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Kurzzeitkennzeichen

VW Caddy 1 (14D)

Hallo liebes Forum,

Ich bin momentan kurz davor einen caddy 14d zu begutachten und vielleicht zu kaufen.
Da ich aber bisher nur Autos von meinem Vater gefahren bin, wäre das das erste Auto, dass ich selbst versichere. Nun zu meinem Fragen:
Ich brauche für eine Überführung ja kurzzeitkennzeichen. Um das zu beantragen brauche ich aber die Papiere und einen HU Bescheid. Da das Auto aber gute 250km weit weg steht, wäre es ja dumm, einmal hin zu fahren, das Auto zu kaufen, dann das KZKennzeichen zu beantragen und dann wieder hinzufahren.
Gibt es da auch eine andere Möglichkeit?
Und das andere Problem ist, dass ich Erstversicherer wäre, also noch keine Versicherung habe, und deshalb auch keine eVB Nummer. Bekomme ich die nur wenn ich bei einer Versicherung das Auto schon vorher versichere ? Ohne zu wissen ob ich es wirklich kaufen will ?

Lg Johannes

Beste Antwort im Thema

Moin Moin !

Zitat:

Zum TÜV braucht man kein Kzk, da reicht die EVB Nummer der Versicherung. Da müssen die alten Nummernschilder ans Auto (Wenn nicht mehr vorhanden reicht ein Pappdeckel) und dann geht's los.

Die Kosten für das KzK kann man sich da sparen

Warum müssen immer irgendwelche Pappnasen falsche und gefährliche Antworten geben zu Dingen , von denen sie keine Ahnung haben?
Das ist natürlich Quatsch , so ist es richtig:

Aus der FZV, §10 :

"""
.......
4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
.........
""""

MfG Volker

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33 Antworten

Oder die Damen und Herren versuchen es mal mit dem Lesen des Gesetzestextes.

§ 16a Abs. 7 FZV:

Zitat:

Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@SteinOnkel schrieb am 14. Oktober 2019 um 04:20:42 Uhr:


Ich meine, dass man auf direktem Wege ohne gueltige HU Plakette zur Pruefstelle fahren darf. Das Auto muss allerdings versichert sein.

Bin mir da aber nicht zu 100% sicher.

Was noch eventuell geht: Das Auto abschleppen.

Ohne HU auf direktem Weg zur Prüfstelle geht aber nur bei noch angemeldeten bzw. zugelassenem Fahrzeug. Und damit ist es ja in der Regel auch versichert.

Gruß Thomas

Zum TÜV braucht man kein Kzk, da reicht die EVB Nummer der Versicherung. Da müssen die alten Nummernschilder ans Auto (Wenn nicht mehr vorhanden reicht ein Pappdeckel) und dann geht's los.
Die Kosten für das KzK kann man sich da sparen.

Moin Moin !

Zitat:

Zum TÜV braucht man kein Kzk, da reicht die EVB Nummer der Versicherung. Da müssen die alten Nummernschilder ans Auto (Wenn nicht mehr vorhanden reicht ein Pappdeckel) und dann geht's los.

Die Kosten für das KzK kann man sich da sparen

Warum müssen immer irgendwelche Pappnasen falsche und gefährliche Antworten geben zu Dingen , von denen sie keine Ahnung haben?
Das ist natürlich Quatsch , so ist es richtig:

Aus der FZV, §10 :

"""
.......
4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
.........
""""

MfG Volker

Das ist der springende Punkt, Schreyhalz. Der entscheidende Teilsatz ist "....wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind".

Irgendein altes Kennzeichen, selbst wenn es mal zum Auto gehört hatte, ist nicht automatisch zugeteilt. Dafür muss man eben erst auf's Amt.

Man hätte auch einfach schreiben können das sich diese Regelung geändert hat!? Wäre höflicher gewesen, bzw. vorher schon schreiben wie es leichter geht. Aber der Name wird schon seinen Grund haben :-)

Diese Regelung mit dem zugeteilten Kennzeichen ist aber noch nicht so alt? Vorher war es wie von mir geschrieben! Fakt ist aber trotzdem das man kein Kzk zum TÜV braucht. Unterschied zu früher jetzt neue Schilder, früher die alten. EVB bleibt gleich.

Zitat:

@bengs111 schrieb am 15. Oktober 2019 um 10:39:10 Uhr:


Man hätte auch einfach schreiben können das sich diese Regelung geändert hat!? Wäre höflicher gewesen, bzw. vorher schon schreiben wie es leichter geht. Aber der Name wird schon seinen Grund haben :-)

Diese Regelung mit dem zugeteilten Kennzeichen ist aber noch nicht so alt? Vorher war es wie von mir geschrieben! Fakt ist aber trotzdem das man kein Kzk zum TÜV braucht. Unterschied zu früher jetzt neue Schilder, früher die alten. EVB bleibt gleich.

Wann soll das denn mal so geregelt gewesen sein? Soweit ich auf die Schnelle die Änderungshistorie der FZV zurückverfolgen konnte, ist das mindestens seit 2006 so geregelt wie heute.

