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Kurze Kennzeichen - passendes Kennzeichen-Format
Hallo zusammen,
bald werde ich das erste Mal ein Auto zulassen müssen.
Im vorhinein habe ich mein Wunschkennzeichen reserviert: XX-XX-2
Da meine Auswahl sehr kurz ist, würde dies auf ein 410x110mm-Schild passen.
Wenn ich im jetzt im Netz mir ein 3D- oder Carbon-Kennzeichen in diesem Format bestelle und damit erscheine, wird dies dann angenommen oder kann es gut sein, dass die Standard-Größe 510x110mm gefordert wird? Oder bleibt es mir überlassen, welche Größe ich wähle, solange halt alles auf das Schild passt. Ich meine die Reservierung für XX-XX-2 wurde mir ja genehmigt...
Wäre nur ärgerlich, wenn ich mir die Kennzeichen bestelle und das nicht angenommen wird und ich dadurch das Geld verbrannt hätte.
P.S.: Kann man verschiedene Formate am Front und Heck anbringen? z.B. 510 vorne und 410 hinten?
Vielen Dank!
Luke
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65 Antworten
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 21. September 2024 um 22:41:55 Uhr:
Dann "siegelt" man ein unzulässiges Kennzeichen und begeht eine Straftat (mit Plaketten ist das Kennzeichen eine Urkunde!).
Inwiefern sollte sich die Aussagekraft dieser Urkunde denn ändern, wenn das Kennzeichenschild die falchsne Maße oder Schriftwart hat?
Ich würde hier eher eine OWi als Verstoß gegen §26(5) FZV sehen, vermutlich die Nummer 826112:
"Sie brachten als Halter den Plakettenträger nicht/nicht rechtzeitig/nicht ordnungsgemäß *) auf dem Kennzeichenschild an. § 26 Abs. 5, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 180b BKat"
Regelsatz 40 Euro
Wer mit dem Fahrzeug dann fährt begeht ggf. nochmal eine 10-Euro-OWi gegen §12.
Zitat:
Und die Theorie, die Abschaltung von IKfZ wäre den Zulassungsstellen anzulasten, finde ich auch amüsant.
Die Abschaltungen sind erfolgt, weil die von den jeweiligen Zulassungsstellen verwendeten Softwarelösungen den Anforderungen des KBA nicht entsprachen. Wer sollte dafür deiner Meinung nach verantwortlich sein?
Der, der die Sicherheitsanforderungen festgelegt hat. Die Kosten für die Umsetzung haben die LK zu tragen, bei gleichzeitig sinkenden Gebühren bei Zulassung mit i_'kfz. Kostendeckend ist i_kfz nicht zu betreiben.
@hk_do
Zitat:
Kfz-Kennzeichenschilder sind Beweiszeichen, die die Erklärung enthalten, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Das Kennzeichenschild bildet zusammen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde (vgl. Senat, 2 OLG 3 Ss 98/15 v. 07.09.2015; BayObLG, RReg 1 St 13/77 v. 29.04.1977 - BayObLGSt 1977, 74 <Rn. 6 n. juris>; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 267 Rn. 36a).
Ein Owi ist es nur so lange das Kennzeichen ansonsten den Vorschriften entspricht.
Und zum anderen Punkt:
1. Zulassungstellen stellen ja keine Computer auf, sie kaufen auch keine Software und sie unterhalten keine Rechenzentren. Das Problem lag in der Regel bei den IT-Dienstleistern für die Kommunen, wobei manche Kommunen selber eigene IT-Dienstleistungs-Gesellschaften betreiben. In anderen Fällen widerum hatten die Kommunen einfach keine finanziellen Mittel, die Anforderungen der Sicherheitsstufe 4 umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen.
Die Zulassungstellen haben mit IkfZ überhaupt nichts am Hut, weder mit der Einrichtung, noch mit dem Betrieb, nur benutzen können sie es.
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 22. September 2024 um 16:51:09 Uhr:
@hk_do
Zitat:
Kfz-Kennzeichenschilder sind Beweiszeichen, die die Erklärung enthalten, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
Das hast du schön zitiert.
Um den Straftatbestand der Urkundenfälschung zu verwirklichen müsste nun genau dieser Erklärungsgehalt betroffen sein, und zwar mit der Absicht der "Täuschung im Rechtsverkehr".
Genau das ist aber nicht der Fall, wenn auf dem Schild das richtige Kennzeichen angegeben ist und es dazu noch am richtigen Fahrzeug angebracht ist.
Nicht jede (unzulässige) Veränderung einer solchen Urkunde ist gleich eine Urkundenfälschung.
ich halte es nicht für eine unzulässige Veränderung, sondern um die wissentliche Herstellung einer unechten Urkunde, die so nicht beurkundungsfähig wäre. Aber egal, soll ja am Ende nicht mein Problem sein, ich würde es auf keinen Fall provozieren.
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 22. September 2024 um 17:42:00 Uhr:
wissentliche Herstellung einer unechten Urkunde,
Wenn es so wäre, worin bestünde dann die Täuschung im Rechtsverkehr? Die ist immerhin das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Urkundenfälschung.
die besteht darin, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit dem unzulässigen Kennzeichen nicht erfüllt sind, und somit die Zulassungsplakette von der Behörde nicht angebracht würde.i
Und worin besteht nun die Täuschung im Rechtsverkehr? Das hast du nicht beantwortet. Wer wurde getäuscht und worüber und worin besteht dabei der Rechtsverkehr?
in dem der Rechtsverkehr darüber getäuscht wird, dass die Urkunde nicht echt ist.
Das sollte m.M. nach reichen.
Verzeihung, aber das ist Larifari. Man könnte auch sagen, dass das die ungenügendste aller denkbaren Subsumtionen ist.
ich hätte auch dazu schreiben können, daß der Rechtsverkehr darüber getäuscht wird, daß das Fahrzeug sich im nicht zulassungsfähigen Zustand befindet und den Anschein erweckt, als wenn es rechtmäßig zugelassen wäre.
Was aber nicht der Fall ist.
Das Auto ist nicht nur zulassungsfähig, es ist sogar zugelassen. Und der Halter täuscht niemanden über etwas, nicht mal über die Größe des Kennzeichens.
es gilt erst als zugelassen, wenn die "Urkunde" komplett ist, also wenn die vorschriftsmässigen und gesiegelten Kennzeichen sich am Fahrzeug befinden, erst dann darf man damit am Strassenverkehr teilnehmen.
Ohne die Siegel gilt das Fahrzeug als nicht zugelassen und darf nicht im Verkehr bewegt werden, es darf nicht mal auf öffentlichen Strassen parken.
Nach deiner Ansicht könnte man auch ein grünes, 2 Meter grosses Schild mit blauer Beschriftung hinten dranpappen , die Siegel aufbringen und los geht's, kostet ja max. 40€.
Ist zwar übertrieben, aber das ist auch keine Täuschung?
Die Sachbearbeiter im STVA sehen das genauso und siegeln die Kennzeichen nicht, weil sie nicht zulassungsfähig sind.
Zitat:
@moto-tubby schrieb am 22. September 2024 um 20:43:01 Uhr:
und siegeln die Kennzeichen nicht, weil sie nicht zulassungsfähig sind.
Leider nicht einheitlich!
Manchen LK genügt es, wenn die Siegelfläche gerade so vorhanden ist.
schon klar, aber manche messen nach, jede Ziffer, jeden Abstand, jeden Buchstaben.