, also entstempel, dann kann ich bis 0 Uhr am selben Tag noch rumfahren (geht ja nur um VErsicherungsschutz). Ob ich das in so'ner Nacht und Nebel Aktion der Polizei auch dürfte? 😁

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Zitat:

Original geschrieben von Haribo0815


das was ich aber mal wissen würde, wenn ich mein Fahrzeug normal abmelde, also entstempel, dann kann ich bis 0 Uhr am selben Tag noch rumfahren (geht ja nur um VErsicherungsschutz). Ob ich das in so'ner Nacht und Nebel Aktion der Polizei auch dürfte? 😁

Ich versteh deine Frage nicht, aber du darfst mit deinem Auto zur Zulassungsstelle fahren, den dort abmelden und trotzdem damit wieder nach Hause fahren, musst nur bis um 0 Uhr angekommen sein. Soweit ist das korrekt. Aber was willst du da mit ner Nacht und Nebel-Aktion?

wenn du dein auto abmeldest dann darfst du nur auf dem direkten weg nach hause und nicht noch einen um weg machen.Z.B. einkaufen.das sollte vermieden werden.

Ja, es sind mit abgemeldetem Fahrzeug nur 3 Fahrten erlaubt:
von und zum Straßenverkehrsamt
von und zum TÜV
Letzte Fahrt zum Schrottplatz zwecks Entsorgung

Die Fahrt ist jeweils durch den letzten Haftpflichtversicherer versichert.

ABER fahren darf nur der letzte im Brief eingetragene Halter !
UND auch nur auf direktem Weg zum Fahrtziel.

Abgemeldet ist das Fahrzeug sofort nach Einziehen des Fahrzeugscheines, nicht erst um 24:00 des gleichen Tages.

@all

So, es ist tatsächlich geschafft, die Mängelkarte ist vom TÜV abgestempelt worden.

Erstmal danke an alle, die sich zu diesem Thema geäußert haben.

Also, es ist so:
Wenn an einem Fahrzeug etwas eingetragen ist, ist diese Eintragung immer gültig, auch wenn sich die Bestimmungen zwischenzeitlich geändert haben.
Durch die etwas angespannte Lage in Bielefeld (es gab bedauerlicher Weise auch schon einen Toten bei Straßenrennen) möchte man die tiefen Autos gerne von der Straße haben. Es gibt halt ein gewissen Zusammenhang zwischen tiefen Autos und Rennen fahren. Aber nicht alle tiefen fahren schnell und alle hohen langsam. Durch diese Unsicherheit "traut" sich keiner eine Mängelkarte für ein tiefes Auto abzustempeln.
Man muß schon hartneckig bleiben und auf sein Recht bestehen, dann klappt es schon.

Noch mal für alle:
Das alles bezieht sich auf Fahrzeuge, die tief sind und auch so wie sie sind eingetragen sind.
Wer nachträglich Änderungen vornimmt (Gewinde runterdrehen, andere Federteller, Federn absägt oder son Scheiß) bekommt zu Recht eine Mängelkarte und dann wahrscheinlich auch eine Anzeige.

Gruß
Frank

P.S. Es handelte sich um keinen Golf und um weniger als 60mm

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