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Länger als 7 Jahre abgemeldet - gelten Sondereintragungen noch ?

Themenstarteram 29. August 2018 um 3:28

Hallo zusammen,

ich habe hier immer mal Unterschiedliches gehört - vielleicht hat jemand Erfahrungswerte oder gesicherte Info darüber :

Wenn ein jetzt älteres Bike, zwar damals US-Import aber in Deutschland bereits zugelassen gewesen, nach etwa zehn Jahren Abmeldung nun wieder angemeldet werden soll :

Gelten die vom Tüv damals vorgenommenen Sondereintragungen in den Papieren noch - wie z.B. Vergaser, Lufi, geänderte Auspuffanlage mit Standgeräuschwert-Änderung ?

Es gibt ja einen erweiterten Prüf- / Abnahmeprozeß wenn sieben Jahre überschritten sind.

Innerhalb dieser Spanne habe ich selbst einmal eine Zulassung gemacht und alle alten Eintragungen hatten Bestandsschutz.

Aber wie ist es bei mehr als sieben Jahren ?

Beste Antwort im Thema

Moin.

Die Frist von 7 Jahren mit Erlöschen der BE gibt es nicht mehr. Theoretisch kann man sie 100 Jahre abmelden und dann mit nur einer Hauptuntersuchung OHNE größeren Aufwand wieder anmelden. Alle bisherigen Abnahmen / Eintragungen behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit und alle Vorgaben und Bestimmungen (Abgas, Geräusch) beziehen sich auf das Erstzulassungsdatum.

Offensichtliche Manipulationen oder erkennbare Falschbeurkundungen (entgegen den Vorschriften der StVZO bzw. anerkannten Regeln der Technik) werden beim Erkennen natürlich nicht durchgewinkt. Und ja, es gibt TÜV-Prüfer-Darsteller, die entgegen ihrer Ausbildung und dem gesunden Menschenverstand handeln. Diese soll der Blitz beim Scheissen treffen. :D:D:D

dto

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Zitat:

@racinggreen schrieb am 7. September 2018 um 08:51:38 Uhr:

Gut wäre, wenn Du den alten Brief mit den Eintragungen noch hast, besser auch noch alle Gutachten und ABEs.

Dann wird üblicherweise alles aus dem Brief übernommen. Es sei denn, etwas wäre explizit während der Abmeldedauer verboten worden.

Hast Du keinen Brief mehr, wird es schwieriger. Dann benötigst Du ggfs. das Datenblatt vom Hersteller, je nach Baujahr die COC und einen Eigentumsnachweis, dass Du auch der Eigentümer des Gefährts bist. Hast Du den auch nicht, sind einige behördliche Gänge erforderlich.

Die Vollabnahme entspricht der HU. Der Prüfer prüft Fahrgestellnummer, die Richtigkeit der Eintragungen im Brief und die Fahrtüchtigkeit für den Strassenverkehr. Die Daten werden dann in den neuen Brief übernommen.

Das man dabei der Willkür eines Prüfers ausgesetzt wird, kann man nicht ausschliessen.

Man hat mich auch zum Lenkradausbau wieder nach Hause geschickt, weil die Nummer der Nabe im Kranz eingestanzt und nicht sichtbar war. Dagegen hat mir ein anderer die 6 Kolben Sättel einer Suzuki bei meiner damaligen Honda eingetragen.

Richtig, sehr gut und hilfreich.

Falsch.

Richtig.

Falsch.

Falsch bzw. kann sein bei HU-TÜV-Prüfern-Darstellern.

Beides Idioten.

dto

Da sich der TE hier schon ne Woche nicht mehr gemeldet hat, wird die Kiste längst zugelassen sein. ;)

Möglich.

dto

Themenstarteram 7. September 2018 um 19:51

TE hat gespannt mitgelesen. TE war durch Zaudern nicht schnell genug mit dem Kauf, hat geheult und sich deswegen noch nicht gemeldet.

Ob Kiste längst zugelassen - wenn, dann nicht auf TE, sondern auf schnelleren Käufer.

Thema ist aber trotzdem noch interessant, weil TE noch ein Resto-Objekt stehen hat, das nächstes Jahr

fahrbereit sein soll und dann ebenfalls über sieben Jahre abgemeldet ist.

Auf Seite Zwei schrub jemand, es sollte die ZB2 vorhanden sein wegen der Eintragungen.

Da bin ich mir jetzt nicht sicher - evtl ist die in den Unterlagen (die ich grad wegen Umzugschaos nicht finde), sicher weiß ich nur, daß der alte Ur-Brief da ist.

( Die Frage des threads generell bezieht sich rein auf den Erhalt der Tüv - Eintragungen. Daß eine Wiederzulassung ohne Brief mittels Datenblatt usw. möglich ist, ist bekannt und gar nicht das Thema.)

