ForumCaddy 1 & 2
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Caddy
  6. Caddy 1 & 2
  7. Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

VW Caddy 1 (14D)
Themenstarteram 3. September 2019 um 9:24

Hallo liebes Forum,

Ich bin momentan kurz davor einen caddy 14d zu begutachten und vielleicht zu kaufen.

Da ich aber bisher nur Autos von meinem Vater gefahren bin, wäre das das erste Auto, dass ich selbst versichere. Nun zu meinem Fragen:

Ich brauche für eine Überführung ja kurzzeitkennzeichen. Um das zu beantragen brauche ich aber die Papiere und einen HU Bescheid. Da das Auto aber gute 250km weit weg steht, wäre es ja dumm, einmal hin zu fahren, das Auto zu kaufen, dann das KZKennzeichen zu beantragen und dann wieder hinzufahren.

Gibt es da auch eine andere Möglichkeit?

Und das andere Problem ist, dass ich Erstversicherer wäre, also noch keine Versicherung habe, und deshalb auch keine eVB Nummer. Bekomme ich die nur wenn ich bei einer Versicherung das Auto schon vorher versichere ? Ohne zu wissen ob ich es wirklich kaufen will ?

Lg Johannes

Beste Antwort im Thema

Moin Moin !

Zitat:

Zum TÜV braucht man kein Kzk, da reicht die EVB Nummer der Versicherung. Da müssen die alten Nummernschilder ans Auto (Wenn nicht mehr vorhanden reicht ein Pappdeckel) und dann geht's los.

Die Kosten für das KzK kann man sich da sparen

Warum müssen immer irgendwelche Pappnasen falsche und gefährliche Antworten geben zu Dingen , von denen sie keine Ahnung haben?

Das ist natürlich Quatsch , so ist es richtig:

 

Aus der FZV, §10 :

"""

.......

4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

.........

""""

MfG Volker

33 weitere Antworten
33 Antworten

Bei einer zeitweiligen Stilllegung (und das ist der übliche Vorgang im Gegensatz zur endgültigen Stilllegung / Verschrottung) bleibt das Kennzeichen doch zunächst dem Fahrzeug zugeordnet und wird nicht direkt neu vergeben.

Zitat:

@dualchef schrieb am 29. Oktober 2019 um 12:13:28 Uhr:

Bei einer zeitweiligen Stilllegung (und das ist der übliche Vorgang im Gegensatz zur endgültigen Stilllegung / Verschrottung) bleibt das Kennzeichen doch zunächst dem Fahrzeug zugeordnet und wird nicht direkt neu vergeben.

Es gibt rechtlich keine zeitweilige Stillegung mehr, sondern nur noch die Außerbetriebsetzung gem. § 14 FZV. Man kann sich dann für maximal 12 Monate das bisherige Kennzeichen reservieren lassen, wenn es der gleiche Zulassungsbezirk ist. Ohne Reservierung könnte das Kennzeichen kurzfristig anderweitig vergeben werden.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 29. Oktober 2019 um 18:20:53 Uhr:

Zitat:

@dualchef schrieb am 29. Oktober 2019 um 12:13:28 Uhr:

Bei einer zeitweiligen Stilllegung (und das ist der übliche Vorgang im Gegensatz zur endgültigen Stilllegung / Verschrottung) bleibt das Kennzeichen doch zunächst dem Fahrzeug zugeordnet und wird nicht direkt neu vergeben.

Es gibt rechtlich keine zeitweilige Stillegung mehr, sondern nur noch die Außerbetriebsetzung gem. § 14 FZV. Man kann sich dann für maximal 12 Monate das bisherige Kennzeichen reservieren lassen, wenn es der gleiche Zulassungsbezirk ist. Ohne Reservierung könnte das Kennzeichen kurzfristig anderweitig vergeben werden.

Grüße vom Ostelch

Uiih - das wusste ich noch nicht. Dann muss man ja gut achtgeben, das auch anzugeben. Sonst muss man sich nach einer kurzen Abmeldung (z.B. im Winter) ja immer ein neues Kennzeichen besorgen. Danke für den Tipp.

Zitat:

@dualchef schrieb am 31. Oktober 2019 um 11:50:44 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 29. Oktober 2019 um 18:20:53 Uhr:

 

Es gibt rechtlich keine zeitweilige Stillegung mehr, sondern nur noch die Außerbetriebsetzung gem. § 14 FZV. Man kann sich dann für maximal 12 Monate das bisherige Kennzeichen reservieren lassen, wenn es der gleiche Zulassungsbezirk ist. Ohne Reservierung könnte das Kennzeichen kurzfristig anderweitig vergeben werden.

Grüße vom Ostelch

Uiih - das wusste ich noch nicht. Dann muss man ja gut achtgeben, das auch anzugeben. Sonst muss man sich nach einer kurzen Abmeldung (z.B. im Winter) ja immer ein neues Kennzeichen besorgen. Danke für den Tipp.

Hier steht es:

Zitat:

§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

  1. 1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
  2. 2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,

zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

Grüße vom Ostelch

Deine Antwort