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Interessante Gerichtsurteile rund ums Auto

Themenstarteram 20. Juli 2007 um 14:57

Hallo zusammen,

in etlichen Threads in der Vergangenheit ging es um Fragen, die die Rechte eines Autofahrers, -besitzers, -käufers, -interessenten etc. betrafen. Ich selber glaube meine Rechte in solchen Sachen gut zu kennen, u.a. weil ich immer mal wieder Gerichtsurteile von Gerichten höherer Instanz lese, also bevorzugt Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof.

Nachdem ich gerade wieder ein sehr interessantes BGH-Urteil gelesen habe (sehr verbraucherfreundlich), kam mir die Idee eine Sammlung von interessanten Gerichtsurteilen rund ums Auto zu eröffnen. Ob dies von allgemeinem Interesse ist, wird sich ja zeigen, sonst verschwindet dieses Thread halt schnell in den Tiefen der Thread-Übersicht :)

Gruß

xc90er

...der sich jetzt ans Tippen zu dem o.g. Urteil macht.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 25. September 2013 um 11:03

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 -

Die Versicherungen lassen aber auch nicht locker :D Hier ging es wieder um Garantiebedingungen, die den Garantienehmer benachteiligen. Der BGH hatte hierzu schon (mehrfach) festgestellt, dass solche in AGBs festgehaltenen Bedingungen unwirksam sind.

In diesem Fall hatte die Versicherung nun versucht zu behaupten, dass der Käufer die Garantie unentgeltlich erlangt habe. Dann wäre die bisherige BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar gewesen. Der Käufer hatte das Fahrzeug "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben, und die Versicherung behauptete nun, dass es die Garantie kostenlos dazugegeben habe.

Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Auch wenn die Kosten der Garantie nicht separat aufgelistet sind, spricht die Aufnahme der Rechnung in die Rechnung dafür, dass die Garantie nicht kostenlos war, und sei es auch nur ein Cent gewesen. Dann unterliegen die AGBs aber der bereits früher bestätigten Inhaltskontrolle, und für den Garantienehmer nachteilige Klauseln (ohne schützenswertes Interesse) sind unwirksam. Die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

Gruß

xc90er

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39 Antworten

MITSCHULD AN TÖDLICHEM UNFALL

Volvo zu Geldstrafe verdonnert

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,532326,00.html

Zitat:

Original geschrieben von kuftschmull

MITSCHULD AN TÖDLICHEM UNFALL

Volvo zu Geldstrafe verdonnert

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,532326,00.html

Und nix daraus gelernt, denn bei neuen Modellen hatten ja auch schon einige hier im Forum plötzlich keine Bremsunterstützung mehr...

Themenstarteram 21. Februar 2008 um 10:06

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2008 - VIII ZR 334/06 -

Nein, nein, soooo interessant ist dieses Urteil nicht, aber da wir es neulich von Rücktritt und Rückabwicklung hatten, fand ich diesen - etwas komplizierten - Fall für Fortgeschrittene ganz interessant. Es ging hier um den Fall, wie zwei an sich rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte zu behandeln sind, wenn bei einem der Rechtsgeschäfte eine Rückabwicklung erfolgt, das andere Rechtsgeschäft aber - aus objektiver Sicht - nur des ersten Rechtsgeschäfts wegen abgeschlossen wurde. Klingt kompliziert? Ist es auch :) Jedenfalls hat der BGH entschieden, dass die trotz der rechtlichen Trennung beide Rechtsgeschäfte rückabzuwickeln sind. Den Link zur Pressemitteilung gibt es hier.

Gruß

xc90er

...der beim nächsten Mal aber hoffentlich wiedern was Handfestes hat :p ;)

Die Frage gab's aber schon mal, bei der Frage nach dem Mobilfunkvertrag bei defektem Handy, wenn ich mich recht entsinne. Und auch damals wurde der Wandelung / Rückabwicklung beider Verträge zugestimmt.

Themenstarteram 22. Februar 2008 um 15:12

Zitat:

Original geschrieben von TobiV70

Die Frage gab's aber schon mal, bei der Frage nach dem Mobilfunkvertrag bei defektem Handy, wenn ich mich recht entsinne. Und auch damals wurde der Wandelung / Rückabwicklung beider Verträge zugestimmt.

Die Frage hat es bestimmt schon tausendfach gegeben. Entscheidend ist, dass es jetzt eine höchstrichterliche Antwort gibt :D ;)

 

Gruß

xc90er

Themenstarteram 12. März 2008 um 18:37

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.3.2008 - VIII ZR 253/05

In einem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Der Käufer hat aber später festgestellt, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, und wollte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der BGH hat interessanterweise festgestellt, dass der Verkäufer mit der Aussage "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" nicht aussagen wollte, dass er eine Unfallfreiheit garantiert. Gleichzeitig hat der BGH aber auch festgestellt, dass aus der Aussage auch nicht dahingehend verstanden werden kann "Wagen hatte möglicherweise einen Unfall". Damit ist nach Ansicht des BGH die Frage der Unfallfreiheit gar nicht geregelt worden.

