Kurze Kennzeichen - passendes Kennzeichen-Format
Hallo zusammen,
bald werde ich das erste Mal ein Auto zulassen müssen. 😎
Im vorhinein habe ich mein Wunschkennzeichen reserviert: XX-XX-2
Da meine Auswahl sehr kurz ist, würde dies auf ein 410x110mm-Schild passen.
Wenn ich im jetzt im Netz mir ein 3D- oder Carbon-Kennzeichen in diesem Format bestelle und damit erscheine, wird dies dann angenommen oder kann es gut sein, dass die Standard-Größe 510x110mm gefordert wird? Oder bleibt es mir überlassen, welche Größe ich wähle, solange halt alles auf das Schild passt. Ich meine die Reservierung für XX-XX-2 wurde mir ja genehmigt...
Wäre nur ärgerlich, wenn ich mir die Kennzeichen bestelle und das nicht angenommen wird und ich dadurch das Geld verbrannt hätte.
P.S.: Kann man verschiedene Formate am Front und Heck anbringen? z.B. 510 vorne und 410 hinten?
Vielen Dank!
Luke
65 Antworten
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 22. September 2024 um 20:43:01 Uhr:
es gilt erst als zugelassen, wenn die "Urkunde" komplett ist, also wenn die vorschriftsmässigen und gesiegelten Kennzeichen sich am Fahrzeug befinden,
Das ist im Fall von ikfz nicht mehr so.
Zunächst mal gilt §3(1):
"Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen."
Auch im klassischen Fall ist das Fahrzeug also schon zugelassen, bevor die Kennzeichenschilder am Fahrzeug angebracht sind.
Weiterhin regelt §12 (3), wie überhaupt die Kennzeichenschilder abgestempelt werden können:
"Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden."
Abweichend von diesen "klassischen" Verfahren regelt aber §26 für den Fall der internetbasierten Zulassung:
"Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.
Das Fahrzeug ist also schon zugelassen, bevor der Halter überhaupt die Plakettenträger in der Hand hält.
Und wenn der Plakettenträger auf einem nicht vorschriftsmäßigen Blech angebracht wird?
Dann sind die Bedingungen für die rechtmäßig Zulassung nicht erfüllt!
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 22. September 2024 um 20:43:01 Uhr:
Ohne die Siegel gilt das Fahrzeug als nicht zugelassen ...
Mal abgesehen davon, dass das bei der internetbasierten Zulassung nicht stimmt - woher kommt jetzt das Szenario "ohne Siegel"? Es ging doch um eine Abweichung von der zulässigen Größe des Kennzeichenschildes.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. September 2024 um 22:48:46 Uhr:
Und wenn der Plakettenträger auf einem nicht vorschriftsmäßigen Blech angebracht wird?
Dann sind die Bedingungen für die rechtmäßig Zulassung nicht erfüllt!
In § 26 Abs. 4 FZV ist nur geregelt, dass die Plaketten zusammen mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen der Kennzeichenschilder übersandt werden. Das ist also eine Pflicht, die sich an die Zulassungsstelle richtet. Nirgends ist aber geregelt, dass die Zulassung nicht erfolgt oder nachträglich unwirksam wird, wenn das Schild die falsche Größe hat.
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§ 5 FZV
Ja, so wird ein Schuh daraus:
Wenn das Blech nicht vorschriftsmäßig ist kann die Zulassungsstelle Maßnahmen nach §5 einleiten.
Einen Automatismus gibt es da aber nicht.
doch, z.B. bei der HU wird die Plakette nicht erteilt (wenn es auffällt).
Dass das Fahrzeug dann unvorschriftsmäßig ist, bestreitet doch niemand. Dann kann eine OWi des Halters vorliegen und es können nachträglich Maßnahmen seitens der Zulassungsstelle ergriffen werden. Sie muss dann aber erst mal von sich aus aktiv werden. Das ist doch etwas ganz anderes als die Behauptung, das Fahrzeug sei von Beginn an gar nicht zugelassen oder es liege Urkundenfälschung vor.
das steht als letzter Satz in §26:
"wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit die Kennzeichenschilder einziehen."
Aus welchem Grund könnten die Kennzeichen eingezogen werden? Zulassung unwirksam?
