KFZ Steuer
Mal ne schnelle Frage
Will mir morgen nen V10 anschauen
Baujahr 9/2004
Was kostet der an KFZ Steuer?
und was frißt der so?
Mir isses ja egal, aber meine Frau wills wissen
Gibt es da was zu beachten beim Kauf?
hat 23000 Kilometer runter
57 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Malb
Innerhalb 3 Tagen hatte ich negativen Bescheid meines Finanzamtes auf dem Tisch: Meinem Einspruch wird nicht stattgegeben. Steuer ist fällig.
Wie wurde die Ablehnung des Einspruchs begründet?
Zitat:
Original geschrieben von volltanke
.... das ist leider komplett falsch was Du sagst ... mfg volltanke
aha, dann kläre mich doch bitte mal auf, damit ich nicht dumm sterbe ...
MfG
Alex
Zitat:
Original geschrieben von volltanke
.... das ist leider komplett falsch was Du sagst ... mfg volltanke
ohhh habe ich zufällig im Q7-Forum gefunden:
... ne ich hab´ nur meinen Anwalt angerufen ... der macht das jetzt alles (Einspruch, Widerspruch, Aussetzung der Zahlung etc.) ... ich glaube das sollte man Fachleuten überlassen ... Mfg volltanke
Hoffentlich hat Dein Anwalt wenigstens mehr Anhnung als Du, sonst wird es nix ...
MfG
Heute 2 Schreiben vom Finanzamt im Kasten:
Mein Bezug auf das Kölner Urteil hatte Erfolg. Aussetzung der Steuerzahlung bis zum endgültigen Entscheid.
Zweites Schreiben: Bescheid: 172€ sind jetzt fällig. Die Zahlung des strittigen Restes von 291€ wird ausgesetzt.
GEHT DOCH!
(Auch ohne Anwalt)
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!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Jetze Wollt ihr schon Aktenzeichen und Urteile Haben ?
Habt Ihr Langeweile?
Zahlt doch einfach die Steuer!
Dicke KARRE=Dicke Steuer Verstanden?!
Re: !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Zitat:
Original geschrieben von coltsevers
Zahlt doch einfach die Steuer!
Wer zahlt schon gerne freiwillig mehr, wenn die Rechtsgrundlage auf tönernen Füßen steht...?
Der Kampf scheint verloren wenn ich es richtig verstehe:
BUNDESFINANZHOF
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.
RL 70/156/EWG
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8
PBefG § 4 Abs. 4
Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05
Vorinstanz: FG Köln vom 28. November 2005 6 V 3715/05 (EFG 2006, 444)
Die gesamte Begründung ist hier zu finden:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...13/7B33305.html
Zitat:
Original geschrieben von abel99
aha, dann kläre mich doch bitte mal auf, damit ich nicht dumm sterbe ...
MfG
Alex
... ich meinte Deinen Rat auf den nächsten Bescheid zu warten und dann Einspruch zu erheben.
Das ist Müll.
Ein jährlicher KFZ-Steuerbescheid ist keine Festsetzungsbescheid und kann daher nicht mit Einspruch beantwortet werden. Man muss eine Neufestsetzung beantragen. Dies kann sofort erfolgen ...
mfg volltanke
Zitat:
Original geschrieben von volltanke
... ich meinte Deinen Rat auf den nächsten Bescheid zu warten und dann Einspruch zu erheben.
Das ist Müll.
Ein jährlicher KFZ-Steuerbescheid ist keine Festsetzungsbescheid und kann daher nicht mit Einspruch beantwortet werden. Man muss eine Neufestsetzung beantragen. Dies kann sofort erfolgen ...
mfg volltanke
Nur als Tipp: les Dir mal die Rechtsbehelfsbelehrung durch (steht im Allgemeinen auf dem Bescheid und im besonderen auf Rückseite!)
Zitat:
Original geschrieben von the_quilla
Der Kampf scheint verloren wenn ich es richtig verstehe:
BUNDESFINANZHOF
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.
RL 70/156/EWG
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8
PBefG § 4 Abs. 4Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05
Vorinstanz: FG Köln vom 28. November 2005 6 V 3715/05 (EFG 2006, 444)
Die gesamte Begründung ist hier zu finden:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...13/7B33305.html
irgenwie funktioniert der Link nicht ... anbei der Pressetext des BFH vom 13.09.2006
Bundesfinanzhof, VII-B-333/05
Pressemitteilung vom 13.09.2006
Pressemitteilung Nr. 42/06 0172785
Keine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen
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Pressetext:
Geländewagen wurden bisher nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt (also LKW) waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (sog. Kombinationsfahrzeuge) als LKW galten. Diese Vorschrift ist jedoch zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Es wird seither vielfach die Auffassung vertreten, was ein PKW und was ein LKW sei, richte sich jetzt nach einer EU-Richtlinie (Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt), wonach zahlreiche solcher Fahrzeuge weiterhin als LKW besteuert werden müssten.
Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 entgegengetreten. Er hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll.
Hiernach gilt: Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen (u.a. Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild, Herstellerkonzeption). Im Streitfall ("Land Rover"😉 gab der BFH die Sache an das FG zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs zurück.
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Zitat:
Original geschrieben von abel99
Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 entgegengetreten. Er hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei.
Die Betonung liegt hierbei auf dem Wort VORLÄUFIG...
Der Preis des Fahrzeuges hat doch nun wirklich nichts mit der Höhe der Steuer zu tun...🙄
Ein neuer Sattelzug kostet weit mehr als 60.000 EUR; trotzdem wird der nach Gewicht besteuert.
Endlich mal ein Sympatisant
@IronLeg.
Du Verstehst mich !
Das kann wirklich nicht war sein was die Jungs hier abziehen.
Ich sag es Langeweile und Geldgeilheit.
Und der Kerl der Einen Sattelzug mit einem T-req vergleicht,
kann genauso gut ein Binnenschiff mit einem T-req vergleichen!!!
Es ist für mich einfach nicht nachvollziehbar, welchen Einfluß der Kaufpreis eines Fahrzeuges auf die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer haben soll. Mehr als verklausulierten Neid kann ich da nicht herauslesen...🙄