Jetzt machen wir es kurz: Ein früherer Unfall (abgesehen von den ganz kleinen Bagatellschäden), der den Wagen zum Unfallwagen macht, stellt einen nicht zu erwartenden Sachmangel dar, der sich auch nicht beheben lässt, denn auch nach der Reparatur ist es weiterhin ein "Unfallwagen" Daher hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Den Link zum Urteil gibt es hier (wird immer erst zeitversetzt veröffentlicht).

Gruß

xc90er

Themenstarteram 5. März 2009 um 9:49

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4.3.2009 - VIII ZR 160/08

"Verstopfung des Rußfilters durch Kurzstreckenfahrten ist kein Mangel"

Hallo zusammen,

zum Thema "Rußfilter" gab es ja schon etliche Therads, hier ein paar davon:

XC90 D5 Rußfilter voll

Freibrennen des RPF

Partikelfilter

Verstopfung Rußfilter

Partikelfilter freibrennen

Jetzt hat der BGH entschieden, dass das Verstopfen eines Rußfilters durch Kurzstreckenfahrten kein Mangel ist. Es ist demnach auch unerheblich, ob der Käufer es wissen konnte, dass es dieses Problem gibt oder nicht, denn es betrifft (angeblich) alle Fahrzeuge mit RPF. Der Fall hat zwar noch einige Besonderheiten, aber die Frage des Mangels bzgl. der Verstopfung des RPF ist doch recht weitreichend entschieden worden.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier. Einen Artikel bei der ARD gibt es hier.

Gruß

xc90er

Themenstarteram 15. Oktober 2009 um 9:35

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.10.2009 - VIII ZR 354/08 -

"Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen"

Das Urteil finde ich sehr interessant, da es um eine Garantie nicht um die gesetzliche Gewährleistung geht. Das Urteil ist schnell und einfach nachzuvollziehen, aber trotzdem muss man die besondere Fallkonstellation beachten. Das Autohaus hatte dem Auto-Käufer eine Garantie gegeben. Im Rahmen dieser Garantie hatte der Verkäufer folgende Bedingungen in seinen AGBs festgehalten:

  • Die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten sind beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat der Garantienehmer vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende "Freigabe" des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen.
  • Ansprüche aus der Garantie entstehen erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

Der BGH hat diese Klauseln für unwirksam erklärt, weil die den Garantienehmer ohne ein schützenswertes interesse des Garantiegebers benachteiligen.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier . Einen Artikel bei der ARD gibt es hier.

Gruß

xc90er

Themenstarteram 6. Juli 2011 um 11:24

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.7.2011 - VIII ZR 293/10 -

Auszug: "Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Das Urteil ist zwar nur eine konsequente Fortsetzung früherer Rechtsprechung des BGH (siehe auch oben), aber es lohnt sich mal wieder daran zu erinnern: AGBs unterliegen der sog. Inhaltskontrolle, sprich, nicht alles, was in AGBs steht, gilt auch wirklich. Daher, nicht in Boxhorn jagen lassen, wenn jemand auf Regelungen in den AGBs verweist, die einem bei unaufgeregter Prüfung unpassend oder benachteiligend vorkommen.

Aber, und deshalb musste der Kläger auch bis zum BGH (Dauer ca. 5 Jahre): Was in den AGBs steht, gilt erstmal, bis die Unwirksamkeit festgestellt wurde - entweder im beidseitigen EInvernehmen (selten) oder gerichtlich (aufwendig). Daher, ruhig auch mal die AGBs lesen, denn was man bereits im Vorfeld klären kann, muss nicht im Streitfall teuer aufgeklärt werden.

Übrigens, wäre die Klausel mit dem Käufer individuell vereinbart worden, hätte sie sicherlich Bestand gehabt. Es ging hier nur um die Besonderheit bei AGBs.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

Gruß

xc90er

Themenstarteram 25. September 2013 um 11:03

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 -

Die Versicherungen lassen aber auch nicht locker :D Hier ging es wieder um Garantiebedingungen, die den Garantienehmer benachteiligen. Der BGH hatte hierzu schon (mehrfach) festgestellt, dass solche in AGBs festgehaltenen Bedingungen unwirksam sind.

In diesem Fall hatte die Versicherung nun versucht zu behaupten, dass der Käufer die Garantie unentgeltlich erlangt habe. Dann wäre die bisherige BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar gewesen. Der Käufer hatte das Fahrzeug "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben, und die Versicherung behauptete nun, dass es die Garantie kostenlos dazugegeben habe.

Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Auch wenn die Kosten der Garantie nicht separat aufgelistet sind, spricht die Aufnahme der Rechnung in die Rechnung dafür, dass die Garantie nicht kostenlos war, und sei es auch nur ein Cent gewesen. Dann unterliegen die AGBs aber der bereits früher bestätigten Inhaltskontrolle, und für den Garantienehmer nachteilige Klauseln (ohne schützenswertes Interesse) sind unwirksam. Die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.

Die Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

Gruß

xc90er

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