Kaufvertrag per Email, Betrug
Hallo,
habe mich heute, durch nen preislich gutes Angebot, auf so nen Kaufvertrag per email eingelassen.
(Also einer wollte mein Inserierten Wagen von Mobile kaufen.)
Dabei habe ich eigentlich nicht viel gemacht, nur in der Anwort meine Adresse und Mobilfunknummer eingetragen.
Denke sowas ist doch nicht rechtverbindlich, oder?
Was mich stutzig gemacht hat, ist dass ein Passwort genannt wird und ich nur bei Angabe des Passwort's über den Vertrag auskunft geben darf.
Auch ist der Händler adressenmäßig nirgends zu ergooglen, beide angegebenen Handynummern waren aus und er rief mit unterdrückter Nummer an.
Eigentlich ist der Kaufvertrag total mickrig, es steht nur sehr wenig drin.
Aber irgendwie denke ich ich soll dann über's Ohr gehauen werden, wenn die vor Ort sind.
Man will eine Probefahrt machen und so...
Da es nichtmal im Netz bekannter Händler ist, finde ich das alles sehr komisch.
Achso der Typ kommt wohl aus hannover und hat nen Passwort in dem Kaufvertrag.
Kennt jemand diese Masche?🙁
Was kann ich jetzt tun. Kann ich einfach davon zurücktreten?
Beste Antwort im Thema
OK, Dein potentieller Käufer ist nicht per Telefon erreichbar. Die Adresse scheint auch nicht korrekt zu sein? Also mit hoher Wahrscheinlichkeit ein windiger Typ.
Sage es Ihm doch auf den Kopf hin zu! Mache Ihn auf den Fehler mit dem BJ/EZ aufmerksam. Schreibe Ihm, dass der Vertrag so ungültig ist, weil er falsche Daten eingetragen hat. Wenn er trotzdem auf Erfüllung bestehen sollte, dann fordere, dass er persönlich zur Übergabe kommt. Schreibe Ihm, dass Du Dich mit Ihm auf der örtlichen Polizeiwache triffst, um seine Personalien prüfen zu lassen, da Du Dir aufgrund der Adresse unsicher bist. Sag Ihm, dass die Geldübergabe bei der Bank als Einzahlung erfolgt, mit Prüfung der Noten auf Echtheit. 80% sofort, dann Probefahrt, dann den Rest (wieder bei der Bank).
DU bist der Verkäufer! DU bestimmst die Regeln. ER will was von Dir, also muss er DEINE Regeln befolgen.
Schreibe Ihm, dass Du Angst vor Betrug hast und deshalb so vorgehst. Wenn er es ehrlich meint, wird er es akzeptieren. Ist er ein windiger Hund, dann wird er sich herauswinden wollen. Akzeptiere nur Ihn persönlich als Abholer. Keinen "Isch bün nur gutte Freund"-Typen.
Sei zu zweit oder zu dritt bei der Übergabe. Einer bleibt etwas abseits und hat die gesammtlage im Blick, damit keiner der Abholer irgend ein Ding dreht. (Öl ins Kühlwasser gießen, während Du abgelenkt wirst, etc.)
Wenn er komisch kommt, mache ihn auf Deine Bedingungen zur Übergabe aufmerksam, akzeptiert er nicht, dann kann er Dir auch nichts wollen. Geh in die aktive Position, lass Dir nicht seine Bedingungen aufschwatzen, sondern stelle selber welche. Treibe Ihn in die Devensive!
158 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von servicetool
Die Verkaufsanzeige ist lediglich ein unverbindliches Angebot und keine Willenserklärung.Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Zwei Willenserklärungen. Du möchtest verkaufen, hast du durch schalten der Anzeige erklärt. Der Käufer hat seine Willenserklärung abgegeben, in dem er dir seinen Kaufwunsch mitgeteilt hat, du hast deine Willenserklärung, dass du es ihn verkaufen möchtest nochmal bestätigt.Unterschriften sind nicht nötig.
Die Absicht zu Verkaufen wird erst im Vertrag (in welcher Form auch immer dieser Vertrag abgeschlossen wird) rechtswirksam.
Leider falsch.
Siehe hier:
Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist.
Unter einem Angebot, im deutschen BGB Antrag genannt, versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist. Das Angebot muss bestimmt sein, insbesondere müssen die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten sein.
Wenn es unverbindlich sein soll, muss das konkret vermerkt werden.
Näheres dazu hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_%28Recht%29
Richtig. Ich habe zwar nicht geschrieben "Ja, ich bestätige den Kauf", aber halt Namen und Adresse als Antwort zurückgeschickt. Deswegen ist "ganze einfach aus dem Postfach löschen" definitiv nicht der richtige Weg - da bin ich mir sicher.
Die Frage ist nur, ob so eine "nichtssagende" Antwort, wie ich sie geliefert habe wirklich als rechtskräftige Bestätigung gilt. Vermutlich schon. Ich rufe den Händler jetzt mal an und sage ihm das mit der Klimaanlage.
