Käufer wirft verdeckte Mängel vor

Hallo liebes Forum,

ich bin gerade etwas baff da ich heute morgen eine Mail bezgl meines verkauften Fahrzeugs erhalten habe....

Kurz zur Vorgeschichte:

Ich habe vor guten zwei Monaten einen Kleinwagen mit repariertem Unfallschaden verkauft.(Fahrertür). Ich habe diesen Schaden erläutert, explizit den Unfallhergang erklärt und was gemacht wurde und hier auch vorgezeigt, dass die Tür des Wagens manchmal nicht so perfekt schliesst wenn man zu schwach die Tür zu macht. Das ganze ist auch als reparierter Unfallschaden im Kaufvertrag betitelt.

Zwei Tage später rief mich der Käufer an und meinte das Beifahrer Fenster würde ab und an "hoch-runter" fahren wenn man es von der Fahrerseite ansteuert. Ich habe ihm ganz offen und ehrlich gesagt ich habe vergessen diesen Fehler zu erwähnen da er auch nur sporadisch auftrat und sogar angeboten dies zu meinen Kosten checken zu lassen, er meinte aber es wäre ja halb so wild und ansonsten würde er sich noch mal melden.

Ich dachte es wäre nun alles erledigt und lese nun (über zwei Monate später) eine Email mit dem frechen Betreff "versteckte Mängel" in der er mir vorwirft das Problem wäre seitdem weitaus schlimmer geworden (Die Fenster würden von sich aus beide! runter gehen obwohl keiner im Fahrzeug sitzt) und bei der Fahrertür würde sich ein Scharnier lösen das er dauernd nachziehen müsste....

Nun liest sich die Email nach einer indirekten Forderung ich hätte ja damals eine Reparatur angeboten und da sich die genannten Punkte so verschlimmert haben müsse ich ihm hier nun entgegen kommen.

Bei der Fahrertür bin ich persönlich der Meinung dass das Risiko bei einem Unfallschaden nunmal da ist und ich ja nichts für eine Verschlimmerung kann. Mit der Fensterelektrik hatte ich direkt nach Verkauf angeboten und es kam nichts mehr, jetzt wo das Problem ausweitet sehe ich mich nicht mehr in der Gewährleistung dies machen zu lassen.

Hat jemand schon mal ähnliche Erfahrungen mit solchen Fällen gehabt?

Beste Antwort im Thema

Zu einer ordentlichen besichtigung gehört unter anderem ein Probefahrt. Und VOR Beginn der Probefahrt hat man eine Sichtprüfung vor zu nehmen. dazu gehört auch IMMER eine Lichtprüfung. Auch die Hupe sollte man in dem Fall prüfen. Genau das versteht man unter einer Fahrzeugbescihtigung. Und bei der Probefahrt prüft man dann möglichst ALLE Funktionen. Auich eine Kliomaanlage im Winter. Eine Funktionsprüfung ist in der regel immer möglich (außer im Winter bei Minusgraden, da schalten die ich in der Regel eh ab). Dann fahre ich mit dem Auto ein paar km (Stadt, (kurvige)Landstraße, Autobahn). Auch mal, wenn möglich eine Vollbremsung. Wer das vor dem Kauf nicht macht, hat ein Problem.

Bei so einem Test stellt man viele Mängel fest.

Eine defekte Lampe stellt man da fest. Aber, genau wie Bremsen, reifen usw. sind das Verschleißteile. da greift keine Gewährleistung. das heißt natürlich nicht, das man es als Käufer akzeptieren muß. Man kann z.B. den Preis VOR dem kauf etwas drücken oder die Instandhaltung vereinbaren. kauft man trotzdem Komentarlos wars das.

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Zu einer ordentlichen besichtigung gehört unter anderem ein Probefahrt. Und VOR Beginn der Probefahrt hat man eine Sichtprüfung vor zu nehmen. dazu gehört auch IMMER eine Lichtprüfung. Auch die Hupe sollte man in dem Fall prüfen. Genau das versteht man unter einer Fahrzeugbescihtigung. Und bei der Probefahrt prüft man dann möglichst ALLE Funktionen. Auich eine Kliomaanlage im Winter. Eine Funktionsprüfung ist in der regel immer möglich (außer im Winter bei Minusgraden, da schalten die ich in der Regel eh ab). Dann fahre ich mit dem Auto ein paar km (Stadt, (kurvige)Landstraße, Autobahn). Auch mal, wenn möglich eine Vollbremsung. Wer das vor dem Kauf nicht macht, hat ein Problem.

Bei so einem Test stellt man viele Mängel fest.