Hier ist dann die Frage, unabhängig ob ZB2 vorhanden oder nur Erst-Brief, wie es mit dem Schein steht.

Der Fahrzeugschein ist nämlich nicht mehr vorhanden.

In Bundesländern ist es verschieden : manche verlangen den alten Schein, andere nicht. Hier in Bayern wird er verlangt bei der Wiederzulassung.

Man muß eine Verlusterklärung abgeben, wenn er weg ist. Das ist ja eigentlich keine Schwierigkeit, diese Erklärung abzugeben, aber wirkt es sich auf den Erhalt der Eintragungen aus ?

Meine Vermutung wäre, hierzu müßte der Brief und/oder die ZB 2 ausreichen.

am 7. September 2018 um 19:56

Zitat:

@Easygear schrieb am 07. Sep. 2018 um 21:51:34 Uhr:

Das ist ja eigentlich keine Schwierigkeit, diese Erklärung abzugeben, aber wirkt es sich auf den Erhalt der Eintragungen aus ?

Meine Vermutung wäre, hierzu müßte der Brief und/oder die ZB 2 ausreichen.

Da die Daten nichtmehr gespeichert sind und auf dem Brief nicht drauf stehen, darf TE dann wohl von vorne anfangen und sich erstmal alle ABEs besorgen, TÜVen (Vollabnahme) und mit der Bescheinigung nen neuen FZGschein inkl "neuer" Eintragungen bei der Zulassung abholen.

Themenstarteram 7. September 2018 um 19:59

Doch auf dem Brief stehen sie doch, und der ist ja da.

Ob die ZB2 da ist, kann ich zur Sekunde grad nicht sagen.

Der Schein aber fehlt definitiv.

Wenn alle Eintragungen vorhanden sind ist der Fisch doch geputzt! Einfache HU beim Prüfer des Vertrauens und ab geht die Luzie.

dto

am 8. September 2018 um 7:58

Halthalthalt - langsam. Der Fahrzeugbrief ist noch da? Dann ist alles in Ordnung. Der Fahrzeugschein wurde früher bei der Abmeldung eingezogen und vernichtet - das wäre also völlig normal, daß Du den nicht mehr hast. Das muß in dem Fall so sein.

Ansonsten gelten alle Eintragungen, die im Brief eingetragen sind. Punkt. Mach Dir also keine Sorgen über den TÜV. Und im Zweifelsfall haben die auch Telefon. Die freuen sich, wenn man vorher fragt anstatt hinterher um Gnade winselt.

Themenstarteram 9. September 2018 um 12:08

Brief ist da, ja, aber wegen des Scheins - das ist wohl wie gesagt Bundesland-abhängig.

Ich hatte beim Kauf des Bikes vor zwei Jahren bei der Zulassungsstelle gefragt, was man zur Wiederzulassung benötigt (bei der Frage ging es damals nicht um Erhalt von Tüv-Eintragungen, sondern nur um Prozedere zur Wiederzulassung).

Mir wurde gesagt, daß der Schein (bei Stelllegung nur gestempelt nicht eingezogen) bei Wiederzulassung auf jeden Fall notwendig ist und verlangt wird.

Ist er nicht da, braucht man vom Vorbesitzer eine eidesstattliche Erklärung, daß er ihn verloren hat, und einen Kaufvertrag.

Hat man das beides nicht - wie in meinem Fall - nehme ich an, es ist möglicherweise etwas einfacher, wenn man erklärt, daß man den Schein selbst verloren hat.

Zitat:

@Easygear schrieb am 9. September 2018 um 14:08:55 Uhr:

 

Mir wurde gesagt, daß der Schein (bei Stelllegung nur gestempelt nicht eingezogen) bei Wiederzulassung auf jeden Fall notwendig ist und verlangt wird.

Heute ja - früher nicht. Das wurde vor -zig Jahren geändert, als es plötzlich nicht mehr Schein und Brief hieß, sondern Zulassungsbestätigung Teil 1 und Teil 2. Früher wurde der Brief einbehalten, dafür hat man so einen grünen Wisch bekommen. Wenn der weg war, war das auch egal. Jetzt kommts drauf an, wie alt die Mühle ist und wann sie abgemeldet wurde. Aber da würde ich gaaaanz locker bleiben, wenn der Brief da ist, ist der Rest nicht allzu schwer und eher Formsache. Ohne Brief wird es schwierig.

Der alte Brief gehörte immer dem Eigentümer des FZG´s.

Mal wurde der alte Schein einbehalten, irgendwann durfte man den dann auch immer mitnehmen. So meine Erfahrung in NRW.

Und auch im August 2022 noch aktuell. :-)

Vielen Dank für die ganzen Stellungnahmen - nun weiß ich was ich vorher nicht wusste! B-)

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