Interessante Gerichtsurteile rund ums Auto
Hallo zusammen,
in etlichen Threads in der Vergangenheit ging es um Fragen, die die Rechte eines Autofahrers, -besitzers, -käufers, -interessenten etc. betrafen. Ich selber glaube meine Rechte in solchen Sachen gut zu kennen, u.a. weil ich immer mal wieder Gerichtsurteile von Gerichten höherer Instanz lese, also bevorzugt Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof.
Nachdem ich gerade wieder ein sehr interessantes BGH-Urteil gelesen habe (sehr verbraucherfreundlich), kam mir die Idee eine Sammlung von interessanten Gerichtsurteilen rund ums Auto zu eröffnen. Ob dies von allgemeinem Interesse ist, wird sich ja zeigen, sonst verschwindet dieses Thread halt schnell in den Tiefen der Thread-Übersicht 🙂
Gruß
xc90er
...der sich jetzt ans Tippen zu dem o.g. Urteil macht.
Beste Antwort im Thema
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 -
Die Versicherungen lassen aber auch nicht locker 😁 Hier ging es wieder um Garantiebedingungen, die den Garantienehmer benachteiligen. Der BGH hatte hierzu schon (mehrfach) festgestellt, dass solche in AGBs festgehaltenen Bedingungen unwirksam sind.
In diesem Fall hatte die Versicherung nun versucht zu behaupten, dass der Käufer die Garantie unentgeltlich erlangt habe. Dann wäre die bisherige BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar gewesen. Der Käufer hatte das Fahrzeug "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben, und die Versicherung behauptete nun, dass es die Garantie kostenlos dazugegeben habe.
Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Auch wenn die Kosten der Garantie nicht separat aufgelistet sind, spricht die Aufnahme der Rechnung in die Rechnung dafür, dass die Garantie nicht kostenlos war, und sei es auch nur ein Cent gewesen. Dann unterliegen die AGBs aber der bereits früher bestätigten Inhaltskontrolle, und für den Garantienehmer nachteilige Klauseln (ohne schützenswertes Interesse) sind unwirksam. Die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.
Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier.
Gruß
xc90er
39 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von rapace
Garantie ist etwas freiwilliges was man anbieten kann. Nun schreibt ein Gericht vor was ich anbieten muss wenn ich es Garantie nenne.
... es geht ihr um eine Gebrauchtwagengarantie - also eher die klassische Garantieversicherung, die "für Geld verkauft" wird. Und daher ist das durchaus nicht mehr freiwillig mit den Leistungen.
Wäre ja noch schöner, wenn alle Versicherungen nur noch auf Freiwilligkeit basieren würden. 😉
Schönen Gruß
Jürgen
Versicherung - des Deutschen zweitliebstes Wort.
Vielleicht könnte man die Herstellergarantie in eine Herstellerversicherung umdeuten (schließlich bezahlt man die beim kauf ja mit). Oder besser noch, das LEasing in eine Versicherung?
Rapace
Zitat:
Original geschrieben von rapace
Garantie ist etwas freiwilliges was man anbieten kann. Nun schreibt ein Gericht vor was ich anbieten muss wenn ich es Garantie nenne.
Hier muss ich ein bisschen herumpingeln, denn die Interpretation gibt das Urteil nicht her. Eine Garantie ist "freiwillig" bis sie gegeben wird. Dann ist ein Vertrag zwischen Garantiegeber und Garantienehmer entstanden. Einen Vertrag kann ich nicht nach Belieben auflösen und auch nicht eine zugesicherte Leistung verweigern. Im Gegenteil, es muss schon etwas Außergewöhnliches passieren, damit ich vom Vertrag bzw. von meiner Leistungspflicht loskomme. Der BGH hat hier lediglich gesagt, dass man nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (außerhalb der AGBs, z.B. als handschriftlicher Zusatz, geht das natürlich weiterhin!) eine "Verweigerungsklausel" einbauen darf, die den Garantienehmer ganz erheblich in seinen vertraglichen Rechten benachteiligt.