Allein Dein Angebot des Verkaufs mit der Annahme des Händlers ist ein Vertrag. Theoretisch könnte der Händler sogar auf Erfüllung klagen.
Zitat:
Original geschrieben von Martini3001
Richtig. Ich habe zwar nicht geschrieben "Ja, ich bestätige den Kauf", aber halt Namen und Adresse als Antwort zurückgeschickt. Deswegen ist "ganze einfach aus dem Postfach löschen" definitiv nicht der richtige Weg - da bin ich mir sicher.
Bitte gehe zum Anwalt, hier darf dir nicht gesagt werden, was in Richtung Rechtsberatung geht.
Eines würde ich tun, wenn ich an deiner Stelle wäre: NULL mit dem angeblichen Käufer kommunizieren, bis ich mit dem RA einen Schlachtplan entworfen hätte. Reden ist silber, Schweigen ist Gold!!
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Zitat:
Original geschrieben von Monstrabidur
Eines würde ich tun, wenn ich an deiner Stelle wäre: NULL mit dem angeblichen Käufer kommunizieren, bis ich mit dem RA einen Schlachtplan entworfen hätte. Reden ist silber, Schweigen ist Gold!!
*thumbsup*
Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Leider falsch.Zitat:
Original geschrieben von servicetool
Die Verkaufsanzeige ist lediglich ein unverbindliches Angebot und keine Willenserklärung.
Die Absicht zu Verkaufen wird erst im Vertrag (in welcher Form auch immer dieser Vertrag abgeschlossen wird) rechtswirksam.Siehe hier:
Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist.
Unter einem Angebot, im deutschen BGB Antrag genannt, versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist. Das Angebot muss bestimmt sein, insbesondere müssen die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten sein.
Wenn es unverbindlich sein soll, muss das konkret vermerkt werden.
Näheres dazu hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_%28Recht%29
Das tolle copy und paste aus Wikipedia hast Du leider nicht geschnallt.
Man unterscheidet ob ich dem Autokäufer Meier mein Auto für 1500 Euro anbiete (das wäre ein Angebot an eine bestimmte Person und somit verbindlich) oder ob ich ein Inserat in der Zeitung bei mobile oder an der Wand der Bahnhofstoilette veröffentliche (das wäre an die Allgemeinheit gerichtet und hat keinerlei rechtliche Relevanz).
Zitat:
Original geschrieben von servicetool
Das tolle copy und paste aus Wikipedia hast Du leider nicht geschnallt.Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Leider falsch.
Siehe hier:
Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist.
Unter einem Angebot, im deutschen BGB Antrag genannt, versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist. Das Angebot muss bestimmt sein, insbesondere müssen die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten sein.
Wenn es unverbindlich sein soll, muss das konkret vermerkt werden.
Näheres dazu hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_%28Recht%29Man unterscheidet ob ich dem Autokäufer Meier mein Auto für 1500 Euro anbiete (das wäre ein Angebot an eine bestimmte Person und somit verbindlich) oder ob ich ein Inserat in der Zeitung bei mobile oder an der Wand der Bahnhofstoilette veröffentliche (das wäre an die Allgemeinheit gerichtet und hat keinerlei rechtliche Relevanz).
Und das kannst Du sicer auch it einer sicheren Quelle belegen, oder?
Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Allein Dein Angebot des Verkaufs mit der Annahme des Händlers ist ein Vertrag. Theoretisch könnte der Händler sogar auf Erfüllung klagen.
Nö.
Das Angebot des Verkaufs ist eine invitatio ad offerendum, d.h eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Der Käufer hat per email ein Angebot abgegeben, das nur dann zu eienm wirksamen Vertrag führt, wenn der Verkäufer dieses inhaltlich unverändert annimmt.
Diese Annahme kann m.E. nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verkäufer lediglich seine Personendaten gemailt hat. Er hat diese wohl gemailt, damit der Käufer diese in den Kaufvertrag einarbeiten kann und ihm dann den endgültigen Vertragsentwurf zusenden kann. Stimmt der Verkäufer diesem zu, besteht einwirksamer Vertrag. Alles, was nicht im Vertrag geregelt wurde (z.B. Sachmängelhaftung) unterliegt den gesetzlichen Regelungen.
O.
Das Auto soll ja morgen schon bezahlt und abgeholt werden.
Dass ich hier keine fachkundige, juristische und vor allem verlässliche Antwort erwarten kann, ist mir bekannt.
Ans Telefon geht er schon mal nicht. :-/
Habe ihm gerade eine SMS geschrieben, dass ich eben noch einen Defekt erkannt habe - und das ist nicht gelogen, mir war die defekte Klimaanlage bis vorhin wirklich nicht bekannt - die letzten Tage hatten wir hier durchgehend unter 20 Grad, da fällt eine defekte Klimaanlage nicht auf. Und ich als Privatmann bin auch nicht verpflichtet, mein Inserat frei von Fehlern einzustellen - wenn sich hierauf ein Händler beruft, ist er selbst schuld, sofern ich nicht wissentlich falsche Angaben mache, kann mir nichts passieren.
