Infos über einen Unfallschaden, was wurde eigentlich repariert?
Ich habe im vergangenen Herbst einen fast zweijährigen Focus MK 3 mit gerade 20 tkm von einem Ford-Vertragshändler erworben. Trotz ausdrücklicher Nachfrage nach einem Unfallvorschaden hatte er mir nur mitgeteilt, dass der "Stoßfänger vorn einmal instandgesetzt" worden sei. Das hörte sich eher nach einem Parkrempler und nicht nach einem Unfall an.
Nun hat sich bei einem Besuch einer anderen Werkstatt herausgestellt, dass es wohl nicht nur ein einfacher Parkrempler am Stoßfänger war. Hierauf angesprochen "mauert" der Verkäufer, bestreitet inzwischen zwar nicht mehr den Unfall, will aber keine genauen Angaben zur Vorbeschädigung machen.
Zunächst hat der Verkäufer folgenden Ausdruck aus der Software AssGIT ohne Preisangaben und Arbeitsleistungen übersandt:
Position Bezeichnung
01719359 STOSSFAENGER VORN
01860770 QUERTRAEGER
01719220 GRILL - STOSSFAENGER
01797477 MOTORHAUBE OHNE SCHA
LM LACKMATERIAL
Sonst steht nichts Verwertbares im Ausdruck. Inzwischen spricht der Verkäufer davon, er hätte "Stoßfänger, Motorhaube und Träger" ausgetauscht. Die Gesamtschadenssumme sei auf 2.000,- Euro inklusive Mehrwertsteuer kalkuliert worden. Da es sich hier um einen "Austausch von Komplettteilen, und keine Reparatur der Teile" handele, belaufe sich der Minderwert auf 216,- Euro. Der Verkäufer weigert sich aber, irgendwelche Belege vorzulegen. Die Minderwertberechnung will er mir nur mündlich "erläutern".
Kann jemand aus dem obenstehenden Ausdruck erkennen, ob überhaupt die Motorhaube ausgetauscht werden sollte ("ohne Scha"😉? Was mich stutzig macht, ist die Aussage meiner neuen Werkstatt, dass mit dem Lackmeßgerät zu messen sei, dass die Motorhaube lackiert worden sei. Kann man das bei einem Neuteil überhaupt messen oder sollte da nicht die Lackstärke dem Originalzustand entsprechen?
Und weiss vielleicht jemand, welches Bauteil mit "01860770 QUERTRAEGER" gemeint sein kann und ob der Austausch auf einen schwerwiegenderen Schaden hindeutet?
Vom Vorbesitzer habe ich jetzt das anliegende Foto mit dem Bemerken "Delle in der Motorhaube" als nichtreparierter Vorschaden erhalten - mehr Angaben leider auch noch nicht. Kann jemand einschätzen, ob die Beschreibung der Auszutauschenden Teile überhaupt auf das Schadensfoto passt? Und auf dem Foto ist die Motorhaube auf jeden Fall beschädigt, musste Sie also ausgetauscht werden?
Ich weiss, dass die Auskunft aus dem Forum im Zweifel nicht den Gang zum Gutachter ersetzen kann, wollte aber vorweg mal die Meinung der Fachkundigen hier einholen und wäre über jede Hilfe dankbar.
Beste Antwort im Thema
Sorry, aber Ich glaube, Du machst Dir hier zu viele Hoffnungen, und auch etwas viel Lärm um nichts.
Ganz offensichtlich hat Dir der Verkäufer den Vorschaden nicht verschwiegen, schon gar nicht arglistig, und er hat Dich auch über den Minderwert aufgrund des Vorschadens informiert. Einzig und entscheidend ist, ob er im Kaufvertrag das Fahrzeug als unfallfrei deklariert hat oder nicht. Punkt. Wenn er "unfallfrei" angekreuzt hat, hat er Dich betrogen und Du hättest jetzt Ansprüche. Hat er das aber nicht, und danach sieht es aus, hat er alles getan, was ein Kaufvertrag als Basis verlangt. Hättest Du mehr Informationen über Art und Umfang des Vorschadens wissen wollen, hättest Du darauf bestehen sollen, dass er diese im Kaufvertrag vermerkt und Belege beifügt. Und dies vor dem Kauf und nicht ein halbes Jahr später. Schließlich hast Du den Kaufvertrag so wie er ist unterschrieben. Und genau auf das, was da drin steht, hast Du einen Anspruch. Nicht mehr und nicht weniger. Du wirst im Vertrag auch einen Passus über mündliche Nebenabreden finden.
