Leichter Auffahrunfall, was ist nun für mich als Geschädigter zu tun?
Ich stand an einer großen Kreuzung, die Ampel war rot, plötzlich ein Ruck und eine Dame älteren Semesters saß auf dem Heck meines Fahrzeugs. Ihr ist wohl das Auto ausgegangen und da sie zu dicht aufgefahren war, traf sie halt auf meinen stehenden PKW.
Die Polizei zur Aufnahme des Schadens und der Personalien gerufen, Schuldfrage ist eindeutig.
Super war auch, das ihr die 35€ für eine Ordnungswidrigkeit erlassen wurden.
Aber was will man von zwei Polizistinnen erwarten, die den Schaden meines Fahrzeuges auf 300€ schätzten,
da das wohl beim Golf (Frechheit!) so teuer sei, sprich Heckschürze, Lackierung u. Montage. *lach*
Ich gehe jetzt erst einmal nicht von einem größeren Schaden aus,
die Heckschürze ist auf einer Länge von ca. 25cm zerkratzt.
Die Dame ist wohl bis nach Ostern im Urlaub.
Wollte eventuell den Schaden selber regulieren, je nachdem wie hoch er ist.
Was ist nun für mich zu tun? Soll ich den Schaden der Versicherung melden, die Dame ist bei der gleichen Versicherung wie ich.
Fahre ich zu Audi und lasse mir einen Kostenvoranschlag machen und sende ihn der Dame zu?
Oder soll ich meine Rechtschutz bzw. eine Anwalt in Anspruch nehmen und mich damit gar nicht mehr weiter befassen?
Könnte ich mir theoretisch auch die spätere Schadenssumme auszahlen lassen und den Schaden wo anders bzw. Smart Repair beheben lassen (falls das überhaupt möglich ist).
Dann wird einem aber die Mehrwertsteuer bei der Auszahlung abgezogen oder?
Möchte nicht das mir irgendwelche Ansprüche flöten gehen,
wenn ich nun schon die ganze Rennerei habe und die Dame nun erst einmal Urlaub macht. :-/
Bin für jeden hilfreichen Tipp dankbar, auch wenn die Geschichte für viele hier nichts Spannendes darstellen dürfte. 🙂
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Geile-Natter
...
Mag sein das da noch zwischen Stunden und AWs unterschieden wird...ich hatte angenommen das wäre annähernd identisch.Greetz
Im Thread-Verlauf haust Du mit deinem Fachwissen ganz schön auf die Kacke.
Daher solltest Du wissen das "Arbeitsstunde" und "AW (Arbeitswert)" ein erheblicher Unterschied ist.
Grüße
62 Antworten
@natter
fuer den fall, dass du tatsaechlich beruflich mit diesen dingen zu tun haben solltest, schwanke ich zwischen grauen und entsetzen.
als lektuere zum thema hier auszugsweise die entsprechenden examensvorbereitungen zum deliktsrecht da steht alles drin, was du eigentlich wissen muesstest.
gruesse vom doc
die Gerichte sehen es ähnlich wie ich und bestätigen auch meine Erfahrung mit der Schadensregulierung:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/SVKosten.php
Danke....so mag ich das. Endlich mal jemand der hier sachlich zu beiträgt und Substanz liefert.
Aber wie gesagt.... das ist ein kann und kein muss. Rechtlich verpfichtet ist der Versicherer nur dann zum Ausgleich wenn er die Begutachtung zur Bemessung des Schadens beauftragt oder dieser zugestimmt hat.
Zitat:
Original geschrieben von Geile-Natter
Sachverständigenkosten : Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir NUR, WENN WIR DESSEN BEAUFTRAGUNG VERANLASST ODER DIESER ZUGESTIMMT HABEN... Du kleiner Besserwisser 🙄 !
in absatz zwei stehen grundsaetze zum thema kaskoversicherung, wir debattieren hier ueber einen haftpflichtschaden. damit bin ich endgueltig raus - ich bin nicht laenger gewillt auch nur noch eine sekunde mit diesem daemlichen mist zu verschwenden.
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Zitat:
Original geschrieben von weolli0808
No comment....Zitat:
Original geschrieben von Geile-Natter
Und Aussagen wie diese sind der Anlass dafür, das der Ton dann manchmal etwas rauer wird 😉 .
Man sollte eben manchmal lieber leise sein statt dicke Backen zu machen und sich dann zu blamieren.
siehe hier 1.Absatz
Ja ist auch besser so, wenn man wieder nur sinnlos einen Text kopiert, diesen scheinbar weder gelesen, noch verstanden hat und dann damit zu trumphen sucht.
Erklär mir doch bitte den Sinn des Satzes (Auszug aus Deiner Quelle ) :
"tens gehören zu den mit dem Kfz-Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig ist ..."
Wenn ein Schaden der Höhe nach unstrittig ist, dann sind Gutachtenkosten weder erforderlich noch zweckmäßig und damit keine erstattungspflichtigen Kosten mehr!!!!!!!! Meine Fresse...wie hohl !
