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Länger als 7 Jahre abgemeldet - gelten Sondereintragungen noch ?

Themenstarteram 29. August 2018 um 3:28

Hallo zusammen,

ich habe hier immer mal Unterschiedliches gehört - vielleicht hat jemand Erfahrungswerte oder gesicherte Info darüber :

Wenn ein jetzt älteres Bike, zwar damals US-Import aber in Deutschland bereits zugelassen gewesen, nach etwa zehn Jahren Abmeldung nun wieder angemeldet werden soll :

Gelten die vom Tüv damals vorgenommenen Sondereintragungen in den Papieren noch - wie z.B. Vergaser, Lufi, geänderte Auspuffanlage mit Standgeräuschwert-Änderung ?

Es gibt ja einen erweiterten Prüf- / Abnahmeprozeß wenn sieben Jahre überschritten sind.

Innerhalb dieser Spanne habe ich selbst einmal eine Zulassung gemacht und alle alten Eintragungen hatten Bestandsschutz.

Aber wie ist es bei mehr als sieben Jahren ?

Beste Antwort im Thema

Moin.

Die Frist von 7 Jahren mit Erlöschen der BE gibt es nicht mehr. Theoretisch kann man sie 100 Jahre abmelden und dann mit nur einer Hauptuntersuchung OHNE größeren Aufwand wieder anmelden. Alle bisherigen Abnahmen / Eintragungen behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit und alle Vorgaben und Bestimmungen (Abgas, Geräusch) beziehen sich auf das Erstzulassungsdatum.

Offensichtliche Manipulationen oder erkennbare Falschbeurkundungen (entgegen den Vorschriften der StVZO bzw. anerkannten Regeln der Technik) werden beim Erkennen natürlich nicht durchgewinkt. Und ja, es gibt TÜV-Prüfer-Darsteller, die entgegen ihrer Ausbildung und dem gesunden Menschenverstand handeln. Diese soll der Blitz beim Scheissen treffen. :D:D:D

dto

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Und hier noch mal in der FZV zu lesen, Paragraph 14(4)

 

https://www.buzer.de/gesetz/9619/a170008.htm?m=a170000a

Moin.

Die Frist von 7 Jahren mit Erlöschen der BE gibt es nicht mehr. Theoretisch kann man sie 100 Jahre abmelden und dann mit nur einer Hauptuntersuchung OHNE größeren Aufwand wieder anmelden. Alle bisherigen Abnahmen / Eintragungen behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit und alle Vorgaben und Bestimmungen (Abgas, Geräusch) beziehen sich auf das Erstzulassungsdatum.

Offensichtliche Manipulationen oder erkennbare Falschbeurkundungen (entgegen den Vorschriften der StVZO bzw. anerkannten Regeln der Technik) werden beim Erkennen natürlich nicht durchgewinkt. Und ja, es gibt TÜV-Prüfer-Darsteller, die entgegen ihrer Ausbildung und dem gesunden Menschenverstand handeln. Diese soll der Blitz beim Scheissen treffen. :D:D:D

dto

Ok, das mit den Eintragungen an sich verstehe ich und hatte ähnliches vermutet.

Aber bzgl. der Abnahme an Sich verstehe ich dann mit meinem Link dann aber gar nicht. Vor allem diese Aussage nicht.

Der Artikel ist auch aktuell vom 06.09.18

Laut § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - gilt jedoch: War das Fahrzeug länger als 7 Jahre stillgelegt, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Eine Verlängerung dieser Stilllegungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist dann eine Vollabnahme durch den TÜV erforderlich.

Quelle

https://www.strassenverkehrsamt.de/.../wiederzulassung-eines-fahrzeugs

Im §en finde ich das aber nicht wieder oder verstehe es nicht.

Was ist das bloß für ein scheiß durcheinander.

am 6. September 2018 um 10:53

Zitat:

@tüv-onkel schrieb am 06. Sep. 2018 um 07:32:22 Uhr:

Die Frist von 7 Jahren mit Erlöschen der BE gibt es nicht mehr.

Wenn dem tatsächlich so wäre, warum wird dann auf der Zulassung bei Abmeldung immer auf genau diese 7 Jahre hingewiesen?

 

Allerdings, warum sollten Eintragungen nicht mehr gelten nur weil eine Vollabnahme gemacht wird? Bei 8 Monaten TÜV-Verzug gibts die auch aber da werden Eintragungen auch nicht hinterfragt.