Wer mehr zu den AGB-Regelungen wissen, will kann sich ja mal mit "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" (§§305ff BGB) beschäftigen. Achtung! Seeeeehr dröge.
Gruß
xc90er
...der eigentlich bei jeder Internetbestellung zumindest teilweise unwirksame AGBs bekommt.
Zitat:
Original geschrieben von xc90er
Hier muss ich ein bisschen herumpingeln, denn die Interpretation gibt das Urteil nicht her. Eine Garantie ist "freiwillig" bis sie gegeben wird. Dann ist ein Vertrag zwischen Garantiegeber und Garantienehmer entstanden. Einen Vertrag kann ich nicht nach Belieben auflösen und auch nicht eine zugesicherte Leistung verweigern. Im Gegenteil, es muss schon etwas Außergewöhnliches passieren, damit ich vom Vertrag bzw. von meiner Leistungspflicht loskomme.
schon klar, das war auch nicht gemeint. Aber es gibt (oder gab zumindest) auch sowas wie vertragsfreiheit. Sicher ist es ein Koppelgeschäft (ich geben garantie wenn du fleißig bezahlen teuren service) aber darum doch nicht automatisch illegal. Diese Pakete gibts ja überall. Sogar bei Versicherungen die bestimmte Rabatte nur bei bestimmten VErhalten geben.
man denke nur an die Krankenversicherung. da gibts nur rabatt wenn ich zum hausarzt gehe. eigentlich muesste ich den billigeren schutz auch einklagen können wenn ich zum lokalen schamanen gehe.... Beim zahnarzt muss ich weniger bezahlen wenn ich zum jährlichen service gehe etc
man muesste mal das ganze urteil lesen (vielleicht is ja irgendwo das wörtchen "versicherung" im vertrag drin). formaljuristisch sicher korrekt. aber weltfremd isses. und ein ausdruck der erwartungshaltung vieler deutschen. staat hilf mir
rapace
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Urteil des OLG Celle vom 09.08.2007 - 8 U 62/07
Das OLG Celle hat in einem Urteil festgestellt (siehe Anhang), dass das Aufbewahren des Kfz-Scheins (!) im Auto als gefahrerhöhend anzusehen ist und zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Zwar lag hier ein besonderer Fall zugrunde, bei jemand zufällig Autoschlüssel und Kfz-Schein im Auto gelassen hatte und dem außerdem schon mal ein Auto in Litauen gestohlen wurde. Dennoch führt das OLG recht ausführlich aus (siehe Seiten 5 und 6), warum es das Aufbewahren des Kfz-Scheins im Auto als gefahrerhöhend ansieht.
Daher: Bis vielleicht mal irgendwann vom BGH ein anders lautendes Urteil gesprochen wird, sollte man den Kfz-Schein nicht im Auto aufbewahren. Alternativ dazu kann man es seiner Versicherung als gefahrerhöhend anzeigen - keine Ahnung wie die darauf reagieren?
Gruß
xc90er
...dank "car-sharing" im Haushalt versehentlich immer mal wieder mit dem falschen Kfz-Schein unterwegs 😉
Bei den meisten Autovermietungen lagert der Lappen irgendwo im Handschuhfach, bei vielen Fuhrparkfahrzeugen auch - alles andere wäre weltfremd. Bin mal gespannt, was passiert, wenn so eine Kiste verschwindet.
Klar ist das so - aber die dürfen das auch und Du nicht 😁 😉
Konkret wird der Versicherer den von Dir geschilderten Fall bei seiner Gefährdungsabwägung und Prämienfestlegung berücksichtigen. Entweder ist ihm dies klar, weil es in der Branche halt üblich ist, oder der Autovermieter hat es ihm angezeigt. Außerdem führt nicht jede Gefahrerhöhung, die nicht angezeigt wurde, zum Verlust des Versicherungsschutzes. Aber, folgt man dem OLG Celle, kann sich für den Privatmann die Situation ergeben, dass er in einem Streit nur zweiter Sieger wird....