Eine defekte Lampe stellt man da fest. Aber, genau wie Bremsen, reifen usw. sind das Verschleißteile. da greift keine Gewährleistung. das heißt natürlich nicht, das man es als Käufer akzeptieren muß. Man kann z.B. den Preis VOR dem kauf etwas drücken oder die Instandhaltung vereinbaren. kauft man trotzdem Komentarlos wars das.

Moin,

Ja, soweit die Theorie. Und die Realität? Wenn WIR alle so wie in der Theorie RICHTIG handeln würden, dann wäre es ja nicht passiert, dass man den Fensterheber vergessen hätte. Ergo - dieser Thread widerspricht deiner Theorieannahme bereits.

LG Kester

Die Realität ist, dass auch der Käufer Pflichten hat.
Wenn sich hier der Käufer nach einer oder maximal 2 Wochen wieder gemeldet hätte, dass er mit dem Mangel nicht leben kann, ok. Aber 2 Monate zu warten geht gar nicht. Das ist ein klarer Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Schadensminderung.

So so. Gesetzesgrundlage bitte....!

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Zitat:

@andy1080 schrieb am 31. August 2019 um 21:48:40 Uhr:


Die Realität ist, dass

das Pippi Langstrumpf Recht ist, ohne Verbindung zu rechtlichen Grundlagen

Das kann euch jeder Rechtsanwalt haarklein auseinandersetzen. Es ist hier eine Verschlechterung der Sache eingetreten, weil der Käufer die angebotene Reparatur nicht hat zeitnah durchführen lassen. Es gab KEINERLEI Grund die Reparatur zu verzögern.

Jetzt, Monate später, möchte der Käufer den größer gewordenen Schaden ersetzt haben. Mit dem ursprünglichen konnte er leben. Und dass es ein früheres Reparaturangebot der Verkäufers gab, kann dieser jetzt auch anhand der E-Mail nachweisen.

Moin,

Und der Käufer hätte auf die Reparatur bestehen können. Und nun? Was du dir da ausdenkst passt auf vieles - ist hier aber gar nicht das entscheidende. Der Anspruch ist - der Fensterheber muss instand gesetzt werden. Aber eben nur das, was auch bei Übergabe mangelhaft war. Da war eben genau das mangelhaft, aber nix weiteres. Ergo - besteht auch für nix weiteres ein Anspruch. Für keinen Mikroschalter, keinen sonstwas.

LG Kester

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 1. September 2019 um 15:36:50 Uhr:


Moin,

Und der Käufer hätte auf die Reparatur bestehen können. Und nun? Was du dir da ausdenkst passt auf vieles - ist hier aber gar nicht das entscheidende. Der Anspruch ist - der Fensterheber muss instand gesetzt werden. Aber eben nur das, was auch bei Übergabe mangelhaft war. Da war eben genau das mangelhaft, aber nix weiteres. Ergo - besteht auch für nix weiteres ein Anspruch. Für keinen Mikroschalter, keinen sonstwas.

LG Kester

Der VERkäufer wollte reparieren. Der Käufer hat das Reparaturangebot des ursprünglichen Schadens nicht angenommen. Er hat den Mangel akzeptiert, sonst hätte er es reparieren lassen. Mit der Verschlechterung der Sache kann der Käufer nicht mehr leben. Und DIE möchte er repariert haben.

Seltsam dass in vielen Foren alle Banalitäten hochdiskutiert werden, auch wenn es nichst zu diskutieren gibt. Im Kaufvertrag sind doch alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und trotzdem versuchen immer wieder so schräge Vögel irgendwo Geld rauszuschinden.
Für mich gibt es da nichts zu diskutieren, gekauft wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Ende.
Reagiere am Besten überhaupt nicht auf derartige Abzockversuche.
In Bayern sagt man auch : Laß dich am Arsch lecken....

Moin,

Hast du eine offizielle VERZICHTSERKLÄRUNG oder eine ABTRETUNG des Mangels? Nein. Also besteht der Anspruch noch. Nur weil du dir da irgendwas ausdenkst und zurechtbiegst heißt das nicht, dass dies so ist. Ich schau mal ist nicht - alles klar, geschenkt ich verzichte drauf. Das kann auch heißen - ich schau wie es sich entwickelt und komm dann auf dich zurück. Und genau der Aspekt - die Reparatur wurde angeboten ist das entscheidende, genauso wie das einräumen des Versäumnisses den Mangel benannt zu haben. Für genau das besteht nun eine 3 Jahre Nachbesserungspflicht. Und nicht irgendwas das in deiner Fantasie da diese Pflicht außer Kraft setzt.