Und fraggler...lenk nicht vom Thema ab... ich hab Dir die Quelle der AKBs gepostet und da steht es schwarz auf weiss.
Also verschon mich mir Deinem Geluller !
Die Glaubwürdigkeit Deiner Einlassungen haben jetzt wohl alle verstanden.
Zitat:
Original geschrieben von docfraggler
in absatz zwei stehen grundsaetze zum thema kaskoversicherung, wir debattieren hier ueber einen haftpflichtschaden. damit bin ich endgueltig raus - ich bin nicht laenger gewillt auch nur noch eine sekunde mit diesem daemlichen mist zu verschwenden.Zitat:
Original geschrieben von Geile-Natter
Sachverständigenkosten : Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir NUR, WENN WIR DESSEN BEAUFTRAGUNG VERANLASST ODER DIESER ZUGESTIMMT HABEN... Du kleiner Besserwisser 🙄 !
Auch ich kann es wie der Doc nicht fassen das Du dies noch immer behauptest Natter!
Ein Gutachter wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wenn eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird.
Diese liegt bei ca. 700,- € und geht aus meiner und einer anderen Quelle hervor.
Der Auftraggeber ist der Geschädigte und niemand anders.
Zustimmung o.Ä. der gegnerischen Versicherung ist nicht erforderlich.
In Deinem Fall Natter liegt ein Fall von BERATUNGSRESISTENZ vor.
Grüße
***EDIT***
Dein größter Fehler ist liebe Natter das Du den entsprechenden Paragraphen im BGB aus der Sicht des Versicherers betrachtest.
Er umschreibt aber die Rechte des Geschädigten.
Na dann mach es doch so...wirst schon merken wenn die Versicherung plötzlich sagt... " das Gutachten können sie alleine zahlen ..."
Ich seh schon den Thread kommen.... ich musste ein Gutachten selbst zahlen...flame flame flame.
Ihr akzeptiert doch nicht mal die Konsequenz Eurer eigenen Quellen, in denen es heisst das Gutachterkosten nur dann als direkte Schadenskosten anerkannt werden, wenn sie erforderlich, geboten, notwendig und zweckmäßig sind..... macht Euch doch eigene Regeln und erfindet die Rechtsprechnung neu.
Oder aber lernt diesen Beruf...das würde diese ganze Diskussion überflüssig machen.
Ich habe Euch doch nun schon geschrieben wo in den AKB gereglt ist wie mit Sachverständigenkosten zu verfahren ist und hab Euch den Text dazu extra reingeschrieben.....
Noch deutlicher gehts doch nun nicht mehr.
Aber das meinte ich als ich sagte.... solchen Schlümpfen wie Euch kann man das Papier noch ins Gesicht klatschen und ihr würdest es dennoch nicht akzeptieren.
Belassen wir es dabei...ich hab den Sachverhalt mit Quelle benannt und da steht eindeutig und unmissverständlich wie das rechtlich geregelt ist. Wenn der oder die Versicherer das in der Praxis dann und wann anders ausleben, mögen sich die Betroffenen freuen. Aber sie sollen sich nicht wundern wenn dann mal ein Versicherer sagt... "NÖ...zahlen wir nicht."
In diesem Sinne... beweihräuchert euch noch ein bissle und zitiert weiter Quellen die ihr selbst nicht verstanden habt bzw. deren Inahlt Ihr dann selbst ignoriert und dann ists schick.
Ist ja wie Perlen vor die Säue werfen....
ANGST! 😁
Was ist denn hier aus meinem Thread geworden. 🙂
Werde heute erstmal der Hotline ihres, was ja auch gleichzeitig mein Versicherer ist, den Schaden melden.
So nun hat alles seine Richtigkeit, obwohl das ja eigentlich nicht mein Part gewesen wäre. 🙄
Bekomme morgen einen Rückruf, es kommt wohl ein Gutachter der Versicherung oder ich wählen eine und lasse dort den Schaden einschätzen. Mit Kostenvoranschlag ist wohl nix, meinte der junge Mann... irre! 😁
Zitat:
Original geschrieben von Ragnon
So nun hat alles seine Richtigkeit, obwohl das ja eigentlich nicht mein Part gewesen wäre. 🙄Bekomme morgen einen Rückruf, es kommt wohl ein Gutachter der Versicherung oder ich wählen eine und lasse dort den Schaden einschätzen. Mit Kostenvoranschlag ist wohl nix, meinte der junge Mann... irre! 😁
Na denn. 🙂
...wenn das die Natter liest verbrennt der sich vorm Reichstag... 😛
Grüße
Was soll ich mich da verbrennen ?
Genau so ist der normale Ablauf...er hat die Versicherung angerufen und hat gefragt was die haben wollen.. KV oder Gutachten und die haben sich für das Gutachten ausgesprochen, also dessen Erstellung gefordert bzw. dieser zugestimmt.