Sprich, wenn Du beim Kauf von einem Vorschaden gewusst hast, bzw das Auto nicht als unfallfrei deklariert war, und Du hast Dir keine weiteren Details schriftlich in den Vertrag schreiben lassen, ist das Dein Versäumnis.
Der "Querträger" kann der Träger hinter der Stoßstange sein, kann genauso auch die Quertraverse oben zwischen den Kotflügeln sein. Wenn Grill und Motorhaube auch betroffen waren, klingt das eher wahrscheinlich. "ohne Scha" wird ggfs die Haube ohne Scharniere sein. Aber so oder so - wo ist das Problem, wenn die Teile ausgetauscht wurden?
Du hast beim Verkauf von einem Vorschaden gewusst, Du hast einen Minderpreis bekommen, und Du hast den Vertrag so wie er ist, unterschrieben. Was erhoffst Du Dir jetzt im Nachhinein? Außer einer Rechnung für den Gutachter, die Du bezahlst, wird da nicht viel für Dich rumkommen.
21 Antworten
Zitat:
@XLTRanger schrieb am 8. Juni 2016 um 22:08:38 Uhr:
Zitat:
@matdied schrieb am 8. Juni 2016 um 20:21:41 Uhr:
vom Vorschaden durch einen Unfall habe ich erst jetzt erfahren. Vor dem Verkauf wurde mir nur eine kleine Instandsetzung des Stoßfängers nicht jedoch der Austausch von Teilen und schon gar nicht in diesem Umfang offenbart - trotz ausdrücklicher Nachfrage.Und an dieser Stelle nochmal eine ganz simple Frage, die schon mehrfach gestellt wurde, die Du aber immer noch nicht beantwortet hast. Was steht im Kaufvertrag??? "Unfallfrei" - Ja oder Nein?
Ja.
Und nichts für ungut: Bei der nächsten persönlichen Frage, die für die Threadfrage eigentlich wenig relevant ist, kannst Du ja eine PN schreiben. Ich bin zwar für rechtliche Hinweise grundsätzlich dankbar, drum gebeten hatte ich aber nicht.
Hat das KFZ Active City Stop? War es aktiv? Wenn ja, dann muss man von einem nicht unherheblichen Unfall ausgehen. Anwalt hilft.
Hast Du mal den Vorbesitzer auf eine Gutachten oder einen Kostenvoranschlag angesprochen? Dazu muss es doch etwas geben?!
XLT Ranger, ich verstehe deine Aufregung nicht. Die Frage der Unfall Freiheit hatte er doch schon längst beanwortet. Zumindest hatte ich das schon herausgelesen, bevor du danach fragtest.... Egal.
Das ganze klingt auf Seiten des Händler ungewöhnlich. Besonders, da er wohl nur scheibchenweise Informationen heraus gerückt hat. Ich als juristischer Laie hätte meine Rechtschutz Beratungs Möglichkeit in Anspruch genommen und dann entschieden , was ich weiter veranlasse. Abzuwägen ist dabei natürlich auch die Höhe des mir entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden durch Minder Ertrag bei Wiederverkauf des Fahrzeug. Eventuell könnte man vor einem offiziell schriftlichen Gutachten, einen Sachverständigen oder KFZ Firma bitten zu prüfen, ob die vorliegenden Angaben passen, oder weiter reichende reparierte und oder unreparierte Schäden an anderen Bauteilen ersichtlich sind, die auf eine größere Reparatur wie Haube und Querträger hinweist.
Ähnliche Themen
Bevor der TE zum Gericht geht, kann er sich an die KFZ Schiedsstelle wenden. Die wurde unter anderem für solche Streitfälle eingerichtet. Für den KFZ Besitzer ist das ganze kostenlos. Für den Händler/ Werkstatt verbindlich. Die Möglichkeit, zu einem Gericht zu gehen, bleibt bestehen, wenn man mit dem Schiedspruch nicht einverstanden ist. Einzige Bedingung, der Händler muß Mitglied der Innung sein.
me3
Zitat:
@NTBooker schrieb am 9. Juni 2016 um 20:38:07 Uhr:
XLT Ranger, ich verstehe deine Aufregung nicht. Die Frage der Unfall Freiheit hatte er doch schon längst beanwortet. Zumindest hatte ich das schon herausgelesen, bevor du danach fragtest.... Egal.