Ach Kunipfuhl - wenn es doch nur um Gewährleistung ginge ... Kurze Nachhilfe - Gewährleistung ist nur ausschließbar für Mängel, die dem Käufer beim Kauf mitgeteilt werden. Vorhandene Mängel, die man dem Käufer nicht mitgeteilt hat, sind davon ausgeschlossen, denn da bewegen wir uns schlimmstenfalls im Bereich der Täuschung. Da greift dein Einwand also nicht, v.a. auch weil der VK dem Käufer ja bereits bestätigt hat, dass er dies vergessen hat. Ergo: deine Argumentation passt vorne und hinten nicht. Das ist auch das zentrale Problem hier - wären wir rein bei der Gewährleistung - würde jedes ablehnende Argument zutreffend sein - dumm nur, die Gewährleistung haben wir ganz lange verlassen und bewegen uns da gar nicht mehr.

Heißt - macht der Käufer ernst (was natürlich immer die entscheidende Frage ist - bin ich sturr und mache nix, muss der andere ja tatsächlich erst einmal klagen) - wirst du zu 95% verlieren, ist also ne Frage der Nerven und des Pokerfaces. Geht oft gut - aher eben nicht immer. Und der Schaden hier - ist tendenziell gering und sehr schnell aus der Welt zu schaffen.

LG Kester

Sehr merkwürdig. Bei Bußgeldbescheiden ist immer das Geschrei groß "steh dazu wie ein Mann". Hier hat ein Verkäufer erst einen Mangel verschwiegen, dann eine Reparatur zugesagt und will sich jetzt nicht mehr daran erinnern. Aber hier sagen fast alle: "einfach ignorieren" oder "kein Anspruch".

Wenn der Staat etwas von mir will, sollte ich also vorauseilend bezahlen, wenn aber ein anderer Mensch einen Anspruch hat, dann zählt das weniger? Für mich wäre das vollkommen klar, zu der Reparaturzusage zu stehen. Zumal es wahrscheinlich gar nichts Großes ist.

Für mich persönlich zählt das "Gekauft wie gesehen" so extrem stark, dass alles andere bis auf Unfallschäden keinerlei Wert haben.

Moin,

Genauso würden diejenigen, die jetzt sagen, es gibt nix, mach nix im Falle, dass jetzt der Käufer hier schreiben würde - genau das Gegenteil sagen und zum Anwalt oder zu Klageerhebung raten.

Ob man sich als Verkäufer hätte gleich am Anfang anders verhalten können - anderes Thema. Aber hier ist der Sachverhalt im Grunde klar und braucht auch nicht mehr abgestritten zu werden.

LG Kester

Zitat:

@Kai R. schrieb am 2. September 2019 um 10:16:34 Uhr:


1. Sehr merkwürdig. Bei Bußgeldbescheiden ist immer das Geschrei groß "steh dazu wie ein Mann". Hier hat ein Verkäufer erst einen Mangel verschwiegen, dann eine Reparatur zugesagt und will sich jetzt nicht mehr daran erinnern. Aber hier sagen fast alle: "einfach ignorieren" oder "kein Anspruch".

2. Zumal es wahrscheinlich gar nichts Großes ist.

1. Wo steht, dass er sich an sein Angebot nicht mehr erinnern kann? Es hat nur keine unbegrenzte Gültigkeit und hat sich auch nur auf das ursprüngliche Problem bezogen, welches es in der Form gar nicht mehr gibt. Es hat sich verschlimmert durch verschulden des Käufers.

2. Und das schließt du woraus? Nur weil du GLAUBST, dass es die Schaltereinheit ist, heißt das nicht, dass es so ist.

Moin,

Aber was du denkst und interpretierst interessiert doch im größeren Rechtskontext nicht. Ja, der Fensterheber ist eine Lapalie, umso erstaunlicher ist dieses rungeeiere, "ne, jetzt will ich nicht mehr". Entweder Mangel beheben oder es auf eine Klage ankommen lassen und dann teurer aus der Sache rauskommen. Das ist dann nur noch eine Frage des Pokerns - das kann natürlich jeder machen wie er das will.

Aber jetzt geh mal ne Idee weiter - der VK hat vergessen, dem Käufer mitzuteilen, dass das Auto bei Regen immer aus geht. Die Besichtigung fand bei strahlendem Sonnenschein statt. Der Käufer kauft das Auto, fährt 4 Tage später mit 180 auf der Autobahn, es fängt an zu regnen und das Auto geht aus. Ist rechtlich genau das gleiche - für sowas soll der VK nicht haften, obwohl er das weiß??? Und wo zieht man die Grenze? Was ist vertretbar, was nicht und wie soll der nicht Experte das dann hinbekommen?

LG Kester

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