Somit treten sie dann auch in die Leistung der Gutachtenkosten ein.
Also genau so, wie das in den Vertragsbedingungen geschrieben steht.
Zur Erinnnerung : Auszug der allgemeinen Kraftfahrtbedingungen
Sachverständigenkosten : Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir NUR, WENN WIR DESSEN BEAUFTRAGUNG VERANLASST ODER DIESER ZUGESTIMMT HABEN
Aber Du raffst es eben nicht.
Ich finde es überdies mehr als amüsant das auf meine Quellenangabe und der dort nachzulesenden Verfahrensweise für Gutachterkosten kein einziger mehr auch nur ein Wort darüber verloren hat...als wenn man diesen Fakt totschweigen könnte ^^.....
Da werden dann mal eben schnell wilde Interpretationen des BGB zitiert um abzulenken, irgendwelche Bloggeinträge die soviel Wert haben wie Artikel in der Bildzeitung....aber über den nicht zu leugnenden Fakt , den zudem noch jeder in seinem eigenen KF-Vertrag selbst nachlesen kann, wird dann plötzlich kein Wort mehr verloren..... aber wie will man das auch entkräften. Noch deutlicher gehts ja nicht mehr... und da gibts auch keinen Spielraum für individuelle Auslegungen.
Zitat:
Original geschrieben von Geile-Natter
Ich finde es überdies mehr als amüsant das auf meine Quellenangabe und der dort nachzulesenden Verfahrensweise für Gutachterkosten kein einziger mehr auch nur ein Wort darüber verloren hat...als wenn man diesen Fakt totschweigen könnte ^^.....
soviel demagogie auf einem haufen kann ich, entgegen aller guten vorsaetze, beim besten willen nicht kommentarlos ertragen.
nochmal: die bedingungen zur allgemeinen kraftfahrtversicherung (akb) sind in teilabschnitte unterteilt. diese beinhalten unterschiedliche bestimmungen fuer verschiedene versicherungstypen.
die von dir zitierte regelung gilt ausschliesslich fuer vertragsverhaeltnisse in der kaskoversicherung, da es sich an dieser stelle um ein innenverhaeltnis zwischen geschaedigtem und der gesellschaft handelt. diese haben nichts mit den bestimmungen zur haftpflichtversicherung zu tun, da diese im kontext eines aussenverhaeltnisses gelagert ist.
im falle des threaderstellers hat dieser unverschuldet einen schaden erlitten, dessen regulierung aufgrund eines abtretungsverhaeltnisses die haftpflichtversicherung des unfallgegners zu leisten hat. der versicherungsgesellschaft des schaedigers obliegt es nicht einen anspruch auf erstellung eines gutachtens zu bejahen oder zu verneinen.
die selbststaendige beauftragung eines sachverstaendigengutachtens durch den geschaedigten ist zum einen prinzipiell zulaessig, zum anderen sind die kosten dafuer zu erstatten. dies wurde vom bundesgerichtshof mehrfach bejaht, unter anderen in VI ZB 7/05.
@ doc
Vergiss es einfach.
Die Geile-Natter hat mit auch schon mit ebenso fundierten PN's bedacht er kapiert es einfach nicht oder will es nicht kapieren.
@ G-N
Ein letzter Versuch bitte klicken Natter.
Vor allem dieser Link http://www.t-held.eu/.../...Recht+bei+einem+unverschuldeten+Unfall.pdf ist interessant weil er die von Dir hier Gebetsmühlenartig genannten AKB erwähnt.
Die, wie es der doc schon richtig beschrieb, aber den Kaskofall betreffen.
Grüße
Ja genau...LOOOOL
Die allgemeinen Kraftfahrtbedingungen der HAFTPFLICHTVERSICHERUNG betreffen die Leistungen der Kasko..... ich schmeiss mich in die Ecke. Deshalb heissen die auch AKBs für die Haftpflicht gelle 😉.
Tu Dir selbst den Gefallen und rede nicht über Dinge von denen Du null Plan hast.....
Wie wäre es denn wenn Du Dir einfach mal Deinen eigenen KFZ-Vertrag zur Hand nimmst und darin mal ein wenig Selbststudium betreibst. Das würde Dir solche peinlichen Auftritte ersparen. Und zu zitieren was so ein Bob wie der fraggler von sich gibt , macht aus einem Märchen auch nicht die Realität 🙄 .
Und damit Du irgendwann nicht völlig Blond sterben musst werd ich Dich mal ein wenig erleuchten.... in der Kasko hast Du als Geschädigter überhaupt kein Recht auf einen Gutachter Deiner Wahl. Da kommt der Gutachter Deiner Kasko-Versicherung und das wars. Und wenn Dir nicht passt was der Dir ausrechnet dann kannste Dich mit Deinem Versicherer streiten oder klagen. So einfach ist das...
Womit kommste als nächstes ?