Kindersitz im Oldtimer
Hi, ich hab da eine Frage.
Ich bin Schwede und habe geplant mit meinem Oldsmobile ninety Eight Cabrio nach Deutschland zu reisen. Ich hab ein bis dahin 6 jährigen Sohn der noch im Kindersitz sitzt hab aber hinten nur 2 Punkt gute und es lässt sich kein 3 Punkt Gurt nachrüsten.
Darf ich sein 3 Punktkindersitz an den 2 Punkt Gurt befestigen da 2 Punktkindersitze keine Zulassung mehr haben.
Ich bedanke mich im voraus
Markus
19 Antworten
Vorhandener Gurtbefestigungspunkt heißt nur, das nachgerüstet werden kann. Abhängig vom Baujahr muß nachgerüstet werden oder war bereits serienmäßig. Ältere Exemplare, die der Nachrüstpflicht nicht unterliegen haben keine Anschnallpflicht, wenn kein Gurt verbaut ist, trotz Gurtbefestigungspunkten. Und sie bekommen auch kein Bußgeld, weder wegen fehlenden Gurtes, noch wegen Anschnallpflicht.
Schön wär‘s. Deine Ausführungen zur Nachrüstung sind Ja auch völlig okay. Die Sache ist doch erst ab 1976 knifflig geworden! Denn es hies und heisst:“ vorhandene Gurte bedeuten Anschnallpflichtbzw. sind anzulegen, und zwar unabhängig vom Baujahr. Das wurde damals so festgelegt. Nun kamen viele (in meiner Clique alle) auf die „schlaue Idee“ in ihren Kisten (Rekord C: alte Audi 75; Käfer) usw. Ihre Gurte auszubauen um die Gurtpflicht zu umgehen. Das wiederrum fuehrte in den späten 70ern zu der “Konkretisierumg”, dass werksseitig verbaute Gurte nicht ausgebaut sondern nur ersetzt werden dürfen, da dies als offensichtlicher Versuch der Umgehung der Anschnallpflicht gewertet wurde. Relevant war das dann ab Einführung des Bußgeldes. Genauso war es dann bei meinem 66er 230S. Die Gurte waren in der Datenkarte eingetragen und ich hatte folglich keinen Nachweis, dass sie nicht “ werksseitig“ verbaut waren und musste blechen. Bei meinem jetzigen 220SE ist das anders; da waren nachweislich nie welche drin und ergo gilt aucg keine Anschnallpflicht.
Ich habe auch nach nochmaliger Recherche eine Nachrüstpflicht nur ab EZ 01.04.1974 gefunden.
Alles was davor ist sollte demnach als nicht vorgeschrieben gelten. Die Gurtpflucht gemäß §21a gilt ihrem Wortlaut nach nur für vorgeschriebene Gurte.
Gute mußten, wenn ab Werk nicht verbaut nachgerüstet werden, zurück bis zu einem gewissen Erstzulassungsdatum. Neben den Blinkern, Warnblinkern eines der wenigen Dinge die nachträglich Pflicht wurden. Der Rest hat Bestandschutz, auch wenn Gurtbefestigungslöcher da sind, was bei frühen 60zigern meist nicht der Fall ist und auch nur sehr schwer oder garnicht nachrüstbar.
Trotzdem wäre es sinnvoll Gurte nachzurüsten, auch wenn man sich dann anschnallen muß. Mir fehlt schon was, wenn ich mal nicht angeschnallt bin, auch nur für die 4m in die Garage meist angegurtet.
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