Ist ja überhaupt keine Aufregung. Wofür auch. Nur - was ich herausgelesen habe, war "Vor dem Verkauf wurde mir nur eine kleine Instandsetzung des Stoßfängers nicht jedoch der Austausch von Teilen und schon gar nicht in diesem Umfang offenbart" .
Der Schaden ist also vor dem Verkauf bekannt gewesen. Wenn man ein Fahrzeug dann trotzdem kauft, liegt es an einem selbst, ob man sich über den Umfang informiert und sich diesen auch im Vertrag festhält. Nach der Unterschrift ist sowas eben immer schwierig.
Zitat:
@NTBooker schrieb am 9. Juni 2016 um 20:38:07 Uhr:
Abzuwägen ist dabei natürlich auch die Höhe des mir entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden durch Minder Ertrag bei Wiederverkauf des Fahrzeug.
Dazu nur mal ein Beipspiel: Ich hab mal einen Mondeo gehabt, der war aufgrund einer Neubestellung schon bei einem Händler zu einem fest vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Unfallfrei. Dann ist mir auf der AB eine E-Klasse hinten reingeraucht und hat den halben Kofferraum zusammengeschoben. Da wurden nicht nur hintere Stoßstange, Heckklappe und Querträger getauscht, sondern auch beide Kotflügel rausgeschnitten und neu eingeschweißt, der Unterboden war bis zur Ersatzradmulde zusammengeschoben und wurde komplett herausgeschnitten und neu eingeschweißt. Anschließend mußte das Fahrzeug noch auf die Richtbank. Also ein durchaus ernstzunehmender Unfallschaden, Reparaturkosten knapp 8000 EUR.
Der Gutachter hat mir dafür zusätzlich zur Schadenshöhe noch ca. 500 EUR Wertminderung zugestanden. Nicht mehr und nicht weniger. Und exakt diesen Wert hat der ankaufende Händler mir vom vorher vereinbarten Ankaufswert abgezogen, und das Auto mit repariertem Vorschaden anstatt 'unfallfrei' angekauft.
Man kann also bei einem Vorschaden durchaus eine gewisse Wertminderung erwarten. Und wenn man das nach dem Verkauf feststellt (und im Vertrag 'unfallfrei' angekreuzt war) auch einfordern. Man darf sich aber nicht der Illusion hingeben, dass da jetzt signifikante Summen zu holen wären. Wenn ein Auto fachmännisch repariert worden ist, heißt eine Wertminderung eben nicht gleich das das Auto unverkäuflich ist oder nur noch die Hälfte wert. Und wenn hier bei ein paar ausgetauschten Teilen eh' schon 200 EUR im Raum stehen, ist die Frage ganz simpel: Was erwartet man sich denn dann noch?? Viel mehr kommt da nicht mehr rum.
Wenn das alles so einfach wäre, würde ich dem TE keine juristische Beratung empfehlen. Wenn man das Hamburger oder Bremer Modell als grobe Richtlinie zur Berechnung des Minderwert ansetzt, sieht das schon ganz anders aus. Da wird aufgrund des jungen Fahrzeugalter, bzw. der geringen Laufleistung zwischen 25- 30 % des Reparaturwert als Wertminderung angesetzt. Ist der reparierte Schaden dann auch noch höher, wie aktuell bekannt, sind wir schnell 3 stellig und kommen in einen finanziellen Bereich, bei dem sich eine juristische Auseinandersetzung eventuell lohnt. Gerichtlich werden diese Wertminderungen als Mittelwert verschiedener Berechnungsmodelle angesetzt. Oft reicht auch nur die Einschaltung eines guten Juristen, wenn man selbst nicht mehr weiterkommt. Eine Erstberatung kostet meist nicht die Welt und wird auch von vielen Rechtschutzversicherungen übernommen. Danach kann man immer noch entscheiden, ob und wie es weitergeht.