In Anbetracht der Tatsache, dass eine Klimareparatur fast immer über 500€ kostet (sofern noch genug Kühlmittel drin ist), ist es gar nicht mal so schlimm, wenn der Wagen doch weggeht.
Auch wenn ich natürlich traurig bin, da der Astra zwei Jahre einen sehr zuverlässigen Dienst verrichtet hat.
We will see...
Es wäre halt nur schön vorher mit dem Händler nochmal zu sprechen, nicht dass sein armer Mitarbeiter morgen von Berlin mit der Bahn nach Südhessen fährt, um dann zu erkennen, dass der Preis für den Astra die Kosten für Steuern, Anfahrt, Überführung, Instandsetzung (der Wagen hat eine eingebeulte Tür - das war auf den Bildern des Inserats aber sehr gut sichtbar und der Händler hatte mich auch auf diesen Schaden angesprochen), usw. nicht deckt.
Wie gesagt, ich bin mit dem Preis für den Wagen schon sehr zufrieden gewesen, als ich das mit der Klima noch nicht wusste - immerhin hat der Händler mir schon 700€ mehr geboten, als mein langjähriger Stammhändler...
Oo
Zitat:
Original geschrieben von Martini3001
Und ich als Privatmann bin auch nicht verpflichtet, mein Inserat frei von Fehlern einzustellen - wenn sich hierauf ein Händler beruft, ist er selbst schuld, sofern ich nicht wissentlich falsche Angaben mache, kann mir nichts passieren.
Autsch...
An deiner Stelle würde ich mir noch sehr genau überlegen was ich in den Kaufvertrag für morgen reinschreibe. Alles und zwar richtig! Sollte da online etwas nicht ganz gepasst haben, dann revidiere das im schriftlichen Kaufvertrag und wenn etwas gefehlt hat, ergänze es.
Dass der Händler dann noch so auf den Kauf eingeht, wenn du nun im schriftlichen Kaufvertrag etliche Mängel aufzählst, die du online verschwiegen hast (absichtlich oder nicht), das wage ich zwar zu bezweifeln, aber dann fällst du wenigstens nicht so auf die Schnauze wie wenn du morgen einen Kaufvertrag unterschreibst, den dir der Händler unter die Nase hält...
Zitat:
Original geschrieben von Martini3001
Hallo,ich habe ein ähnliches Problem. Oh-man in Sachen Autokauf- /Verkauf erlebt man was...
Ich habe gerade meinen Astra in Mobile gestellt und eine gefühlte Millisekunde später rief ein Haendler an und wollte den Wagen direkt kaufen (halt den Vertrag per Mail festhalten).
Du hast ne Mail ...
Wenn ich das alles so lese bin ch ja froh dass wir den Wagen meiner Frau nach fast zwei Wochen in den Börsen ohne jegliche Anrufe an eine nette junge Dame ganz ohne jegliche Probleme verkaufen konnten.
Zitat:
Original geschrieben von kerberos
Wenn ich das alles so lese bin ch ja froh dass wir den Wagen meiner Frau nach fast zwei Wochen in den Börsen ohne jegliche Anrufe an eine nette junge Dame ganz ohne jegliche Probleme verkaufen konnten.
Da ist was wahres dran. Ich werde morgen Abend dann berichten...
Wenn ein öffentliches Inserat eine (einklagbare) rechtliche Verkaufserklärung sein soll, dann hätte ich in dem Moment ein Problem, wenn sich morgens 10 Händler (aber mindestens zwei) auf meiner Fussmatte tummeln und jeder einzelne von ihnen den Wagen haben will und auf Vertragserfüllung pocht.
Einfach mal Gehirn=an und man erkennt sofort, daß dies nicht so sein kann 😉
Zitat:
Original geschrieben von Martini3001
Ich bin ziemlich erbost über die Rechtslage in Deutschland. Hier ist Betrügern praktisch freie Bahn gelassen.
Wer ist hier der Betrüger? Eher wohl Du!!! Du stellst ein Auto ins Internet, weil Du es verkaufen willst. Da meldet sich ein Händler und Du sagst ja. Jetzt auf einmal willst Du den Wagen doch nicht verkaufen und der Käufer ist nun der Betrüger 🙄 ...
Ach ja, so eine Klima zu reparieren geht ganz fix. Wenn es ein Händler ist, wird er auch eine Werksttat haben oder Leute kennen. Ein Ersatzteil beim Schrotti besorgen, einbauen, auffüllen und für 100 - 150€ ist die Sache gegessen. Ob die dann noch 1 Jahr oder 10 Jahre läuft, ist dem Händler egal, er verkauft den Wagen eh weiter.