Gruß
xc90er
Zitat:
Original geschrieben von xc90er
Daher: Bis vielleicht mal irgendwann vom BGH ein anders lautendes Urteil gesprochen wird, sollte man den Kfz-Schein nicht im Auto aufbewahren.
Und schon gar nicht, wenn einem schon mal ein Auto gestohlen wurde, man nicht mehr die vom Hersteller ausgehändigten Originalschlüssel vorweisen kann und man außer der Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch gleich noch einen Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach dauerhaft aufbewahren will ... 🙄😉
wie ist das jetzt im meinem Fall?
Erstschlüssel klemmt unter Scheibenwischer, ist also nicht im Fahrzeug!
Zitat:
Original geschrieben von Eric L.
wie ist das jetzt im meinem Fall?
Erstschlüssel klemmt unter Scheibenwischer, ist also nicht im Fahrzeug!
Dann hast Du vielleicht gar keine Probleme. Das OLG hat gesagt, dass Diebe insbesondere im Handschuhfach nachschauen. Welcher Dieb schaut schon nach, ob ein Erstschlüssel unter dem Scheibenwischer klemmt???? 😉
Ach ja, wenn der Erstschlüssel so fest klemmt wie Excalibur, dann hast Du eh kein Problem - bis der rechtmäßige König kommt 😁 🙂
Gruß
xc90er
Na, dann bist Du ja auf der sicheren Seite!😁😁
Klemm noch den Schein und Brief dazu, dann kann Dir sicher nichts passieren!😰
Oder??? XC90er??? 😉
Gruß Andi
Zitat:
Original geschrieben von andixc90
Oder??? XC90er??? 😉
Sagen wir es mal diplomatisch so: Dieser konkrete Fall wurde jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden - es gibt also Hoffnung 😁 😁 😁
Gruß
xc90er
Zitat:
Original geschrieben von andixc90
Na, dann bist Du ja auf der sicheren Seite!😁😁
Klemm noch den Schein und Brief dazu, dann kann Dir sicher nichts passieren!😰
Oder??? XC90er??? 😉
Gruß Andi
Zum Glück haben die Elche ja vorne zwei Scheibenwischer - da kann man beim zweiten dann praktischerweise den Hausschlüssel und den Perso reinklemmen.
Gruß
Fox74 ...der immer noch vom serienmäßigen Kreditkartenhalter im Elch fasziniert ist😛...
neues Urteil zum Thema "Garantie und regelmäßige Wartung bei einer Vertragswerkstatt": http://www.tagesschau.de/wirtschaft/rostschutz2.html
O.K., Volvos rosten nicht, ist aber trotzdem interessant und auch für mich als Verbraucher nachvollziehbar.
Grüße,
Eric
Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06
Nun ja, bei diesem Fall ging zwar nicht primär um ein Auto, die Feststellungen in dem Urteil sind aber so allgemeiner Natur, dass ich mich traue, den Sachverhalt auf ein Auto zu übertragen (trotzdem, seeeehr dünnes Eis 😉 ):
Was passiert, wenn man bei seinem Auto während der Gewährleistungszeit einen vermeintlichen Mangel feststellt, die Werkstatt eine Weile daran herumdoktert, es sich dann aber herausstellt, dass es sich aber gar nicht um einen Fehler handelt, der von einer Gewährleistung abgedeckt wäre, oder gar kein Fehler vorliegt?
Der BGH sagt, dass wenn man es wusste oder nur aufgrund von Fahrlässigkeit nicht wusste (sprich, mit ein bisschen nachdenken, wäre man drauf gekommen), die Aufwendungen des Dritten zu ersetzen sind. Konnte man dies allerdings nicht erkennen und kam auch nach dem genannten Nachdenken (nein, spezielle Fachkenntnisse werden nicht gefordert) zu dem Schluß, dass hier ein Fehler vorliegen muss, dann entsteht keine Schadensersatzpflicht, selbst wenn ein solcher Fehler tatsächlich nicht vorlag.
Soviel dazu in stark verkürzter Form. Hier geht es zum Urteil (siehe auch Anhang)
Gruß
xc90er