Fakt ist auf jeden Fall, dass dein Ratschlag zu den alten Schildern "Wenn nicht mehr vorhanden reicht ein Pappdeckel" keinesfalls richtig ist.

Mit alten Kennzeichen des abgemeldeten Fahrzeugs darf man angeblich dann gem. § 10 Abs. 4 FZV fahren, wenn diese inzwischen nicht wieder einem anderen zugeteilt worden sind. (Quelle) Um das sicherzustellen muss man also vorher auf jeden Fall die Zulassungsstelle fragen. Das dürfte wohl nur der Fall sein, wenn die Abmeldung nur kurze Zeit zurückliegt.

Die Reaktion von schreyhalz war sicher nicht gerade diplomatisch, aber verständlich. Mit (falschem) Halbwissen ist hier niemandem geholfen, im Gegenteil. Wie etwas früher einmal geregelt war, ist bestenfalls ein Thema für das Oldtimer-Forum. 😉

Grüße vom Ostelch

Wir sind hier im Oldtimer Forum :-)

Zitat:

@bengs111 schrieb am 15. Oktober 2019 um 13:20:14 Uhr:


Wir sind hier im Oldtimer Forum :-)

Das stimmt. 😉

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. Oktober 2019 um 12:44:44 Uhr:


Die Reaktion von schreyhalz war sicher nicht gerade diplomatisch, aber verständlich. Mit (falschem) Halbwissen ist hier niemandem geholfen, im Gegenteil.

Ich bin der Meinung, dass man bei Tips, die jemanden um seine bürgerliche Existenz bringen können, darf man ruhig undiplomatisch deutlich werden. Bei Befolgung kann es im Falle eines Unfalls mit echtem Personenschaden oder sehr hohem Sachschaden passieren, dass die Verischerung nicht greift und man in Folge sein Vermögen verliert und bis ans Lebensende zahlt.

Also wenn man sich bei der Versicherung eine EVB ausstellen lässt, und man dazu die neue Autonummer braucht, kann eigentlich nichts passieren. Denn dadurch wird man darauf hin gewiesen. Also ist es gar nicht so einfach etwas falsch zu machen. Viel wichtiger sehe ich darin den Hinweis das man eben kein Kzk braucht und dadurch einiges an Arbeit und Geld spart. Denn wie auch von mir geschrieben geht ohne EVB nichts, und das ist schon immer so.

Zitat:

@bengs111 schrieb am 16. Oktober 2019 um 11:19:21 Uhr:


Also wenn man sich bei der Versicherung eine EVB ausstellen lässt, und man dazu die neue Autonummer braucht, kann eigentlich nichts passieren. Denn dadurch wird man darauf hin gewiesen. Also ist es gar nicht so einfach etwas falsch zu machen. Viel wichtiger sehe ich darin den Hinweis das man eben kein Kzk braucht und dadurch einiges an Arbeit und Geld spart. Denn wie auch von mir geschrieben geht ohne EVB nichts, und das ist schon immer so.

Meine Güte! Ist es so schwer, einfach mal zu sagen, Entschuldigung, da habe ich mich geirrt? Welche "neue Autonummer" denn? Nach deinem ersten Beitrag reichte doch ein Pappschild. Dass die Versicherung deinen falschen Tipp noch korrigiren kann, stimmt, ändert aber nichts daran, dass du auf dem Holzweg warst. So, genug OT!

Grüße vom Ostelch

Moin Moin !

Zitat:

Man hätte auch einfach schreiben können das sich diese Regelung geändert hat!? Wäre höflicher gewesen

Höflich vielleicht , aber falsch ! Die Regelung, wie du sie beschreibst, hat sich nicht geändert, sondern die hat es nie gegeben.

Zitat:

Diese Regelung mit dem zugeteilten Kennzeichen ist aber noch nicht so alt? Vorher war es wie von mir geschrieben!

Nein ! So war es noch nie! Früher war es eher etwas umständlicher, man ging zur Zul.stelle , liess das Fzg zu , bekam aber nur ungestempelte Kennzeichen und eine Vorführbescheinigung anstelle des Fzg-Scheines , diese war zeitlich befristet.
Sollte es davor noch eine andere, mir nicht bekannte Regelung gegeben haben , müsste das vor Mitte der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts gewesen sein.

MfG Volker

So weit ich das sehe, ist mit dem zugeteilten Kennzeichen und der Versicherungszusage nur erlaubt zur HU und zur Anmeldung zu fahren. Es ist aber nicht erlaubt von der HU in eine getrennte Werkstatt zu fahren. Dazu braucht man das KZK. Das KZK kann man also sparen, wenn die HU in einer Untersuchungsstelle mit Werkstatt gemacht wird, die evtl. Mängel gleich abstellt oder wenn das Auto ohne Mangel die HU auf Anhieb besteht.

Ah, der alljaehrliche Verfall des Umgangstons auf MT...ist mittlerweile Standard Prozedere im Herbst, oder?

Manche sollten sich hier wirklich mal fragen, um was es hier geht. Um Autos...

On-Topic:

@Anselm-M So meine ich das auch in Erinnerung zu haben, kann mich da aber irren. Ein Anruf bei der Versicherung, dem STVA oder der oertlichen Polizei wird da Klarheit schaffen.

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