Das steht doch wörtlich in genau dem Paragraphen, den du selbst zitierst. Also wenn er:
- entgegen Satz 3 das Fahrzeug in Betrieb setzt (= wenn er nicht die übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest anbringt)
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 das Fahrzeug in Betrieb setzt (= Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen)
Es wäre also eine Einziehung z.B. wegen unzulässiger Größe der Kennzeichenschilder möglich. Daraus kann man aber nicht schlussfolgern, dass das Fahrzeug von Beginn an nicht zugelassen war.
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 23. September 2024 um 08:51:49 Uhr:
doch, z.B. bei der HU wird die Plakette nicht erteilt (wenn es auffällt).
Juckt die Prüfer doch nicht die Bohne, was da für Kennzeichen dran sind. Bleibt manchen fehlt ein Großteil der reflektierenden Beschichtung und trotzdem verklebt der SV seine HU Plakette
ich schlussfolgere, dass die Zulassung ab dem Zeitpunkt unwirksam war, an dem die Tat begangen wurde. wie immer man das auch nennt.
Oder ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn er entdeckt wird?
Möglicherweise schlussfolgere ich ja nur falsch, wer weiß das schon, in der Rechtssprechung wird ja auch äusserst kontrovers argumentiert und auch entschieden.
das kenne ich anders, sicher bemerken die den fehlenden Zentimeter nicht, aber wenn die deutlich zu klein und mit Engschrift sind, werden die in der Regel beanstandet.
Bei den einschlägigigen Tuning-Versammlungen schraubt sogar die Polizei unzulässige Schilder ab, die messen mittlerweile auch da nach.
Worüber wird denn jetzt wieder hier gestritten?
Um das eigentliche Thema geht es doch schon wieder mal nicht.
Wie kommt der der Nutzer moto-tubby auf das schmale Brett, dass es sich um Urkundenfälschung handelt.
Wenn man sich die Anlagen zur FZV anschaut, gibt es die Auflage "Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen."
Darunter fällt auch die Engschrift.
Hat man kurze Kennzeichen mit Engschrift und stempelt die selbst ab (iKfz) oder ein Schilderdienst macht das, hat man trotzdem ein gültiges Kennzeichen. Manche Zulassungsstellen stempeln das ohne nachzufragen auch ab. Meine hier halt nicht. Die messen sogar nach. Da geht dann nur Mittelschrift und es bleibt beim 400 - 420er) Kennzeichen und es wird halt nicht das 360er.
Es steht die Frage im Raum, welche OWi man begeht, wenn man ein ordnungsgemäßes Kennzeichen ordnungsgemäß stempelt. Das gilt ja auch für die Kennzeichen, die in Engschrift bedruckt werden. Man hat sich im Grunde das extra kurze Kennzeichen ja "nur" erschwindelt, weil man bei den Voraussetzungen für die Engschrift nicht so genau hingeschaut hat.
Lt. den Bestimmungen der FZV zu den Kennzeichen gibt es immer nur Auflagen zur maximalen Größe, nie zur Mindestgröße.
Ich denke aber, dass das dem TE hier völlig egal ist.
Er ist völlig safe, wenn er sein 410er Schild anbringt. Da kann KEINE Zulassungsstelle was dagegen machen. Da gibt es KEINE Kannbestimmung.
5 Zeichen = 410 x 110 mm! 400 x 110 mm geht auch, wenn der Präger des Kennzeichens die größtmögliche Toleranz her nimmt, was zulässig ist, 420 x 110 mm ist dagegen immer sicher.
VG
das schmale Brett hat sich aus der Diskussion so ergeben, sorry wenn ich deine Erzählung nicht nachvollziehen kann und eine andere Meinung dazu habe. Sowas passiert hier nun mal, und nicht nur mir.
Beim nächsten Mal frage ich dich aber vorher, ob die Diskussion in deinem Sinne ist.
Hi
Kurzes Kennzeichen ist doch aktuell kein Problem wenn es die
Buchstabenvielfalt zulässt.
Mein Sohnemann wohnt seit zwei Jahren am Herzrand ( WR) und hatte
bis vor kurzen HE-RY-4 am alten PKW.
Mit neuem PKW hat er jetzt das größte Blech mit (-)WR-XX-X(-) welches
die Tage auf ein deutlich kürzeres geändert wird.
Die Breite in (-) verkürzt sich ganz legal
Keine Ahnung 420mm breite
Tom