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Keine Abschaltmöglichkeit des Abblendlichts gesetzeskonform?

Mercedes C-Klasse S204

Bei der etwas anderen Fragestellung bin ich über die ECE R48 gestolpert.
Dort heißt es:
"6.2.7.5
Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen automatisch ein- oder ausgeschaltet werden. Jedoch
muss es immer möglich sein, diese Scheinwerfer für Abblendlicht manuell ein- und aus
zuschalten."
Ab Modelljahr 2010 (meine ich) ist genau diese Möglichkeit des Abschaltens dem Fahrer genommen worden.
Auch wenn man es mit dem Einschalten des Standlichtes indirekt tun kann, so sehe ich darin keine wirkliche Abschaltmöglichkeit im Sinne der ECE.

Beste Antwort im Thema

Ich würce das manuelle Abschalten generell verbieten und die Automatik zur Pflicht machen! Wie oft kommen mir bei Dämmerung schlecht beleuchtete Fahrzeuge entgegen.

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Zitat:

@Jupp78 schrieb am 9. Dezember 2015 um 21:02:00 Uhr:


Jep, da sind wir uns einig, aber warum darf Daimler das machen, wenn es der Gesetzgeber anders vorschreibt?
Wie gesagt, man darf selbst gerne zu einem anderen Urteil kommen, ob das so alles sinnvoll ist, aber zu dem Urteil komme ich auch, wenn ich um die Ecke das Tempo 30 Schild sehe. Trotzdem darf ich doch nicht schneller fahren.

Über die Sinnhaftigkeit der Schaltung oder Nichtschaltung des Abblendlichts möchte ich nicht schreiben.

Zur ECE R 48:

Nach meiner Kenntnis sind ECE Empfehlungen. Diese Empfehlungen können von (einzelnen oder allen) Teilnehmerstaaten übernommen werden, d.h. in nationales Recht überführt werden. Dazu bedarf es eines nationalen Gesetzgebungsaktes. Sie sind dann in diesen Staaten bindend.

Für die Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) kann dies durch die EU gemeinschaftlich erfolgen. Dann gilt dies für alle EU-Staaten und der einezelne nationale Gesetzgebungsakt entfällt.

Worauf ich hinaus will: ich habe jetzt nicht nachgeprüft, inwieweit das Vorgenannte für die ECE R 48 vollzogen wurde, d.h. inwieweit diese Regelung Gesetzeskraft erlangt hat.

Vielleicht liegt dort die Antwort?

k.

Wie ich bereits am 15. Dezember 2015 um 16:14:56 Uhr schrieb: Man kann das Licht abschalten!

@klaus wg
Die ECE-Regelungen sind übergeordnetes, internationales Recht und werden üblicherweise von den Mitgliedstaaten in die nationale Gesetzgebung übernommen. Für die Zulassung von Neufahrzeugen hat die nationale Gesetzgebung eigentlich kaum eine Bedeutung, weil die Hersteller normalerweise nach ECE zulassen.
Wenn Du jetzt bei Deinem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug etwas nachrüsten möchtest, was nach ECE R48 eigentlich nicht vorgesehen, aber nach StVZO zusätzlich erlaubt ist, dann wird die interessant.

Verstehe das Anliegen durchaus. Wenn ich bei Dunkelheit eine Einlasskontrolle passiere ist das Fahrlicht gelegentlich vollständig abzuschalten. Dazu kann man aber durchaus das Licht am Drehschalter auf Aus stellen, nur gibt es bei den Möpfen keine Kennzeichnung mehr dafür. Wenn ich mal im Auto sitze und die Zündung eingeschaltet bleiben muss ist eine Abschaltung des Fahrtlichtes auch nicht ganz verkehrt.

Du kannst ja auch manuell auf Standlicht schalten, dann gehen die Xenonbrenner nicht an wenn du in die Einstellhalle fährst.

Zitat:

@Dr_Lux schrieb am 16. Dezember 2015 um 11:32:38 Uhr:


@klaus wg
Die ECE-Regelungen sind übergeordnetes, internationales Recht und werden üblicherweise von den Mitgliedstaaten in die nationale Gesetzgebung übernommen.

Das ist jetzt so nicht richtig, denn die ECE-Regelungen sind per se erstmal kein "Recht".

Aber wie sie zu "Recht" werden, ob über nationale oder über EU-Gesetzgebung, schrieb ich ja oben.

Man kann es auch hier nachlesen, insbesondere letzter Absatz:

https://www.bmvi.de/.../...n-vorschriften-fuer-kraftfahrzeuge.html?...

Aber diese Betrachtung führt uns nun in den OT, also zurück zur Frage des TE:

Wie ich nun jedoch gelesen habe, lässt sich beim Mopf das Abblendlicht manuell ja dergestalt ausschalten, dass man nach dem Start auf die Parklichtstellung schaltet. Vielleicht ist die Frage des TE dadurch beantwortet (?).

k.

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