So, ich weiß es jetzt:):)

Es gilt sowohl ja als auch nein bzgl. der Vollabnahme.

Das KBA speichert nur 7 Jahre lang die Eintragungsdaten, danach ist alles gelöscht. Wer jetzt einen alten Brief oder Schein noch hat wo alle Daten und Eintragungen daraus hervorgehen der baucht keine Vollabnahme. Derjenige der aber diese alten Sachen nicht mehr hat der muss beim TÜV eine Vollabnahme zur Wiedererlangung der Daten machen.

Quelle: Telefonisches Gespräch mit meinem Zulassungsamt.

Klingt für mich auch nachvollziehbar und logisch.

War heute sowieso beim Tüv und habe mal gefragt.

(Warum nicht gleich zu Anfang dort gefragt wird, erschließt sich mir nicht...)

Ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich!

In Niedersachsen z.B. muß KEINE VOLLABNAHME gemacht werden.

Doch, auch da wenn die Daten nicht mehr durch alten Brief oder so vorliegen oder wie wollen die das dann machen??

am 6. September 2018 um 16:30

Es heisst ja zum Glück "Kraftfahrtbundesamt". :)

 

Vermute mal dass das eben (wie immer) irgendwie auch vom Prüfer abhängt. Der eine macht sich schlau der andre winkt dich durch. ;)

Neeee, wie ich schon schrieb sind nach 7 Jahren die Daten gelöscht und müssen neu erstellt und eingegeben werden und dafür braucht man Unterlagen wie alter Brief Schein oder eben die Vollabnahme beim Tüv.

Daten sind weeeeeegggg!!!!

Zitat:

@HD-Moos schrieb am 30. August 2018 um 01:16:21 Uhr:

Geh einfach mal zur Zulassungsstelle und frag ob die Daten noch vorhanden sind. Wenn ja, reicht ne einfache HU zum Anmelden. Meine alte Z1 war auch 8 Jahre still gelegt. Daten waren aber noch im Zentralrechner und somit kein Problem. HU gemacht und fertig.

Hab ich schon vor ner Woche geschrieben. Aber mir glaubt ja keiner. :D

Ja, hast recht. Mir auch nicht. Dass die Daten beim KBA irgendwann gelöscht sind ist ja auch logisch.

dto

Gut wäre, wenn Du den alten Brief mit den Eintragungen noch hast, besser auch noch alle Gutachten und ABEs.

 

Dann wird üblicherweise alles aus dem Brief übernommen. Es sei denn, etwas wäre explizit während der Abmeldedauer verboten worden.

 

Hast Du keinen Brief mehr, wird es schwieriger. Dann benötigst Du ggfs. das Datenblatt vom Hersteller, je nach Baujahr die COC und einen Eigentumsnachweis, dass Du auch der Eigentümer des Gefährts bist. Hast Du den auch nicht, sind einige behördliche Gänge erforderlich.

 

Die Vollabnahme entspricht der HU. Der Prüfer prüft Fahrgestellnummer, die Richtigkeit der Eintragungen im Brief und die Fahrtüchtigkeit für den Strassenverkehr. Die Daten werden dann in den neuen Brief übernommen.

 

Das man dabei der Willkür eines Prüfers ausgesetzt wird, kann man nicht ausschliessen.

 

Man hat mich auch zum Lenkradausbau wieder nach Hause geschickt, weil die Nummer der Nabe im Kranz eingestanzt und nicht sichtbar war. Dagegen hat mir ein anderer die 6 Kolben Sättel einer Suzuki bei meiner damaligen Honda eingetragen.

WARUM geht er nicht einfach zu seinem TüV und fragt dort?

Ich verstehe dieses Orakeln in den Foren nicht...

Bei Fragen zu einem Produkt frage ich den Hersteller/Händler.

Bei Fragen zur Zulassung frage ich die Zulassungsstelle.

USW.

am 7. September 2018 um 8:12

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 6. September 2018 um 18:03:27 Uhr:

Doch, auch da wenn die Daten nicht mehr durch alten Brief oder so vorliegen oder wie wollen die das dann machen??

Da der Te geschrieben hat daß er den alten Brief hat, sind die Daten noch da. Was Du schwarz auf weiß besitzt.... Papier schlägt Computer.

Ich bezog mich nicht auf den TE sondern auf einen anderen MT´ler.

Wenn er den alten Brief hat dann ist er fein raus.

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